
Bild: Aftermath von Jonas Schleske. Lizenz: CC BY 2.0
Inhaltsverzeichnis
- I. Hintergrund: Rechtsbehelf gegen Haftbefehl
- II. Voraussetzungen des Antrags auf Haftprüfung
- III. Der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde
- IV. Antrag auf Haftprüfung von Amts wegen
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I. Hintergrund: Rechtsbehelf gegen Haftbefehl
Der Antrag auf Haftprüfung taucht in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft auf. Befindet sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, so stehen ihm besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wenn er sich gegen die Untersuchungshaft bzw. gegen den diese anordnenden Haftbefehl zur Wehr setzen möchte. Die beiden zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sind:
- Antrag auf Haftprüfung, § 117 Abs. 1 StPO
- Einlegung einer Haftbeschwerde, §§ 204 Abs. 1, 310 StPO
II. Voraussetzungen des Antrags auf Haftprüfung
1. Formelle Voraussetzungen
Formelle Voraussetzung für eine Haftprüfung ist gem. § 117 Abs. 1 StPO zunächst ein Antrag des Beschuldigten. Weiterhin ist ein Antrag auf Haftprüfung zeitlich beschränkt auf die Dauer der Untersuchungshaft, § 117 Abs. 1 StPO. Das bedeutet, nur solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, steht ihm dieser Rechtsbehelf zur Verfügung.
2. Materielle Voraussetzungen
In materieller Hinsicht hat der Antrag auf Haftprüfung Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt des Haftbefehls nicht vorlagen oder der Haftbefehl sonstige inhaltliche Mängel aufweist.
Über diese Frage entscheidet nach mündlicher Verhandlung (vgl. § 118 StPO) der Haftrichter, d.h. der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, §§ 126, 125 StPO. Prüfungsumfang der Haftprüfung ist dabei eine umfassende Neubewertung der gesamten Sach- und Rechtslage.
Der Haftbefehl wird im Ergebnis entweder nach § 120 StPO aufgehoben, oder aber die Untersuchungshaft wird aufrecht erhalten, vgl. § 118 Abs. 3 StPO.
III. Der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde
Da zwei verschiedene Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl zur Verfügung stehen, ist es wichtig, sich den Unterschied zwischen dem Antrag auf Haftprüfung und der Einlegung einer Haftbeschwerde klar zu machen:
Anders als der Haftprüfungsantrag hat die Beschwerde nicht zur Voraussetzung, dass sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Eine Haftbeschwerde kann auch gegen den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl eingelegt werden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Haftbeschwerde einen Devolutiveffekt hat. Die Prüfung des Haftbefehls wird also von einer höheren Instanz vorgenommen. Bei der Haftprüfung erfolgt die Prüfung hingegen von demjenigen Richter, der auch den mit dem Haftprüfungsantrag angegriffenen Haftbefehl erlassen hat.
Zu beachten ist außerdem, dass eine Haftbeschwerde neben dem Antrag auf Haftprüfung unzulässig ist, § 117 Abs. 2 StPO. Die Haftbeschwerde ist insoweit subsidiär.
IV. Antrag auf Haftprüfung von Amts wegen
Schließlich ist noch zu beachten, dass nach gewisser Zeit auch von Amts wegen ein Antrag auf Haftprüfung erfolgt. Befindet sich der Beschuldigte länger als 6 Monate in Untersuchungshaft, so prüft das zuständige OLG den Haftbefehl von Amts wegen, §§ 121, 122 StPO. Wird nach dieser Prüfung die Untersuchungshaft dennoch aufrecht erhalten, so hat danach alle 3 Monate eine erneute Prüfung von Amts wegen zu erfolgen, § 122 Abs. 4 S. 2 StPO.
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4 Gedanken zu „StPO: Der Antrag auf Haftprüfung“
Kann es sein das der Verteidiger auch erst 2 Tage bevor der Haftprüfungstermin ist Bescheid kriegen kann? Wird ein Antrag auch bearbeitet wenn der zuständige Richter der den Haftbefehl erlassen hat zurzeit in Urlaub ist ?
Hallo Lena,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Gem. § 118a I StPO ist der Verteidiger des Beschuldigten von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung zur Haftprüfung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann formlos, also z.B. auch telefonisch erfolgen. Zudem sollte sie rechtzeitig erfolgen – was „rechtzeitig“ ist, ist natürlich fraglich. Zwei Tage im Voraus dürften jedoch ausreichend sein. Ist der Verteidiger zu diesem Termin verhindert, muss er für eine Vertretung sorgen oder der Haftprüfungsantrag muss zurückgenommen werden. Da die Anwesenheit des Verteidigers fakultativ ist, kann die Haftprüfung auch ohne ihn nur mit dem Beschuldigten durchgeführt werden.
Natürlich wird ein Antrag auf Haftprüfung auch bearbeitet, wenn der Richter im Urlaub ist. Gem. §§ 126, 125 BGB ist für die Haftprüfung zwar grundsätzlich der mit Sache befasste Richter zuständig, also derjenige, welcher den Haftbefehl erlassen hat. Ist dieser allerdings – aus welchen Gründen auch immer – abwesend, übernimmt ein anderer Richter des zuständigen Gerichts die Haftprüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen,
freundliche Grüße,
Maria Jähne.
Hallo Frau Jaehne,
Welche Art der Beweismittel bzw. Glaubhaftmachungen sind in dem Verfahren zulässig – es geht ja häufig um prognistusche Wertungen und subjektive Elemente. Danke!
Hallo Frankie.
Grundsätzlich können auch hier die üblichen Beweismittel der StPO (insbesondere Zeugen, Urkunden, Augenschein und Sachverständige) herangezogen werden. Materiell geht es dann um die Frage, ob auf Basis dieser (momentanen) Beweislage, eine Aussetzung des Vollzugs (§ 116 StPO) oder gar eine Aufhebung (§ 120 StPO) ergehen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Désirée Linsmeier