
Bild: “Prison inner court” von martin. Lizenz: CC BY 2.0
Hintergrund des Haftbefehls
Der Haftbefehl ist in § 114 StPO geregelt. Nach § 114 Abs.1 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. Das Vorliegen eines (rechtmäßigen!) Haftbefehls ist damit Voraussetzung für eine rechtmäßige Untersuchungshaft.
Die Untersuchungshaft, geregelt in den §§ 112 ff. StPO, ist die Inhaftierung eines noch nicht verurteilten Beschuldigten. Primärer Zweck ist dabei die Verfahrenssicherung. Die Untersuchungshaft soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens dadurch gewährleisten, dass der Beschuldigte daran gehindert wird, sich dem Verfahren zu entziehen oder wichtige Beweismittel zu manipulieren oder zu vernichten.
Die Untersuchungshaft steht in einem Spannungsverhältnis zu der Unschuldsvermutung (Art.6 Abs.2 EMRK), da sie einen noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten seiner Freiheit beraubt. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass der die Untersuchungshaft anordnende Haftbefehl auch rechtmäßig ergeht.
Voraussetzungen eines rechtmäßigen Haftbefehls
1. Dringender Tatverdacht, § 114 Abs.2 Nr.1 StPO
Zunächst muss gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht bestehen, §§ 114 Abs.2 Nr.1, 112 Abs.1 StPO.
2. Haftgrund, §§ 114 Abs.2 Nr.2, 112 Abs.2 StPO
Weiterhin muss einer der im Gesetz in § 112 Abs.2 StPO abschließend genannten Haftgründe für eine Untersuchungshaft vorliegen:
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Verdacht eines Schwerverbrechens
- Wiederholungsgefahr
3. Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls, § 112 Abs.1 S.2 StPO
Da die Freiheitsentziehung durch Untersuchungshaft einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt, verdient der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung. Nach § 112 Abs.1 S.2 StPO darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Eine weitere Konkretisierung findet sich zudem in § 113 StPO bei Vorliegen von Verdunkelungs- und Fluchtgefahr.
4. Verfahrensvoraussetzungen (formelle Voraussetzungen)
Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter an demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, vgl. § 125 Abs.1 StPO. Nach Klageerhebung ist das Gericht der Hauptsache zuständig, vgl. § 125 Abs.2 StPO. Der Haftbefehl ist stets schriftlich abzufassen, § 114 Abs.1 StPO.
Rechtsschutz gegen einen Haftbefehl
Da der Haftbefehl, bzw. die nachfolgende Untersuchungshaft stark in die Rechte des Beschuldigten eingreift, stehen diesem zwei besondere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um gegen den Haftbefehl vorzugehen:
- Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff.StPO: Während sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, kann er jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung durch ein Gericht stellen; das Gericht hebt dann ggf. denHaftbefehl auf oder setzt ihn außer Vollzug
- Einreichung einer Haftbeschwerde, §§ 304 I, 310 StPO: Weiterhin hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich mit der Beschwerde gegen den Haftbefehl zur Wehr zu setzen, wobei ebenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des Haftbefehls stattfindet
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