§ 929 BGB ist als Regelung des rechtsgeschäftlichen Übergangs des Eigentums an beweglichen Sachen eine der wichtigsten Grundlagen des Mobiliarsachenrechts und sollte für Klausur und Examen sehr gut beherrscht werden. Lerne in diesem Artikel vom Schema bis zu den Problemen alles über den § 929 BGB!
Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten – als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

Bild: “Keys” von Linus Bohman. Lizenz: CC BY 2.0


I. Allgemeines zur Eigentumsübertragung § 929 BGB

Die §§ 929 ff. BGB regeln die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen (Eigentumsübertragung).

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir das Video zum Thema von RA Mario Kraatz an!

Zweck des § 929 BGB soll es sein, das Eigentum klar und eindeutig einem bestimmten Rechtsträger zuordnen zu können.

§ 929 BGB ist ein Gesamttatbestand: Das heißt, dass die Übereignung aus Einigung und Übergabe besteht. Die Einigung ist das rechtsgeschäftliche Element der Übereignung. Die Übergabe hingegen stellt das tatsächliche Element der Übereignung dar.

§ 929 BGB ist auf alle beweglichen Sachen, an denen selbstständig Eigentum begründet und übertragen werden kann, anwendbar. Entsprechend ist die Vorschrift auch auf Geld anwendbar.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip sind bei der Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB streng zu beachten, selbst wenn die beiden Geschäften von außen betrachtet zusammenfallen:

Tipp: Mit diesem Artikel kannst du das Trennungs- und Abstraktionsprinzip noch einmal ausführlich wiederholen!

Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft unterschieden werden muss.

Das Abstraktionsprinzip legt fest, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.

II. Schema

Prüfungsschema: Eigentumsübertragung, § 929 BGB

  • I. Einigung
  • II. Übergabe
  • 1. Besitzverlust des Veräußerers
  • 2. Besitzerlangung des Erwerbers
  • 3. auf Veranlassung des Veräußerers
  • III. Einigsein bei Übergabe
  • IV. Berechtigung
  • 1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
  • 2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer
    • a) Rechtsgeschäft, z.B. § 185
    • b) Gesetz, z.B. Insolvenzverwalter, § 80 I InsO

 

III. Einigung

Die in § 929 S. 1 BGB festgelegten Erfordernisse gelten für alle Formen der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung.

Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag. Auf sie sind die Vorschriften des BGB AT anwendbar:

    • Dementsprechend finden die §§ 104 ff. BGB Anwendung. Es ist zu berücksichtigen, dass die Übereignung einer Sache an einen Minderjährigen grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
    • Willensmängel sind zu berücksichtigen, wenn sie die Einigung selbst betreffen. Ist nur das Grundgeschäft von dem Willensmangel betroffen, führt dies nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Einigung, wenn der Mangel auf die Einigung „durchschlägt“. Dies nennt man Fehleridentität.
    • Die Einigung darf nicht gegen Verbotsgesetze gem. § 134 BGB verstoßen. Die Einigung kann zudem gem. § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
    • Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber können sich im Rahmen der dinglichen Einigung gem. §§ 164 ff. BGB vertreten lassen.

§ 929 BGB Einigung

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Die Einigung kann auch formlos oder konkludent getroffen werden.

Beispiel: Der Kunde bezahlt im Selbstbedienungsladen die vorher ausgesuchte Ware.

Ist das Vorliegen einer Einigung nicht eindeutig, muss der Erklärungsgehalt der Aussage mittels §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.

Für die Übertragung des Eigentums nach § 929 BGB gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die Einigung auf einen individuell bestimmbaren Gegenstand gerichtet sein muss, um wirksam zu sein.

Die Einigung kann bedingt oder befristet erklärt werden.

Beispiel: Die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt stellt die häufigste aufschiebende Bedingung, bei der der Übergang des Eigentums von der vollständigen Begleichung des Kaufpreises abhängt.

Es ist umstritten, ob die Einigung frei widerruflich ist. Nach herrschender Meinung ist dies der Fall, solange noch nicht alle Tatbestandsmerkmale des Übereignungstatbestands erfüllt sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 929 S. 1 BGB, dem entnommen werden kann, dass der Wille zur Einigung noch zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss.

IV. Übergabe

Die Übergabe ist ein Realakt.

1. Besitzverlust des Veräußerers

Der Veräußerer muss nach der Übergabe besitzlos sein. Er darf weder Besitzmittler bleiben noch Mitbesitz an der Sache haben.

Nicht erforderlich ist es hingegen, dass der Veräußerer die Sache dem Erwerber selbst übergibt. Der Veräußerer kann sich eines Besitzdieners oder -mittlers bedienen, der die Sache nach seiner Anweisung dem Erwerber übergibt.

Als weitere Möglichkeit kommt eine Veräußerung gem. § 931 BGB in Betracht, bei der der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer an den Erwerber abtritt.

2. Besitzerlangung des Erwerbers

Der Besitzer muss ernsthaft und endgültig Besitz erlangen. Es besteht keine Anforderung, dass der Besitzerwerb nach außen hin kenntlich wird.

Sowohl das Erlangen des unmittelbaren Besitzes als auch das Erlangen des mittelbaren Besitzes ist ausreichend. Mittelbaren Besitz erlangt der Erwerber, wenn der Veräußerer oder eine Mittelsperson desselben de Sache dem Wille des Erwerbs entsprechend dessen Besitzmittler übergibt.

3. Auf Veranlassung des Veräußerers

Das Erlangen des Besitzes des Erwerbers muss auf Veranlassung des Veräußerers geschehen.

V. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

Verfügungsbefugt ist der Eigentümer oder ein Nichteigentümer, der mit Zustimmung des Berechtigten im eigenen Namen über die Sache verfügt.


§ 929 BGB Übergang

© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Dem Rechtsinhaber fehlt die Verfügungsbefugnis insbesondere in den Fällen der § 80 f. InsO sowie in den in §§ 2205 und 2211 BGB geregelten Fällen. Verfügungsbefugt sind hier der Insolvenzverwalter bzw. der Testamentsvollstrecker.

VI. Rechtsfolge

Das Eigentum geht über, d.h. der Erwerber wird Eigentümer der Sache, wenn der Tatbestand vollständig erfüllt ist.

VII. Übereignung kurzer Hand, § 929 S. 2 BGB

§ 929 S. 2 BGB regelt die sog. Übereignung kurzer Hand.
Die Vorschrift stellt klar, dass es für die Übertragung des Eigentums ausreicht, wenn die mit der Eigentumsübertragung angestrebte korrespondierende Besitzlage bereits besteht. Voraussetzung für § 929 S. 2 BGB ist aber ebenfalls, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung zur Sache mehr aufweist.



BGB AT Prüfungswissen kompakt

Dieses kostenlose eBook inkl. Fallbeispielen zeigt Ihnen einfach & verständlich Grundwissen zum BGB AT:

Einstieg über Rechtssubjekte

Methoden der Fallbearbeitung im Zivilrecht

Wichtige Normen und Problemfelder des BGB AT

        EBOOK ANFORDERN        
Nein, danke!

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie wollen einen Kommentar schreiben?
Registrieren Sie sich kostenlos, um Kommentare zu schreiben und viele weitere Funktionen freizuschalten.

Weitere Vorteile Ihres kostenlosen Profils:

  • Uneingeschränkter Zugang zu allen Magazinartikeln
  • Hunderte kostenlose Online-Videos für Beruf, Studium und Freizeit
  • Lecturio App für iOS und Android

Sie sind bereits registriert? Login

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *