Vermögensfolgen und Zugewinngemeinschaft von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vermögensfolgen und Zugewinngemeinschaft“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung 1, 2 und 3
  • Ehe/Lebenspartnerschaft - Vermögensfolgen
  • Vermögensfolgen - Güterstände
  • Übungsfall „Familienkutsche“
  • Übungsfall „Hausverkauf“
  • Übungsfall „Zugewinnausgleich“
  • Zugewinnausgleich - Berechnung

Quiz zum Vortrag

  1. Zugewinngemeinschaft
  2. Gütertrennung
  3. Gütergemeinschaft
  4. Errungenschaftsgemeinschaft
  1. Zugewinnausgleich, soweit Zugewinn vorhanden ist
  2. Verbot der Verfügung über Vermögen im Ganzen
  3. Gemeinschaft am Zugewinn
  4. Verbot der Verfügung über Haushaltsgegenstände
  1. Gesamtgut der Eheleute
  2. Vorbehaltsgut der Ehefrau
  3. Vorbehaltsgut des Ehemannes
  4. Gesamtgut der Ehefrau
  5. Gesamtgut des Ehemannes
  1. Bei diesen Geschäften werden grds. beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, § 1357 BGB.
  2. Der weitgefasste Bereich dieser Geschäfte wird durch das Kriterium der Angemessenheit beschränkt.
  3. Diese Geschäfte haben besondere Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich.
  4. Bei diesen Geschäften ist die Zustimmung des Ehepartners erforderlich.
  1. In der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB
  2. In der Gütertrennung, § 1414 BGB
  3. In der Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB
  4. Sowohl die Zugewinngemeinschaft, als auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft ist möglich.
  1. Bei einer Verfügung über 90% des Vermögens, wenn es sich um ein großes Vermögen (> 250.000 €) handelt.
  2. Bei einer Verfügung über 85% des Vermögens, wenn es sich um ein kleines Vermögen (< 250.000 €) handelt.
  3. Bei einer Verfügung über 70% des Vermögens, unabhängig von der Größe des Vermögens.
  4. Bei einer Verfügung über 90% des Vermögens, unabhängig von der Größe des Vermögens.
  1. Wenn der Ausgleichsbetrag höher ist, als das Endvermögen (§ 1378 II BGB).
  2. Wenn anrechenbare Zurechnungen gem. § 1380 BGB erfolgt sind.
  3. Wenn der Berechtigte eine wirtschaftliche oder persönliche Pflicht längere Zeit hindurch verletzt hat, § 1381 BGB.
  4. Wenn der Berechtigte eine wirtschaftliche oder persönliche Pflicht verletzt hat, § 1381 BGB.
  1. Eine Ermächtigung analog § 185 BGB.
  2. Das fremde Recht darf kein höchstpersönliches Recht sein.
  3. Man muss ein eigenes rechtliches und nicht nur wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts haben.
  4. Bei dem frenden Recht darf es sich nicht um ein Recht aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis handeln.

Dozent des Vortrages Vermögensfolgen und Zugewinngemeinschaft

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Scheidung bei Ehe Folgen: Folgen der Scheidung, außer: Sorgerechtsentscheidung, denn ...

... Handelt es sich um den Fall einer Stellvertretung? Nein! Der Ehegatte bzw. Lebenspartner ...

... Güterstände, Ehevertrag, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft §§ 1363 ff. BGB § 1414 BGB §§ 1415 ff. BGB ...

... er ihn auch übergibt. Grund: Ihn hat die Jagdleidenschaft gepackt. Was Bruno nicht weiß: Der Kombi ist nach seiner Zweckbestimmung ...

... BGB. A. Petra = Eigentümer, aber: § 1368 BGB. Petra kann das Eigentum ihres Ehemannes geltend machen (Prozessstandschaft): - Urspr.: Udo = Eigentümer. - Udo könnte sein ...

... Besitz i.S.d. § 986 BGB Recht zum Besitz aus § 433 BGB?, weil absolutes Veräußerungsverbot des § ...

... 15 Jahre verheiratet sind, will Udo noch einmal etwas erleben: Er verkauft sein Haus an Bruno, der im Grundbuch eingetragen wird. Grund: Er hat die ...

... könnte sein Eigentum an Bruno verloren haben gemäß §§ 925, 873 BGB. Voraussetzungen: Aber: absolutes Veräußerungsverbot, § 1365 BGB - Wirksame Ehe in Form der Zugewinngemeinschaft ...

... immer, bei kleineren Vermögen (70.000 €) auch schon 85%, weniger genügt nie - Zustimmung ist nicht erteilt: Subjektives Tatbestandsmerkmal (zu prüfen bei Verfügung über Einzelgegenstand), ...

... Eheschließung hatten Udo 200.000 € und Petra 50.000 €. Während der Ehe gewann Udo 1 Mio. € ...

... A. Wirksame Ehe in Form der Zugewinngemeinschaft, lt. SV. B.. Der Zugewinn des einen Ehegatten (Udo) müsste den des anderen Ehegatten (Petra) ...

... Zuwendungen erfolgt lt. SV. 3. § 1381 BGB: Ist der Ausgleich grob unbillig? Meinung 1, Meinung 2. Nur bei Verletzung wirtschaftlicher, auch bei Verletzung persönlicher Pflichten ...

... für den anderen Ehegatten zu besorgen. Die Befugnis besteht unabhängig von der internen Entscheidung über die Führung des Haushalts. Lesen Sie bitte die §§ 1357 BGB und § 8 LPartG noch einmal. Eigentumsvermutung § 1362 BGB und § 8 LPartG enthalten eine für das Vollstreckungsrecht bedeutsame Beweislastregel zugunsten der Gläubiger. Diese Vorschrift ist notwendig, da die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft in vielen Fällen zu einer weitgehenden Vermengung des Vermögens der Eheleute bzw. Lebenspartner führt. Bitte lesen Sie auch § 1362 BGB und § 8 LPartG noch einmal und dann § 739 ZPO. ...

... eines Ehegatten auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch das Familiengericht stattgegeben worden ist (§§ 1372, 1385 BGB). In diesen Fällen sehen die §§ 1372 ff. BGB die folgende (güterrechtliche) Berechnung des Zugewinnausgleichs vor: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 I BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Abgezogen werden die Verbindlichkeiten, sodass das Anfangsvermögen gegebenenfalls auch negativ sein kann. Hinzugerechnet wird das Vermögen, das der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ...

... Ausnahmsweise sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit dem Ertragswert anzusetzen (§1376 BGB). Der Bestand der so ermittelten Ausgleichsforderung ist schließlich noch in dreifacher Hinsicht zu überprüfen: Angerechnet auf die Ausgleichsforderung wird, was der eine Ehegatte dem anderen unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sei. Im Zweifel sind alle Zuwendungen anzurechnen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, dass der Wert der Zuwendung zunächst dem Zugewinn des zuwendenden Ehegatten zugerechnet wird. Dann wird von der Ausgleichsforderung der Wert der Zuwendung abgezogen (§ 1380 BGB). Die Ausgleichsforderung wird der Höhe nach begrenzt durch den ...

... oder Aufhebung der Ehe sowie durch den Tod eines Ehegatten, außerdem bei Fortbestand der Ehe durch einen auf Aufhebung gerichteten Ehevertrag oder ein entsprechendes Urteil (§ 1470 BGB). Die Auseinandersetzung erfolgt in der Weise, dass die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt werden und der Überschuss zu gleichen Teilen aufgeteilt wird (§§ 1475, 1476 BGB). Die Verteilung erfolgt - soweit möglich - in Natur (§§ 1477, 752 BGB). Ist die Ehe durch Tod eines Ehegatten aufgelöst worden, so gehört dessen Anteil am Gesamtgut zum Nachlass (§ 1482 BGB). Durch Ehevertrag kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart werden. In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft mit den erbberechtigten gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Ehegatten fortgesetzt (§ 1483 BGB). Zum Gesamtgut gehört in diesem Fall ...

... besteht eine Gemeinschaft hinsichtlich des Zugewinns. Richtig? Falsch! Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner Eigentümer dessen, was er mit in die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bringt und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erwirbt. Bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft wird ein vorhandener Zugewinnüberschuss hälftig geteilt. 3. Welche drei Folgen hat bzw. kann die Zugewinngemeinschaft haben? Verfügungsbeschränkung bzgl. des ganzen Vermögens, Verfügungsbeschränkung bzgl. der Haushaltsgegenstände und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen: Zugewinnausgleich. 4. Welche beiden Voraussetzungen hat der Anspruch auf Zugewinnausgleich, wenn die ...

... Von den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen wiederum gibt es zwei Arten, nämlich zum einen die Unterhaltsansprüche gegen Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) und zum anderen die Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten bzw. Lebenspartner. Bei den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten ist danach zu differenzieren, ob der Unterhalt während der Ehe (§§ 1360, 1360a BGB), bei Getrenntleben (§ 1361 BGB) oder nach der Scheidung begehrt wird. Hier, beim Unterhalt nach Scheidung, gilt wie gesagt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (jeder Ehegatte hat für sich selbst zu sorgen, § 1569 S. 1 BGB), der jedoch ...