Vorbescheid /planungsrechtlicher Bescheid (§ 75 LBauO Bln) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorbescheid /planungsrechtlicher Bescheid (§ 75 LBauO Bln)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Behördliche Bescheide und Rechtsschutz im Baurecht Berlin“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Vorbescheid und planungsrechtliche Bescheid
  • Prüfungsschema für Bauvorbescheide und planungsrechtliche Bescheide
  • Abgrenzung untereinander und zu anderen Bescheiden
  • Verfahren für einen Bauvorbescheid
  • Prüfungsschema für materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheids
  • Fallbeispiel: Ein ganz gewöhnliches Haus
  • Falllösung: Ein ganz gewöhnliches Haus

Quiz zum Vortrag

  1. Er kann problematische Fragen verbindlich klären lassen.
  2. Er muss noch nicht alle Unterlagen einreichen.
  3. Er spart Kosten im Vergleich zum Baugenehmigungsverfahren.
  4. Er darf mit einem Teil des Baus vorab beginnen.
  1. Die Teilbaugenehmigung entscheidet abschließend über alle Genehmigungsvoraussetzungen eines Teils des Vorhabens.
  2. Die Zusicherung verspricht die Vornahme eines Verwaltungsaktes.
  3. Die Zusicherung nimmt einen Teil eines später zu beantragenden Verwaltungsaktes vorweg.
  4. Der Bauvorbescheid entscheidet abschließend über alle Genehmigungsvoraussetzungen eines Teils des Vorhabens.
  1. Das gesamte Vorhaben muss genehmigungspflichtig sein.
  2. Der Prüfungsumfang ist auf die einzelnen konkreten Fragen des Bauherrn beschränkt.
  3. Es werden nur Fragen des Bauherrn geprüft, die auch im späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
  4. Die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens ist nicht zu prüfen.
  1. Die Erteilung des Bauvorbescheids ist mögich für Vorhaben, die dem regulären oder vereinfachten Verfahren unterfallen, während ein planungsrechtlicher Bescheid nur für Vorhaben ergehen kann, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen.
  2. Beim Bauvorbescheid können sämtliche Einzelfragen geprüft werden, während beim planungsrechtlichen Bescheid nur geprüft wird, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
  3. Der Bauvorbescheid entfaltet Bindungswirkung für die spätere Baugenehmigung, während der planungsrechtliche Bescheid dazu führt, dass das Vorhaben ins Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 BauO Bln überführt wird.
  4. Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, während der Behörde beim planungsrechtlichen Bescheid ein Ermessen zusteht.

Dozent des Vortrages Vorbescheid /planungsrechtlicher Bescheid (§ 75 LBauO Bln)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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