Die Vertragsübernahme (§ 311 BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Vertragsübernahme (§ 311 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Auswechslung eines Beteiligten“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Arten der Vertragsübernahme
  • Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung des ganzen Schuldverhältnisses an einen Dritten.
  2. Die Übertragung jeglicher Rechte und Pflichten.
  3. Eine Kombination aus der Abtretung (Gläubigerwechsel) und der Schuldübernahme (Schuldnerwechsel).
  4. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung nur eines Teils des Schuldverhältnisses an einen Dritten.
  1. Der zweiseitige Vertrag wird zwischen der ausscheidenden Partei und dem Dritten geschlossen und bedarf der Zustimmung des verbleibenden Teils.
  2. Der zweiseitige Vertrag wird zwischen den bisherigen Parteien und dem Dritten geschlossen.
  3. Der zweiseitige Vertrag wird zwischen der ausscheidenden Partei und dem Dritten geschlossen. Einer Zustimmung des verbleibenden Teils bedarf es nicht.
  4. Der zweiseitige Vertrag wird zwischen der verbleibenden Partei und dem Dritten geschlossen und bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Teils.
  1. Als Rechtsfolge der Vertragsübernahme wird ein Dritter neue Partei des gesamten Schuldverhältnisses. Dem Dritten stehen alle Einwendungen sowie Gestaltungsrechte aus dem Schuldverhältnis zu.
  2. Als Rechtsfolge der Vertragsübernahme wird ein Dritter neue Partei des gesamten Schuldverhältnisses, jedoch stehen diesem nicht alle Einwendungen sowie Gestaltungsrechte aus dem Schuldverhältnis zu.
  3. Als Rechtsfolge der Vertragsübernahme wird ein Dritter neue Partei eines Teils des Schuldverhältnisses. Dem Dritten stehen nur bestimmte Einwendungen sowie Gestaltungsrechte zu.
  4. Als Rechtsfolge der Vertragsübernahme wird ein neues Schuldverhältnis zwischen dem Dritten und einer der Altparteien gegründet.
  1. Kauf bricht Miete nicht, § 566 BGB.
  2. Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang, § 613a BGB.
  3. Für die Vertragsübernahme existieren keine gesetzlichen Regelungen.
  4. Kauf bricht Miete nicht, § 566a BGB.
  5. Rechte und Pflichten bei Betriebsstörungen, § 613a BGB.

Dozent des Vortrages Die Vertragsübernahme (§ 311 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0