Versuchsstrafbarkeit bei besonders schweren Fällen des Diebstahls von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Versuchsstrafbarkeit bei besonders schweren Fällen des Diebstahls“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Eigentumsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Versuchsstrafbarkeit beim besonders schweren Diebstahl
  • Fallbeispiel: Ohne Moos nix los
  • Fallbeispiel: Geglückter Diebstahl
  • Fallbeispiel: Überraschter Dieb
  • Fallbeispiel: Der unverschlossene Tresor
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Aus § 23 II StGB folgt, dass sich die Strafe des Versuchs grds. nach dem Strafrahmen der vollendeten Tat richtet. Das heißt, dass die Anwendung von Zumessungsregeln (Qualifikationen, Privilegierungen, Regelbeispiele) nicht ausgeschlossen ist. Der Richter kann dann nach § 49 I StGB die Strafe mildern.
  2. Gem. §§ 23 I, 242 II StGB ist der Diebstahlsversuch mit Strafe bedroht. Da die Regelbeispiele gem. § 243 StGB keine selbstständigen Tatbestände darstellen, sondern an den Grundtatbestand des § 242 StGB gebunden sind, gilt §§ 23 I, 242 II StGB auch für die Regelbeispiele.
  3. Es gibt keinen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall.
  4. Gem. §§ 23 I, 242 II StGB ist auch der versuchte Diebstahl strafbar. Die Versuchsstrafbarkeit gilt dem Wortlaut nach dabei zwar nicht für den Diebstahl im "besonders schweren Fall", § 242 II StGB wird jedoch analog auf § 243 StGB angewendet.
  1. Beim Versuchsbeginn eines besonders schweren Diebstahls muss abgestellt werden auf den Zeitpunkt vom unmittelbar bevorstehenden Gewahrsamsangriff.
  2. Beim Versuchsbeginn eines besonders schweren Diebstahls muss abgestellt werden auf den Zeitpunkt der jeweiligen Handlungsmodalität des § 243 StGB.
  3. Beim Versuchsbeginn eines besonders schweren Diebstahls muss abgestellt werden auf den Zeitpunkt vom unmittelbar bevorstehenden Gewahrsamsangriff, allerdings nur, wenn auch schon zur jeweiligen Handlungsmodalität des § 243 StGB angesetzt wurde.
  4. Beim Versuchsbeginn eines besonders schweren Diebstahls muss abgestellt werden auf den Zeitpunkt, in welchem der Täter den Entschluss zur Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 I StGB fasst.
  1. zurücktreten, denn beim Rücktritt ist allein auf den Grundtatbestand nach §§ 242, 22 StGB abzustellen.
  2. nicht zurücktreten, denn von einer Vollendung kann man grds. nicht zurücktreten.
  3. nur zurücktreten, wenn er gleichwohl die Verwirklichung des Regelbeispiels rückgängig macht, also auch von diesem zurücktritt.
  4. zurücktreten, denn schon denklogisch kann in Zuge eines Versuches des § 242 StGB ein Regelbeispiel nach § 243 StGB noch gar nicht verwirklicht worden sein.

Dozent des Vortrages Versuchsstrafbarkeit bei besonders schweren Fällen des Diebstahls

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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