Verdeckter Ermittler (§ 110a StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verdeckter Ermittler (§ 110a StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verdeckter Ermittler (§ 110a StPO)
  • Befugnisse eines VE
  • Verfahren beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern, § 110b StPO
  • Fallbeispiel: Verdeckte Verlockung
  • Falllösung: Verdeckte Verlockung

Quiz zum Vortrag

  1. Verdeckte Ermittler sind Polizeibeamte, die auf Dauer unter einer anderen Identität Ermittlungen durchführen.
  2. Verdeckte Ermittler sind SEK-Beamte, die nur vermummt und gesichert in polizeiliche Aktionen eintreten.
  3. Verdeckte Ermittler sind Zivilpersonen, die auf Dauer unter einer anderen Identität Ermittlungen für die Polizei durchführen.
  4. Verdeckte Ermittler sind alle Polizeibeamte, die zwar mit ihren richtigen Identitäten, offiziell aber in einer anderen Sache ermitteln.
  1. Wenn die Aufklärung einer erheblichen Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebiete und andere Maßnahmen aussichtslos sind.
  2. Wenn die Aufklärung einer erheblichen Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und auch nur wenn es um Straftaten geht, die in § 110 a I StPO enthalten sind.
  3. Der Einsatz ist nur erlaubt, wenn es um Fragen des Staatsschutzes, um Mord und Totschlag oder Drogen- oder Menschenhandel geht.
  4. Der Einsatz erlaubt, wenn es um Straftaten geht, die in § 110a I StPO enthalten sind.
  1. Laut EGMR liegt eine unzulässige Tatprovkation vor, wenn die Tat ohne Einfluss des Provokateurs nicht stattgefunden hätte. Eine Beweisverwertung kann dann gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 I EMRK verstoßen.
  2. Laut EGMR liegt eine unzulässige Tatprovkation vor, wenn die Tat ohne Einfluss des Provokateurs nicht stattgefunden hätte, es sei denn, der Provozierte hat bereits mehrere Straftaten ähnlicher Art begangen.
  3. Laut EGMR ist die Tatprovokation grds. zulässig. Die Grenze ist aber dann erreicht, wenn der Einfluss auf die Tat durch den Provokateur den Tatbeitrag des Provozierten in erheblichen Maß übersteigt.
  4. Der EGMR kennt keine unzulässige Tatprovokation.
  1. Der verdeckte Ermittler ist nicht berechtigt Straftaten zu begehen. Er ist weiterhin an das Legalitätsprinzip und an die Strafverfolgungspflicht aus § 163 StPO gebunden. Sollten materiell- oder verfahrensrechtliche Probleme auftauchen, muss die Polizei an die StA herantreten.
  2. In Einzelfällen kann der verdeckte Ermittler nach §§ 34, 35 StGB gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein.
  3. Der verdeckte Ermittler darf Straftaten begehen, wenn es der Aufklärung der Straftat, die er eigentlich ermittelt, zu Gute kommt oder diese sonst stark gefährdet ist.
  4. Der verdeckte Ermittler darf Straftaten begehen, wenn er dies vorher mit einem Richter abspricht.

Dozent des Vortrages Verdeckter Ermittler (§ 110a StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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