Untersuchung anderer Personen (§ 81c StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Untersuchung anderer Personen (§ 81c StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Körperliche Untersuchung
  • Spurengrundsatz
  • Art und Umfang der Untersuchung
  • Zeugengrundsatz
  • Aufklärungsgrundsatz
  • Belehrungs- und Duldungspflicht
  • Fallbeispiel: Die gefährdeten Untersuchungsergebnisse
  • Falllösung: Die gefährdeten Untersuchungsergebnisse

Quiz zum Vortrag

  1. Die Untersuchung muss der Feststellung von Spuren oder Tatfolgen am Körper bezwecken.
  2. Die Untersuchung dient der Feststellung der Identität der Tatzeugen oder des Tatopfers.
  3. Andere Personen als der Beschuldigten dürfen nur untersucht werden, wenn sie Augenzeugen der Tat sind.
  4. Mit der Untersuchung müssen die Fingerabdrücke und DNS-Profil der Betroffenen festgestellt werden.
  1. Der Tat unverdächtige Personen, z.B. Zeugen, Opfer, Kinder oder andere schuldunfähige Personen.
  2. Der Tat unverdächtige Personen, z.B. Zeugen, Opfer oder Kinder.
  3. Der Tat unverdächtige Personen, z.B. Zeugen, Opfer, Mittäter oder Kinder.
  4. Die Tat lediglich unterstützende Personen, etwa Helfer und Anstifter.
  1. Spuren sind unmittelbar durch die Tat verursachte Veränderungen am Körper, die Rückschlüsse auf den Täter und / oder die Tatführung ermöglichen. Beispielsweise Stichwunden, Blutspuren oder Spermienreste.
  2. Spuren sind nicht unmittelbar durch die Tat verursachte Veränderungen am Körper, die Rückschlüsse auf den Täter und / oder die Tatführung ermöglichen. Beispielsweise Stichwunden, Blutspuren oder Spermienreste.
  3. Spuren sind Veränderungen am Tatort, die Rückschlüsse auf den Täter und / oder die Tatführung ermöglichen. Beispielsweise Schuhabdrücke oder Tatwerkzeuge.
  4. Spuren sind nur durch mikroskopische Untersuchungen festzustellende Veränderungen, die durch den Täter verursacht werden. Beispielsweise Hautschüppchen oder Speichel.
  1. Durch die Tat unmittelbar oder mittelbar eingetretene Veränderungen am Körper des Betroffenen, die solche Rückschlüsse nicht zulassen. Beispielsweise Hautabschürfungen, Zahnlücken oder Krankheitszustand.
  2. Durch die Tat mittelbar eingetretene Veränderungen am Körper des Betroffenen, die solche Rückschlüsse nicht zulassen. Beispielsweise Hautabschürfungen, Zahnlücken oder Krankheitszustand.
  3. Durch die Tat mittelbar eingetretene Veränderungen am Tatort, die solche Rückschlüsse nicht zulassen. Beispielsweise zerbrochenes Mobiliar, Dreckspuren oder Haare.
  4. Zersörte Gegenstände oder zurückgelassene Hinweise auf den Täter. Beispielsweise zerbrochenes Mobiliar, Dreckspuren oder Haare
  1. Untersuchungen am Körper, was auch natürliche Körperöffnungen erfasst, deren Inneres auch ohne ärztliche Hilfe sichtbar gemacht werden können. Zulässig sind demnach Öffnen des Mundes mit Gewalt zur Besichtigung der Zähne oder Scheidenabstriche.
  2. Untersuchungen am Körper, was natürliche Körperöffnungen nicht erfasst, deren Inneres auch ohne ärztliche Hilfe sichtbar gemacht werden können. Zulässig sind demnach nur äußerliche Untersuchungen des Körpers wie der Haare oder Haut.
  3. Untersuchungen am Körper. Zulässig sind demnach nur äußerliche Untersuchungen des Körpers wie der Haare oder Haut.
  4. Untersuchungen am und im Körper, was auch körperliche Eingriffe erfasst. Zulässig sind demnach auch Magenaushebungen, Röntgenaufnahmen und Untersuchungen unter Narkose.
  1. Untersuchungen oder Blutproben können aus den gleichen Gründen verweigert werden wie das Zeugnis vgl. § 52 StPO. Bevor Personen nach § 81 c StPO untersucht werden dürfen, müssen sie über diese Recht belehrt werden.
  2. Untersuchungen oder Blutproben können aus den gleichen Gründen verweigert werden wie das Zeugnis vgl. § 53 StPO. Bevor Personen nach § 81 c StPO untersucht werden dürfen, müssen sie über diese Recht belehrt werden.
  3. Untersuchungen oder Blutproben können aus den gleichen Gründen verweigert werden wie das Zeugnis vgl. § 52 StPO. Die Belehrungspfkicht dieser Personen ist entbehrlich, wenn Gefahr in Verzug gegeben ist.
  4. Untersuchungen oder Blutproben können aus den gleichen Gründen verweigert werden wie das Zeugnis vgl. § 52 StPO. Personen, die nach § 81 c StPO untersucht werden, können auch während der Untersuchung über dieses Recht belehrt werden.

Dozent des Vortrages Untersuchung anderer Personen (§ 81c StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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