Üble Nachrede (§ 186 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Üble Nachrede (§ 186 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen die Ehre“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Üble Nachrede
  • Deliktscharakter
  • Behaupten und Verbreiten
  • Weitere Besonderheiten des § 186 StGB
  • Fallbeispiel: Der Kleingartenverein
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Bei § 186 StGB handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt.
  2. Bei § 186 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt.
  3. Bei § 186 StGB handelt es sich um ein Delikt gegen die persönliche Freiheit.
  4. Bei § 186 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt.
  1. Im Unterschied zur Beleidigung nach § 185 StGB liegt bei § 186 StGB ein Angriff durch Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten vor.
  2. Im Unterschied zur Beleidigung nach § 185 StGB liegt bei § 186 StGB die Tathandlung in der Äußerung eines Werturteils.
  3. Im Unterschied zu § 185 StGB liegt bei § 186 StGB die Tathandlung in der Äußerung einer Tatsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten.
  4. Im Unterschied zu § 185 StGB ist § 186 StGB auf besonders extreme Ehrverletzungen beschränkt.
  1. Von § 186 StGB wird vorausgesetzt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist.
  2. Von § 186 StGB wird vorausgesetzt, dass die Tatsachenhöchstwahrscheinlich erweislich wahr ist.
  3. Bei § 186 StGB geht es nicht um Tatsachenbehauptungen. Voraussetzung ist vielmehr, dass das geäußerte Werturteil durch vorangegangene Tatsachen untermauert werden kann.
  4. Es spielt keine Rolle, ob die Tatsache, erweislich oder nicht erweislich wahr sind. Die Wahrheit der Tatsache muss naheliegend sein.
  1. Nach ganz h.M. handelt es sich dabei um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.
  2. Nach ganz h.M. handelt es sich dabei um einen Teil des objektiven Tatbestandes.
  3. Nach ganz h.M. handelt es sich dabei um einen Teil des subjektiven Tatbestandes.
  4. Nach ganz h.M. handelt es sich dabei um ein Merkmal eines besonders schweren Falles.
  5. Nach ganz h.M. handelt es sich dabei um besonderes Merkmal in Bezug auf die Rechtswidrigkeit.
  1. Beachtet werden muss § 193 StGB auf der Ebene der Rechtfertigung!
  2. Beachtet werden müssen lediglich die allgemeinen Rechtfertigungsgründe.
  3. Beachtet werden kann § 194 StGB als besonderer Rechtfertigungsgrund!
  4. § 193 StGB findet keine Anwendung in Bezug auf § 193 StGB.

Dozent des Vortrages Üble Nachrede (§ 186 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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