Täterschaft im Strafrecht von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Täterschaft im Strafrecht“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zurechnung von Handlung und Erfolg
  • Abgrenzungstheorien
  • Mittäterschaft
  • Mittelbare Täterschaft

Quiz zum Vortrag

  1. Handlung
  2. Erfolg
  3. Vorsatz und Absichten
  4. Deliktsspezifische Merkmale
  5. Besondere Täterbezogene Merkmale und Pflichtdelikte
  1. Nach der subjektiven Theorie auf objektiv tatbestandlicher Grundlage.
  2. Nach der rein subjektiven Theorie.
  3. Nach der rein objektiven Theorie.
  4. Nach der objektiv-subjektiven Theorie.
  1. Tatplan
  2. Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales
  3. Objektiver Tatbeitrag
  4. Vorsatz
  1. Das äußere Erscheinungsbild.
  2. Die innere Willensrichtung des Täters.
  3. Die innere Willensrichtung des Opfers.
  4. Die Frage, ob eine Vermögensverfügung vorliegt.
  1. Das ist nie möglich. Es gilt das Simultanitätsprinzip.
  2. Bei organisatorischer Überlegenheit.
  3. Bei entscheidenden Vorbereitnungshandlungen.
  4. Bei der Wahlfeststellung.
  1. Wegen Raubes.
  2. Wegen Hausfriedensbruch.
  3. Wegen Sachbeschädigung.
  4. Wegen Körperverletzung.
  1. § 78a StGB zeigt, dass auch die Beendigung Teil des Tatbestandes ist.
  2. § 2 II StGB zeigt, dass auch die Beendingung Teil des Tatbestandes ist.
  3. Art. 103 II GG.
  4. Alle Antworten sind falsch.
  1. Wenn der Exzess noch während der Tat vom gebilligt wird.
  2. Immer.
  3. Nie.
  4. Wenn er im Zeitpunkt zwischen Versuch und Vollendung stattfindet.
  1. Beim unmittelbar Ausführenden fehlt ein Tatbestandsmerkmal.
  2. Der unmittelbar Ausführende ist gerechtfertigt.
  3. Der unmittelbar Ausführende handelt aufgrund von Fehlvorstellungen mit einem Defizit in der Schuld.
  4. Der unmittelbar Ausführende handelt, weil er die Wünsche des Hintermannes errät, ohne, dass dieser sie äußert.
  1. Weil nur so der Unrechtsgehalt nach außen dokumentiert werden kann.
  2. Weil sich das aus dem Gesetz als zwingend erforderlich ergibt.
  3. Weil der unmittelbar Ausführende in diesem Fall nicht voll deliktisch handelt, aber einer als Täter sein muss.
  4. Alle Antworten sind richtig.
  1. Bei staatlicher Organisation.
  2. Bei Mafiastrukturen.
  3. Bei Banden.
  4. Bei Mittäter.

Dozent des Vortrages Täterschaft im Strafrecht

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... von Handlung + Erfolg. Keine Zurechnung von deliktsspezifischen Merkmalen. Tatbestand nur Handlung zurechenbar. Keine Zurechnung von: Fremdheit ...

... Theorie aus, ohne die Abgrenzung als streitig zu problematisieren. Die Rspr. fordert, dass jeder Täter die Tat subjektiv als eigene betrachtet und zudem anhand der objektiven Tatbegehung ...

... Täter ist der, der die Tat als eigene will, ob man Tat als eigene will, ...

... will Wesen = arbeitsteiliges einvernehmliches Zusammenwirken, Funktion der Rollenverteilung, Gleichberechtigte Partnerschaftl. Problem: Der im Hintergrund bleibende planende Chef. Auch vorbereitende/unterstützende ...

... Transportmittel. Er beobachtet die Bank und steht verabredungsgemäß dort, als L und R mit den Fahrrädern ankommen. Alle 3 sind mit geladenen Gaspistolen bewaffnet. Der Plan sieht vor, dass L und R die Kunden und ...

... bestand im Auskundschaften, Beschaffen der Fahrräder, Mitverabredung zur Tat, Mitgestaltung des Tatplans, Rspr. Tat als eigene will. Im Zeitpunkt der Tatbegehung, aber das ändert nichts an seiner Einstellung im Zeitpunkt der ...

... Geheimzahl zum Öffnen der Hintertür und verrät ihm, dass das Geld immer erst gezählt wird, bevor es in den Tresor kommt. Sie fertigt eine Skizze und gibt ihm Hinweise, wie man am Besten mit Waffengewalt an das Geld kommt. Sie bekommt von ...

... wenn die Tat mit seinem Beiträgen begangen wird. Aber: MT nur, soweit bei E Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme vorliegt. Im Zeitpunkt der Tat lag durch ihr Lossagen keine ...

... Versuch § 25 II mögl. § 25 II nicht mehr mögl. Sukzessive ...

... zur Beendigung gehört zum TB, vgl. §§78a, 2 II Maßgeblich Bedeutung des Beitrages für das Gelingen der Gesamttat ( 3) ...

... die dilettantisch aufgebrochene Tür. Er schließt daraus, dass es nur B sein kann. Als er das Geschäft betritt ruft Bruno ihm zu, er soll mitmachen. Gemeinsam tragen sie die Beute zum Pkw. Zu Hause wird geteilt. B = §§ 242, 243 § 303 ...

... eine Waffe bei sich. Klarer MT-Exzess. Aber Achtung: Variante: Nach dem sie sich im Geschäft befinden erkennt R, dass K eine Waffe ...

... den Laden. Was R nicht weiß, K trägt während der Tat eine Waffe bei sich. Unerwartet kommt ihnen jetzt E entgegen. K schießt ohne Tötungsvorsatz auf E. R und K erkennen, dass E an seinen Verletzungen ...

... ohne selbst Täter zu sein, weil W nicht tbm., nicht rw. oder nicht schuldhaft handelt. ...

... schädigt sich selbst (2) Katzenkönig-Fall: Werkzeug ist selbst Täter. Hintermann kann Anstifter oder mittelbarer Täter ...

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages