Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (§§ 25-27 StGB) von Dr. jur. Dennis Federico Otte

Über den Vortrag

Der Vortrag „Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (§§ 25-27 StGB)“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Täter und Teilnehmer
  • Abgrenzungstheorien
  • Fälle, in denen die Abgrenzung entbehrlich ist
  • Fallbeispiel: Schmiere stehen

Quiz zum Vortrag

  1. Täterschaft und Teilnahme
  2. Anstiftung und die Beihilfe
  3. Nur die Mittäterschaft
  4. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft
  1. Die Anstiftung in § 26 StGB
  2. Die Beihilfe in § 27 StGB
  3. Es gibt die Mittäterschaft, die in § 25 II StGB geregelt ist
  4. Die Nebentäterschaft, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist
  5. Es gibt nur eine Form der Teilnehmerschaft
  1. Die unmittelbare Täterschaft
  2. Die Mittäterschaft
  3. Die mittelbare Täterschaft
  4. Die Nebentäterschaft
  5. Die Anstiftung
  1. Nach dieser Theorie ist Täter, wer die Tat beherrscht, d.h. wer das Tatgeschehen als Schlüsselfigur nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert
  2. Nach dieser Theorie ist Täter, wer die Tat als eigene verwirklichen will. Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will
  3. Nach dieser Theorie ist Täter, wer am Tatort anwesend ist. Teilnehmer ist, wer nicht am Tatort anwesend ist
  4. Nach dieser Theorie ist Täter, wer einen Vorteil aus der Tat zieht. Teilnehmer ist, wer hingegen keinen eigenen Vorteil aus der Tatbegehung zieht
  1. Es kommt grds. darauf an, ob derjenige, dessen Strafbarkeit geprüft wird die Tat als eigene Tat verwirklichen Will (dann Täterschaft) oder die Tat nur als fremde Tat veranlassen oder Fördern will (dann Teilnahme). Für die Beantwortung dieser Frage werden allerdings eine Reihe weiterer auch objektiver Kriterien mit herangezogen wie bspw. das Gewicht des eigenen Tatbeitrags
  2. Es kommt darauf an, ob der Täter die Tat als Zentralgestalt des Geschehens planvoll lenkend in den Händen hält (dann Täterschaft) oder die Tat nur als Randfigur des Geschehns erscheint (dann Teilnahme)
  3. Wie der Name der Theorie schon sagt, kommt es für die Abgrenzung von Täterschaft zu Teilnahme einzig und allein auf den inneren Willen desjenigen an, dessen Strafbarkeit geprüft wird
  4. Das ist eine Fangfrage. Die Rechtsprechung vertritt die formal-objektive Theorie und nicht die eingeschränkt subjektive Theorie
  1. Nein, denn die Person gehört nicht zum möglichen Täterkreis. Es handelt sich um ein Sonderdelikt.
  2. Ja, wenn die Person Tatherrschaft hat
  3. Nein, weil eine solche Person niemals Tatherrschaft haben kann
  4. Nur wenn die Person die Tat als eigene verwirklichen will

Dozent des Vortrages Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (§§ 25-27 StGB)

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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