Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 StPO)
  • Begriff der Öffentlichkeitsfahndung
  • „Straftat von erheblicher Bedeutung“
  • Form und Verbreitung der Ausschreibung zur Festnahme
  • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, § 131a StPO
  • Öffentlichkeitsfahndung nach Zeugen, § 131b II StPO
  • Fallbeispiel: Fahndung nach dem Tankstellenräuber
  • Falllösung: Fahndung nach dem Tankstellenräuber

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Steckbrief ist ein öffentliches Ersuchen, das der Festnahme einer zu verhaftenden Person, welche flüchtig ist oder sich verborgen hält, dienen soll. Der Begriff „Steckbrief“ ist veraltet und wurde 1999 aus der StPO gestrichen. Er wurde durch „Ausschreibung zur Festnahme“ ersetzt.
  2. Ein Steckbrief ist ein öffentliches Ersuchen, das der Festnahme einer verurteilten Person, welche flüchtig ist oder sich verborgen hält, dienen soll. Der Begriff „Steckbrief“ ist veraltet und wurde 1999 aus der StPO gestrichen. Er wurde durch „Ausschreibung zur Festnahme“ ersetzt.
  3. Ein Steckbrief ist ein öffentliches Ersuchen, das der Festnahme einer zu verhaftenden Person, welche flüchtig ist oder sich verborgen hält, dienen soll. Der Begriff „Steckbrief“ ist neu und wurde 2013 in die StPO eingeführt.
  1. Die Anlasstat muss eine Straftat mit erheblicher Bedeutung sein, andere Formen der Aufenthaltsermittlung sind erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert und der Name des Beschuldigten ist der Polizei bekannt.
  2. Die Anlasstat muss eine schwere Straftat sein, andere Formen der Aufenthaltsermittlung sind erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert und der Name des Beschuldigten ist der Polizei bekannt.
  3. Die Anlasstat muss eine Straftat mit erheblicher Bedeutung sein, andere Formen der Aufenthaltsermittlung sind erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert, es geht eine wesentliche Gefahr für die Bevölkerung von dem Beschuldigten aus und der Name des Beschuldigten ist der Polizei bekannt.
  4. Die Anlasstat muss eine Straftat mit erheblicher Bedeutung sein, andere Formen der Aufenthaltsermittlung sind erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert und der Name des Beschuldigten darf nicht bekannt sein.
  1. Die Straftat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören, den Rechtsfrieden erheblich stören und die Rechtssicherheit der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen. Anhaltspunkt ist der Strattatenkatalog in § 100 a StPO.
  2. Die Straftat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören, den Rechtsfrieden erheblich stören und die Rechtssicherheit der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen. Anhaltspunkt ist der Strattatenkatalog in § 100 b StPO.
  3. Die Straftat darf höchstens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören, den Rechtsfrieden erheblich stören und die Rechtssicherheit der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen. Anhaltspunkt ist der Strattatenkatalog in § 100 a StPO.
  4. Die Straftat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören, den Rechtsfrieden erheblich stören, die Rechtssicherheit der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen und Wiederholungsgefahr implizieren.
  1. Sie ist nur zulässig, wenn personenbezogene Daten und Bilder nicht direkt, sondern nur über eine Verlinkung bei Facebook eingestellt werden.
  2. Sie ist nur zulässig, wenn Mark Zuckerberg der Fahndung zustimmt.
  3. Sie ist nur zulässig, wenn personenbezogene Daten und Bilder nicht direkt, sondern nur über eine Verlinkung bei Facebook eingestellt werden. Des Weiteren muss ein speziell ausgebildeter Beamter abbestellt werden, um die Fahndungshinweise via Facebook entgegenzunehmen.

Dozent des Vortrages Ausschreibung zur Festnahme (§ 131 StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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