Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schwerer Hausfriedensbruch
  • Grundlagen
  • Definitionen
  • Fallbeispiel: Der wütende Mob
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Bei § 124 StGB handelt es sich um eine Qualifikation zu § 123 StGB.
  2. Bei § 124 StGB handelt es sich um ein Regelbeispiel zu § 123 StGB
  3. Bei § 124 StGB handelt es sich um einen selbstständigen Tatbestand.
  4. Bei § 124 StGB handelt es sich um einen minder schweren Fall des § 123 StGB.
  1. Es handelt sich bei § 124 StGB um eine Mischform des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB und des Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB.
  2. Es handelt sich bei § 124 StGB um eine Mischform des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB und der Sachbeschädigung § 303 StGB.
  3. Es handelt sich um eine besondere Form des § 125 StGB.
  4. Es handelt sich um ein Offizialdelikt.
  1. Schutzgüter des § 124 StGB sind zum einen das Hausrecht, zum anderen auch der öffentliche Frieden.
  2. Schutzgut des § 124 StGB ist nur das Hausrecht.
  3. Schutzgut des § 124 StGB ist nur der öffentliche Frieden.
  4. Schutzgut des § 124 StGB ist das Eigentum.
  5. Schutzgüter des § 124 StGB sind das Eigentum und das Hausrecht.
  1. In Bezug auf die Beteiligung und das Eindringen ist bedingter Vorsatz ausreichend. Die Absicht, selbst Gewalttaten zu begehen, ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter von der Absicht „der Menschenmenge“ weiß.
  2. In Bezug auf die Beteiligung und das Eindringen ist dolus directus 2. Grades erforderlich.
  3. In Bezug auf die Beteiligung und das Eindringen ist dolus directus 1. Grades erforderlich.
  4. In Bezug auf die Beteiligung und das Eindringen ist bedingter Vorsatz ausreichend. Auch die Absicht, selbst Gewalttaten zu begehen, ist erforderlich. Es genügt nicht, wenn der Täter von der Absicht „der Menschenmenge“ weiß.

Dozent des Vortrages Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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