Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Staatsprinzipien und Staatsziele“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
  • Umwelt- und Naturschutz als Staatsziel
  • Verpflichtungen an die Legislative
  • Fallbeispeil: Schächten
  • Falllösung: Schächten

Quiz zum Vortrag

  1. Art. 20a GG
  2. Art. 21 GG
  3. Art. 1 GG i.V.m. Art. 2. GG
  4. Art. 29 GG
  1. Tierschutz.
  2. Schutz der Kinderrechte.
  3. Artenschutz.
  4. Schutz vor Krankheiten.
  1. Staatsziele.
  2. Staatsstrukturprinzipien.
  3. Grundrechte.
  4. Gesetzgebungskompetenzen.
  1. Keine. Grundsätzlich ergeben sich klagbare Rechte nur aus den Art. 1 - 19 GG.
  2. Das Recht auf Wildtierhaltung.
  3. Das Recht auf Pflege der umliegenden Wälder.
  4. Recht auf Schutz vor Schäden durch Abgase.
  1. das Nutzen der Umwelt, wenn die Beeinträchtigungen kompensiert werden können, rechtlich erlaubt ist.
  2. grundsätzlich Kompost für die Erhaltung und Pflege von Pflanzen in öffentlichen Orten genutzt werden soll.
  3. der positive Beitrag zur Umwelt von staatlicher Seite aus finanziert wird.
  4. die beeinträchtigung der Umwelt durch Zahlung von Umweltschutzbeiträgen kompensiert werden muss.
  1. Auch zukünftige Gefahren für die Umwelt sollen verhindert werden und der Staat hat Vorsorge zu treffen.
  2. Um eine Ausuferung des Schutzbereiches zu verhindern werden strenge Anforderungen an Belegbarkeit für die Gefahren gegenüber der Umwelt gestellt.
  3. Ausschließlich bereits eingetretene Umweltschäden sollen beseitigt oder verringert werden.
  4. Staatsziele haben keinen Schutzbereich da sie lediglich als lose Richtlinien und Auslegungshilfen dienen.
  1. Leid von Tieren soll verhindert werden. Konsens herrscht zumindest darüber, unnötiges Leiden vermeiden zu müssen. Dies wird von den Normen auch geschützt.
  2. Tiere werden wie Sachen behandelt. Sie dürfen nicht getötet werden, was mit dem Zerstören einer Sache vergleichbar wäre. Das Wohlergehen der Tiere ist nicht geschützt. Lediglich eine Funktionsfähigkeit wird weitergehend zivilrechtlich geschützt.
  3. Es kommt darauf an, welches Tier erfasst ist. Nur bei anerkannten, bestimmten Tieren wird neben dem Leben auch das Wohlergehen geschützt.
  4. Ausschließlich das Leben der Tiere wird geschützt.

Dozent des Vortrages Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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