Die Abtretung – Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Abtretung – Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Auswechslung eines Beteiligten“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufrechnungsmöglichkeit und § 407
  • Mehrfache Abtretung
  • Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Einwendungen des Schuldners, § 404 BGB.
  2. Aufrechnungen gegenüber dem Gläubiger, § 406 BGB.
  3. Leistung an den falschen Gläubiger, § 407 BGB.
  4. Schuldnerschutz bei mehrfacher Abtretung, § 408 BGB.
  5. Anrechnungen gegenüber dem Gläubiger, § 406 BGB.
  1. Der Schuldner wird aufgrund der Leistung an den Altgläubiger von seiner Leistungspflicht befreit.
  2. Der Neugläubiger verliert seine Forderung gegen den Schuldner.
  3. Der Neugläubiger hat gegen den Altgläubiger einen Anspruch aus § 816 II BGB.
  4. Der Schuldner wird aufgrund der Leistung an den Neugläubiger von seiner Leistungspflicht befreit.
  5. Der Altgläubiger hat gegen den Neugläubiger einen Anspruch aus § 816 II BGB.
  1. Da die Abtretung zum Schutz der Rechtsposition nicht nachteilig für den Schuldner sein darf.
  2. Da es bei der Abtretung keiner Zustimmung des Schuldners bedarf.
  3. Da die Abtretung zum Schutz der Rechtsposition nicht nachteilig für den Altgläubiger sein darf.
  4. Da es bei der Abtretung einer Zustimmung des Schuldners bedarf.
  1. Der Schuldner erklärt die Aufrechnung vor der Abtretung.
  2. Der Schuldner erklärt die Aufrechnung zwischen der Abtretung und Kenntniserlangung.
  3. Der Schuldner erklärt die Aufrechnung nach der Abtretung.
  4. Der Schuldner erklärt die Aufrechnung vor der Kenntniserlangung.
  5. Der Schuldner erklärt die Aufrechnung nach der Kenntniserlangung.
  1. Gutgläubig ist der Schuldner gemäß § 407 I BGB, wenn er keine Kenntnis von der Abtretung zum Zeitpunkt seiner Leistung an den Altgläubiger hat.
  2. Gutgläubig ist der Schuldner, gem. § 407 I BGB, wenn er aufgrund der eigenen Aufrichtigkeit dem Alt- und Neugläubigern Glauben schenkt.
  3. Gutgläubig ist der Schuldner, gem. § 407 I BGB, wenn er nach der Erfüllung seiner Leistungspflicht positive Kenntnis von der Abtretung erlangt.

Dozent des Vortrages Die Abtretung – Schuldnerschutz (§§ 404 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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