Rasterfahndung (§§ 98a und 98b StPO) von RA Stefan Koslowski

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Rasterfahndung (§§ 98a und 98b StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rasterfahndung (§§ 98a und 98b StPO)
  • Allgemeines zur Rasterfahndung
  • Voraussetzungen des § 98a StPO
  • Kritik an der Rasterfahndung
  • Fallbeispiel: Rasterfahndung nach Schläfern
  • Falllösung: Rasterfahndung nach Schläfern

Quiz zum Vortrag

  1. Die Rasterfahndung ist ein von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter, automatisierter Datenabgleich bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.
  2. Die Rasterfahndung ist ein von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter, automatisierter Datenabgleich bei nichtöffentlichen Stellen.
  3. Die Rasterfahndung ist ein von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter, manueller Datenabgleich bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.
  4. Die Rasterfahndung ist nur ein andere Begriff für die Ausschreibung zur Festnahme.
  1. In Betracht kommen Melderegister, Grundbücher, Behörden und Ämter, Handelsregister, alle Stellen, die Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa erteilen und private Datenbanken von Unternehmen.
  2. In Betracht kommen Melderegister, Grundbücher, Behörden und Ämter, Handelsregister, alle Stellen, die Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa erteilen. Unter keinen Umständen darf auf private Datenbanken von Unternehmen zugegriffen werden.
  3. Sämtliche Datenbanken der Polizei weltweit.
  1. Voraussetzungen sind: - Anfangsverdacht - Straftat mit erheblicher Bedeutung - Aus bestimmten Deiktsbereich (§ 98 a I Nr. 1-6 StPO) - Aufklärung der Tat/ Auffinden des Täter wesentlich erschwert oder weniger Erfolg versprechend - richterliche Anordnung
  2. Voraussetzungen sind: - Anfangsverdacht - Straftat mit erheblicher Bedeutung - Aufklärung der Tat/ Auffinden des Täter wesentlich erschwert oder weniger Erfolg versprechend - richterliche Anordnung
  3. Voraussetzungen sind: - Anfangsverdacht - Straftat mit übermäßig erheblicher Bedeutung - Aus bestimmten Deiktsbereich (§ 98 a I Nr. 1-6 StPO) - Aufklärung der Tat/ Auffinden des Täter wesentlich erschwert oder weniger Erfolg versprechend - staatsanwaltliche Anordnung
  1. Eine solche Rasterfahndung ist nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter (Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie Leib, Leben oder Freiheit einer Person) besteht.
  2. Eine solche Rasterfahndung ist nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes besteht.
  3. Eine solche Rasterfahndung ist nur gerechtfertigt, wenn die Betroffenen zustimmen.
  4. Eine solche Rasterfahndung ist nur gerechtfertigt, wenn eine abstrakte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter (Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie Leib, Leben oder Freiheit einer Person) besteht.

Dozent des Vortrages Rasterfahndung (§§ 98a und 98b StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0