Die Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle (§ 47 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle (§ 47 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fallbeispiel: Flieg, Täubchen, flieg

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zulässige Normenkontrolle gem. § 47 VwGO ist begründet, wenn eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist, nichtig ist.
  2. Eine zulässige Normenkontrolle gem. § 47 VwGO ist begründet, wenn Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 II des Baugesetzbuchs, nichtig ist.
  3. Eine zulässige Normenkontrolle gem. § 47 VwGO ist begründet, wenn ein Bundesgesetz nicht mit der Verfassung in Einklang steht, d.h. nichtig ist.
  4. Eine zulässige Normenkontrolle gem. § 47 VwGO ist begründet, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichtig ist.
  1. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO begründet ist, erklärt es die angegriffenen Rechtsvorschriften für unwirksam.
  2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO begründet ist, stellt sie durch Feststellungsurteil die Nichtigkeit der angegriffenen Rechtsvorschriften fest.
  3. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO begründet ist, weist sie den Normengeber an, die angegriffene Rechtsvorschriften aufzuheben.
  4. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO begründet ist, hebt sie die angegriffene Rechtsvorschrift auf, soweit sie den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren
  3. Vorliegen einer Rechtsgrundlage
  4. Vereinbarkeit mit der Rechtsgrundlage
  1. Das Gericht kann die Unwirksamkeit der Rechtsnorm durch Urteil nach mündlicher Verhandlung erklären.
  2. Das Gericht kann die Unwirksamkeit der Rechtsnorm durch Gerichtsbeschluss erklären, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
  3. Das Gericht kann die Unwirksamkeit der Rechtsnorm durch Gerichtsbescheid erklären, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
  4. Das Gericht kann die Unwirksamkeit der Rechtsnorm durch Widerspruchsbescheid nach mündlicher Verhandlung erklären.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle (§ 47 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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