Molekulargenetische Untersuchung (§ 81e StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Molekulargenetische Untersuchung (§ 81e StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Molekulargenetische Untersuchung (§ 81e StPO)
  • Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
  • Molekulargenetische Untersuchung
  • Sonstiges zur molekulargenetischen Untersuchung
  • Fallbeispiel: Identität einer bekehrten Straftäterin
  • Falllösung: Identität einer bekehrten Straftäterin

Quiz zum Vortrag

  1. Die molekulargenetische Untersuchung ist eine Methode zur Feststellung und zum Vergleich von Bereichen der Desoxyribonukleinsäure (DNS) menschlicher Zellen.
  2. Die molekulargenetische Untersuchung ist eine Methode zur Feststellung und Speicherung von Bereichen der Desoxyribonukleinsäure (DNS) menschlicher Zellen.
  3. Die molekulargenetische Untersuchung ist eine Methode zum Vergleich und zur Veränderung von Bereichen der Desoxyribonukleinsäure (DNS) menschlicher Zellen.
  4. Die molekulargenetische Untersuchung ist eine Methode zur Feststellung und zum Vergleich von Bereichen der Gehirnstruktur (GSt) menschlicher Zellen.
  1. Material, was bei körperlichen Untersuchungen nach §§ 81 a. c StPO gewonnen wird und sonstiges Spurenmaterial vom Tatort oder von Durchsuchungen/ Beschlagnahmen.
  2. Material, was bei körperlichen Durchsuchungen nach §§ 81 a. c StPO gewonnen wird und sonstiges Spurenmaterial vom Tatort oder von Durchsuchungen/ Beschlagnahmen.
  3. Material, was bei körperlichen Untersuchungen nach §§ 81 a. c StPO gewonnen wird und sonstiges Spurenmaterial, was Zeugen zur Polizeistation tragen.
  4. Material, was bei körperlichen Untersuchungen nach §§ 81 a. c StPO gewonnen wird.
  1. Die DNA-Probe darf zur Feststellung der Abstammung und Herkunft und zur Bestimmung des Geschlechts untersucht werden. Die Feststellung anderer Persönlichkeitsmerkmale oder der Erbanlagen ist nicht zulässig.
  2. Die DNA-Probe darf nur zur Feststellung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder in Hinblick auf die Erbanlagen untersucht werden.
  3. Die DNA-Probe darf zur Feststellung der Abstammung und Herkunft, zur Bestimmung des Geschlechts und bezüglich anderer Persönlichkeitsmerkmale wie Haut- oder Augenfarbe untersucht werden. Die Untersuchung der Erbanlagen ist nicht zulässig.
  4. Die DNA-Probe darf zur Feststellung der Abstammung und Herkunft untersucht werden. Die Feststellung anderer Persönlichkeitsmerkmale, des Geschlechts oder der Erbanlagen ist nicht zulässig.
  1. Der Betroffene wird über die Entnahme einer DNA-Probe belehrt. Willigt der Betroffene schriftlich ein, wird ihm eine Probe entnommen. Diese wird von einem Beauftragten Sachverständigen untersucht. Die Ergebnisse werden an die DNA-Datenbank des BKA vermittelt, wo diese dann gespeichert und abgeglichen werden. Willigt der Betroffene nicht ein, ist eine richterliche Anordnung notwendig.
  2. Der Betroffene wird über die Entnahme einer DNA-Probe belehrt. Willigt der Betroffene schriftlich ein, wird ihm eine Probe entnommen. Diese wird von einem Beauftragten Sachverständigen untersucht. Die Ergebnisse werden an die DNA-Datenbank des BKA vermittelt, wo diese lediglich gespeichert werden. Willigt der Betroffene nicht ein, ist eine richterliche Anordnung notwendig.
  3. Der Betroffene wird über die Entnahme einer DNA-Probe belehrt. Willigt der Betroffene schriftlich ein, wird ihm eine Probe entnommen. Diese wird von einem Beauftragten Polizeibeamten untersucht. Die Ergebnisse werden an die DNA-Datenbank des BKA vermittelt, wo diese dann gespeichert und abgeglichen werden. Willigt der Betroffene nicht ein, ist eine richterliche Anordnung notwendig.
  4. Der Betroffene wird über die Entnahme einer DNA-Probe belehrt. Willigt der Betroffene schriftlich ein, wird ihm eine Probe entnommen. Diese wird von einem Beauftragten Sachverständigen untersucht. Die Ergebnisse werden an die DNA-Datenbank des BKA vermittelt, wo diese dann gespeichert und abgeglichen werden. Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Maßnahme nicht zulässig.
  1. Das Gericht muss jeweils einzelfallbezogen entscheiden und muss Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbedingt beachten, da durch die Maßnahme in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art, 2 I, Art. 1 I GG eingreift.
  2. Das Gericht muss jeweils einzelfallbezogen entscheiden und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbedingt beachten, da durch die Maßnahme in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art, 2 I, Art. 1 I GG eingreift. Ein vorherigen Sachverständnis über das Vorleben des Betroffenen ist aber nicht notwendig.
  3. Das Gericht muss jeweils einzelfallbezogen entscheiden und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbedingt beachten, da durch die Maßnahme in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art, 2 I, Art. 1 I GG eingreift. Des Weiteren darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten gegeben ist.
  4. Das Gericht muss jeweils einzelfallbezogen entscheiden und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbedingt beachten, da durch die Maßnahme in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art, 2 I, Art. 1 I GG eingreift. Zudem muss der Betroffene vor Erlass der Anordnung gehört werden.

Dozent des Vortrages Molekulargenetische Untersuchung (§ 81e StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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