Unmittelbare und mittelbare Täterschaft (§ 25 I StGB) von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Unmittelbare und mittelbare Täterschaft (§ 25 I StGB)“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Täterschaft und Teilnahme“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abgrenzung unmittelbare und mittelbare Täterschaft
  • Fälle mittelbarer Täterschaft trotz volldeliktisch handelndem Täter
  • Aufbau der mittelbaren Täterschaft
  • Absichtsloses Werkzeug
  • Problem: Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft
  • Fallbeispiel: Gefährliche Scherze

Quiz zum Vortrag

  1. Unmittelbarer Täter ist derjenige, der sämtliche Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbe- standes in seiner Person verwirklicht
  2. Bei der unmittelbaren Täterschaft verwirklicht ein Täter alle Merkmale des Delikts durch einen Anderen
  3. Bei der unmittelbaren Täterschaft verwirklichen mehrere Täter alle Merkmale des Delikts gemeinsam
  4. Bei der unmittelbaren Täterschaft verwirklichen mehrere Täter unterschiedliche Merkmale des Delikts gemeinsam
  1. Voraussetzung ist Tatherrschaft des Hintermanns, also die Kontrolle des Hintermannes aufgrund von überlegenem Wissen oder Willen.
  2. Voraussetzung ist, dass der Tatmittler die Tat alleine begeht
  3. Voraussetzung ist, dass der Tatmittler mit dem Hintermann bewusst und gewollt zusammenwirkt
  4. Voraussetzung ist, dass der mittelbare Täter den Tatvorsatz beim Tatmittler hervorruft.
  1. Ja, denn der vermeidbare Verbotsirrtum führt zwar nicht zum Ausschluss der Strafbarkeit des Vordermanns, allerdings übt der Hintermann die Kontrolle über das Defizit im Unrechtsbewusstsein beim Vordermann aus, wodurch Tatherrschaft gegeben sein kann
  2. Nein, denn der vermeidbare Verbotsirrtum führt nicht zum Ausschluss der Strafbarkeit des Vordermanns. Der Vordermann handelt volldeliktisch und wird nicht vom Hintermann kontrolliert
  3. Nein nur das Hervorrufen eines Tatbestandsirrtums kann zur Kontrolle des Hintermannes im Sinne des § 25 I 2 Alt. StGB führen.
  4. Ja, denn der vermeidbar Verbotsirrtum führt immer zu einem Strafbarkeitsmangel beim Vordermann. Dies sind die klassischen Fälle der mittelbaren Täterschaft

Dozent des Vortrages Unmittelbare und mittelbare Täterschaft (§ 25 I StGB)

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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