Willenserklärung und Anfechtung: Kalkulationsirrtum von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Willenserklärung und Anfechtung: Kalkulationsirrtum“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Kalkulationsirrtum III
  • 1.1 Komplexe Kalkulation
  • 2. Anfechtungsgrund 119 II
  • 3. Anfechtungsgrund 123 I
  • 3.1 Übungsfall: Anfechtung und Sachenrecht

Quiz zum Vortrag

  1. eine Person, von der man kraft Verkehrssitte nicht erwarten kann, dass sie die einzelnen Rechnungspositionen nachvollziehen kann.
  2. eine Person, von der man kraft Verkehrssitte erwarten kann, dass sie die einzelnen Rechnungspositionen nachvollziehen kann.
  3. eine Person, die kein Jura studiert hat.
  4. eine Person, die noch nicht voll geschäftsfähig ist.
  1. Es gilt die Endsumme als verbindliches Angebot.
  2. Der Laie muss jede Rechnung prüfen bzw. durch Experten prüfen lassen. Die Endsumme ist somit kein verbindliches Angebot.
  3. Es gilt die nicht auf der Rechnung vermerkte, korrekt berechnete Endsumme als verbindliches Angebot.
  4. Es wurde überhaupt kein verbindliches Angebot abgegeben.
  1. Ein Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.
  2. Ein offener Kalkulationsirrtum ist ein erweiterter Inhaltsirrtum nach § 119 I 1 BGB (so das Reichsgericht).
  3. Ein versteckter Kalkulationsirrtum gibt kein Recht zur Anfechtung.
  4. Bei einem Kalkulationsirrtum liegt eine perplexe, mehrdeutige Erklärung vor, die einer weiteren Auslegung bedarf.
  5. Ein Kalkulationsirrtum kann auch als Störung der Geschäftsgrundlage angesehen werden.
  1. die Echtheit eines Gegenstandes, z.B. eines Gemäldes betrifft.
  2. der Wert selbst ist.
  3. auf Dauer angelegt ist.
  4. für dieses Rechtsgeschäft wesentlich ist.
  5. einen wertbildenden Faktor darstellt.
  1. ist grundsätzlich unbeachtlich und nur in Form eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB ausnahmsweise beachtlich.
  2. ist immer unbeachtlich.
  3. fällt unter § 119 I BGB.
  4. ist grundsätzlich beachtlich.
  5. ist grundsätzlich unbeachtlich und nur in Form eines Erklärungsirrtums nach § 119 II BGB ausnahmsweise beachtlich.
  1. ist ein Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben.
  2. ist ein Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Drohende behauptet, darauf Einfluss zu haben.
  3. liegt nur im Fall einer tatbestandsmäßigen Bedrohung nach § 241 StGB vor.
  4. ist die Unterdrückung wahrer Tatsachen.

Dozent des Vortrages Willenserklärung und Anfechtung: Kalkulationsirrtum

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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