Das unechte Unterlassungsdelikt: Hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung von RA Stefan Koslowski

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Das unechte Unterlassungsdelikt: Hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Vorsätzliche Unterlassungsdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Besonderheiten der Kausalität beim unechten Unterlassungsdelikt
  • Die Risikoerhöhungslehre
  • Die Kausalität bei unechten Unterlassungsdelikten
  • Die Objektive Zurechnung bei unechten Unterlassungsdelikten
  • Fallbeispiel: Die Flammenfalle
  • Falllösung: Die Flammenfalle

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Unterlassen ist kausal für den Erfolg, wenn das gebotene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
  2. Ein Unterlassen ist kausal für den Erfolg, sofern die gebotene Handlung eine bessere Rettungschance geboten und damit das Risiko des Erfolgseintritts vermindert hätte
  3. Ein Unterlassen ist kausal für den Erfolg, wenn das gebotene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einträte
  1. Ein Unterlassen ist kausal, sofern die gebotene Handlung eine bessere Rettungschance geboten und damit das Risiko des Erfolgseintritts vermindert hätte.
  2. Ein Unterlassen ist kausal für den Erfolg, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Art entfiele.
  3. Ein Unterlassen ist kausal für den Erfolg, wenn das gebotene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einträte
  1. Nach Ansicht des BGH ist auf den abstrakt im Gesetz beschriebenen Erfolg abzustellen
  2. Nach Ansicht der Literatur ist auf den Erfolg in seiner konkreten Art und Weise abzustellen
  3. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur ist auf den Erfolg in seiner konkreten Art und Weise abzustellen
  4. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur ist auf den abstrakt im Gesetz beschriebenen Erfolg abzustellen
  1. Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Handlung geschaffen hat
  2. Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die Vornahme der gebotenen Handlung geschaffen hätte
  3. Der Täter muss durch das Unterlassen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr wesentlich erhöht haben
  1. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen, wenn die geforderte Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte
  2. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen, wenn auch beim pflichtgemäßem Verhalten der tatbestandliche Erfolg eingetreten wäre
  3. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist zu bejahen, sofern das Unterlassen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Erfolges erhöht hat

Dozent des Vortrages Das unechte Unterlassungsdelikt: Hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0