Großer und kleiner Lauschangriff (§§ 100c ff.) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Großer und kleiner Lauschangriff (§§ 100c ff.)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Großer und kleiner Lauschangriff (§§ 100c ff.)
  • Der kleine Lauschangriff nach § 100f StPO
  • Der „große“ Lauschangriff nach § 100c I StPO
  • Fallbeispiel: Der abgehörte Menschenhändler
  • Falllösung: Der abgehörte Menschenhändler

Quiz zum Vortrag

  1. Der "kleine" Lauschangriff erlaubt das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen, § 100 f StPO. Der "große" Lauschangriff erlaubt dasselbe auch innerhalb von Wohnungen, § 100 c StPO.
  2. Der "kleine" Lauschangriff erlaubt das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen, § 100 f StPO. Der "große" Lauschangriff erlaubt das Abhören und Aufzeichnen des öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen, § 100 c StPO.
  3. Der "kleine" Lauschangriff erlaubt das Abhören und Aufzeichnen von Personen außerhalb von Wohnungen, § 100 f StPO. Der "große" Lauschangriff erlaubt dasselbe auch innerhalb von Wohnungen, § 100 c StPO.
  1. Für eine solche Maßnahme ist ein Anfangsverdacht bzgl. einer Straftat nach § 100 a II StPO erforderlich, die auch im Einzelfall schwer wiegt.
  2. Für eine solche Maßnahme ist ein Anfangsverdacht bzgl. einer Straftat nach § 100 d II StPO erforderlich, die auch im Einzelfall schwer wiegt.
  3. Für eine solche Maßnahme ist ein Anfangsverdacht bzgl. einer Straftat nach § 100 a II StPO erforderlich, die auch im Einzelfall schwer wiegt und eine Gefahr für das Leben oder die Freiheit anderer Menschen bedeutet.
  4. Für eine solche Maßnahme ist ein Anfangsverdacht bzgl. einer Straftat nach § 100 a II StPO erforderlich, die auch im Einzelfall schwer wiegt und für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr birgt.
  1. Eine solche Maßnahme kann nur die Staatsschutzkammer des LG anordnen, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat.
  2. Eine solche Maßnahme kann nur die Strafschutzkammer des LG anordnen, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat.
  3. Eine solche Maßnahme kann nur die Staatsschutzkammer des OLG anordnen, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat.
  4. Eine solche Maßnahme hat das Gericht anzuordnen.
  1. Informationen über zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nach § 53 I StPO oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft sind unzulässig. Sofern zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nach §§ 52, 53 a StPO betroffen sind, dürfen Informationen über diese nur verwendet werden, wenn das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Strafverfolgung steht.
  2. Informationen über zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nach §§ 52, 53 a StPO oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft sind unzulässig. .
  3. Informationen über zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nach § 53 I StPO, den Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Minderjährige betrifft sind unzulässig.
  4. Es bestehen bezüglich des "großen" Lauschangriffs keine Beweisverwertungsverbote.

Dozent des Vortrages Großer und kleiner Lauschangriff (§§ 100c ff.)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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