Die polizei- und ordnungsbehördliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 17 ASOG Bln) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die polizei- und ordnungsbehördliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 17 ASOG Bln)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufgaben der Polizei und Ordnungsbehörden
  • Polizei- und Ordnungsrecht
  • Gefahrenabwehr
  • Gefahrenbegriff
  • Gefahrenbegriffe im Einzelnen
  • Rechtsfolge – Ermessen
  • Polizeipflichtigkeiten
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • Fallbeispiel: Feuerwehr mit Hindernissen
  • Falllösung: Feuerwehr mit Hindernissen

Quiz zum Vortrag

  1. Die Anscheinsgefahr.
  2. Die Gefahrenabwehr.
  3. Die Störung.
  4. Die Einzelmaßnahme.
  1. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn nach subjektiver Hinsicht eine Gefahr vorliegt.
  2. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn nach objektiver Hinsicht eine Gefahr vorliegt.
  3. Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn nach objektiver und subjektiver Hinsicht eine Gefahr vorliegt.
  4. Eine Anscheinsgefahr liegt nur dann vor, wenn die Polizei-und Ordnungsbehörden vor Ort handeln.
  1. Ein Gefahrverdacht besteht dann, wenn der Beamte bei aller Sorgfalt, Klugheit und Besonnenheit von der Möglichkeit einer Gefahr ausgegangen ist.
  2. Ein Gefahrverdacht besteht dann, wenn nicht klar bestimmt werden kann, welches Verhalten oder welche Sachlage eine Gefahr verursachen wird.
  3. Ein Gefahrverdacht besteht dann, wenn nicht klar bestimmt werden kann, welches Verhalten oder welche Sachlage eine Gefahr rechtfertigen wird.
  4. Ein Gefahrverdacht besteht dann, wenn eine scheinbare Gefahr vorliegt.
  1. Ein Verursacherverdacht besteht dann, wenn nicht klar bestimmt werden kann, welches Verhalten oder welche Sachlage eine Gefahr verursachen wird.
  2. Ein Verursacherverdacht besteht dann, wenn der Täter die Schwelle zum ''Jetzt geht es los'' überschritten hat.
  3. Es ist die Rede von einem Verursacherverdacht, wenn der Beamter einen Gegenstand beschlagnahmt hat.
  4. Es ist die Rede von einem Verursacherverdacht, wenn der Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht hat.
  1. Die Aufgabe der Polizei-und Ordnungsbehörden ist die Gefahrenabwehr.
  2. Die Aufgabe der Polizei-und Ordnungsbehörde ist die Zollkontrolle am Flughafen.
  3. Die Aufgabe der Polizei-und Ordnungsbehörde ist die Erteilung von Fischereischeinen.
  4. Die Aufgabe der Polizei-und Ordnungsbehörde ist die Ausweiskontrolle.
  1. Die Polizei leistet den Gerichten und anderen Behörden Vollzugshilfe, wenn diese nicht genug Dienstkräfte zur Verfügung haben und ihre Maßnahmen nicht anders durchsetzten können.
  2. Unter der Vollzugshilfe wird die unterlassene Hilfeleistung verstanden.
  3. Die Vollzugshilfe ist die Verfolgung von Straftaten durch die Polizei-und Ordnungsbehörden.
  4. Die Vollzugshilfe ist der Sondereinsatz bei einer anstehenden Versammlung.
  1. Die Abwehr einer abstrakten Gefahr.
  2. Die Abwehr einer fortdauernden Gefahr.
  3. Die Abwehr einer konkreten Gefahr.
  4. Die Abwehr einer irrtümlich angenommenen Gefahr.

Dozent des Vortrages Die polizei- und ordnungsbehördliche Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 17 ASOG Bln)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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