Gefährdung des Straßenverkehrs von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gefährdung des Straßenverkehrs“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

Quiz zum Vortrag

  1. Das konkrete Gefährdungsdelikt beinhaltet einen Gefahreneintritt im Einzelfall.
  2. Das abstrakte Gefährdungsdelikt bestraft typischerweise gefährliches Verhalten.
  3. Das konkrete Gefährdungsdelikt erfordert eine Rechtsgutverletzung.
  4. Das abstrakte Gefährdungsdelikt beinhaltet einen Gefahreneintritt im Einzelfall.
  1. Sie stellen den Handlungsteil dar.
  2. Sie stellen den Gefährdungsteil dar.
  3. Wenn eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist, stellen sie den Handlungsteil dar. Ansonsten fallen Handlings- und Gefährdungsteil zusammen.
  4. Für die Einordnung kommt es darauf an, in welcher der Handlungsalternativen aus § 315 c III StGB das Delikt verwirklicht wurde.
  1. Der Täter darf aus Gleichgültigkeit Bedenken wegen seines Verhaltens gar nicht erst aufkommen lassen und muss unbekümmert darauf los fahren.
  2. Der Täter muss sich aus eigensüchtigen Gründen über Verkehrspflichten hinweg setzen.
  3. Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, Verkehrspflichten zu missachten.
  4. Der Täter muss den Gefahreneintritt durch fahrlässiges Nichtabwägen seines Handelns mit dadurch bedingten Gefahren verursacht haben.
  1. Nach ganz h.M. kann dem Täter der Erfolg nicht zugerechnet werden, sodass er nicht strafbar ist.
  2. Nach h.M. kann dem Täter der Erfolg zugerechnet werden, wenn der Erfolgseintritt durch Anpassung der Geschwindigkeit an den Alkoholpegel hätte verhindert werden können.
  3. Nach h.M. kann der Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden, wenn er diesen nicht zumindest (bei Fahrtantritt) billigend in Kauf genommen hat.
  4. Nach ganz h.M. kann der Erfolg dem Täter zugerechnet werden, da es sich um eine gemeingefährliche Straftat handelt und ab Fahrtantritt alle Gefahren zugerechnet werden können und wegen des Alkoholkonsums auch müssen.
  1. Da grds. ein absolutes Fahrverbot bei Trunkenheit gilt, darf der Vergleichsmaßstab nur eine Fahrt im nüchternen Zustand sein. Auf § 3 StVG im Wege des pflichtgemäßen Alternativverhaltens darf daher nicht abgestellt werden.
  2. Gem. § 3 StVG darf der Fahrer nur so schnell fahren, wie er sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Da Trunkenheit die Fahrsicherheit senkt, muss die Fahrgeschwindigkeit dementsprechend angepasst werden.
  3. Da grds. ein absolutes Fahrverbot bei Trunkenheit gilt, muss § 3 StVG zur Anwendung kommen, sodass der Fahrer, wenn er dieses Verbot schon missachtet, zumindest seine Geschwindigkeit an den Alkoholpegel anzupassen hat.
  4. Auf § 3 StVG darf nicht abgestellt werden, da der Anwendungsbereich dem Wortlaut entsprechend für eine Trunkenheitsfahrt entsprechend nicht zur Anwendung kommt. Jedoch kann er analog zur Anwendung kommen, sodass der Fahrer seine Geschwindigkeit anzupassen hat.
  1. Der jeweilige Zustand muss unmittelbar auf einen Unfall hinauslaufen, was den Eintritt des Schadens so wahrscheinlich macht, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das entsprechende Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
  2. Der jeweilige Zustand muss unmittelbar auf einen Unfall hinauslaufen, dem Fahrer muss jedoch noch die Möglichkeit bleiben den Unfall bzw. den Gefahreneintritt selbstständig abzuwenden.
  3. Der jeweilige Zustand muss dergestalt auf einen Unfall hinauslaufen, dass die Rechtsgutverletzung unabwendbar ist.
  4. Der jeweilige Zustand muss unmittelbar auf einen Unfall hinauslaufen und die Rechtsgutverletzung nach objektiver Betrachtung wahrscheinlicher sein, als ihr Ausbleiben.
  1. Nein, es muss zusätzlich zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen sein.
  2. Nein, es muss zusätzlich zu einer Verletzung des Beifahrers gekommen sein.
  3. Ja, durch die absolute Fahruntüchtigkeit hängt es nur vom Zufall ab, dass dem Beifahrer nichts passiert ist.
  4. Ja, wenn der Beifahrer von der absoluten Fahruntüchtigkeit Kenntnis hat.
  1. Nein, da er Tatbeteiligter ist, kann er nicht als anderer Mensch iSd § 315 c StGB gesehen werden.
  2. Nein, da von den jeweiligen Umständen und somit auch von der Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung Kenntnis hat.
  3. Ja, da ein anderer Mensch iSd § 315 c StGB jeder – abgesehen vom Täter selbst – sein kann.
  4. Ja, da dem Wortlaut des § 315 c StGB nichts Gegenteiliges entnommen werden kann.
  1. Schutzgut des § 315 c StGB ist eine konkrete Individualgefahr. Daher ist eine Einwilligung – unabhängig ob im Bezug auf Leib oder Leben abgegeben – möglich.
  2. Schutzgut des § 315 c StGB ist die allgemeine Verkehrssicherheit. Da diese kein Individualrechtsgut darstellt, ist sie auch nicht im Wege einer rechtfertigenden Einwilligung disponibel.
  3. § 315 c StGB schützt zwar Individualrechtsgüter, da der Beifahrer jedoch in der Regel von der möglichen Gefahr nichts ahnt, bzw. diese auch nicht herbeiführen möchte, scheitert eine rechtfertigende Einwilligung am Willen zur Disposition des Rechtsgutes.
  4. Schutzgut des § 315 c StGB ist die allgemeine Verkehrssicherheit. Daher ist eine Einwilligung – unabhängig ob im Bezug auf Leib oder Leben abgegeben – möglich.
  1. Nein, da dem Wortlaut der Norm entsprechend zwischen Tatmittel und Objekt der Gefährdung unterschieden werden muss. Das Tatmittel kann folglich nicht zugleich Gefährdungsobjekt sein.
  2. Ja, da die Norm Individualrechtsgüter schützt, kann es für die Einordnung des PKW als Gefährdungsobjekt nur darauf ankommen, ob dieser dem Täter gehört oder nicht.
  3. Ja, jedoch nur wenn der PKW die Anforderungen an eine Sache von besonderem Wert erfüllt, d.h., dass ihm insbesondere ein erheblicher Schaden gedroht haben muss.
  4. Ob der PKW ein geeignetes Gefährdungsobjekt darstellen kann, hängt davon ab, ob die Fremdnutzung rechtswidrig – d.h. gegen den Willen des Eigentümers – oder mit seinem Einverständnis (tatbestandsausschließendes Einverständnis) erfolgt ist.
  1. Es muss objektiv eine grobe Einwirkung von Gewicht vorliegen.
  2. Seitens des Täters muss subjektiv ein Schädigungsvorsatz vorliegen.
  3. Der Verkehrsvorgang muss zu einem Eingriff pervertiert worden sein.
  4. Der Täter muss den Schädigungsvorsatz vor Fahrtantritt gefasst haben.
  5. Es muss objektiv ein Eingriff vorliegen, der nur innerhalb eines Verkehrsvorganges hätte verwirklicht werden können.
  1. §§ 315, 315 b StGB
  2. §§ 315 c, 316 StGB
  3. §§ 315 a, § 315 c StGB
  4. §§ 315, 316 StGB
  5. §§ 315, 315 a StGB

Dozent des Vortrages Gefährdung des Straßenverkehrs

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand 1. Führen eines Fahrzeugs 2. im Straßenverkehr 3. entweder: a. im fahruntüchtigen Zustand, ...

... Abs. 1: Vorsatz bezüglich Handlung und Gefährdung b. Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich Handlung und Fahrlässigkeit bezüglich Gefährdung ...

... Mitte siehe § 316 2.§ 315c Nr. 1b infolge geistiger od. körperlicher Mängel Sehschwäche, Schwerhörigkeit, Farbblindheit, vorübergehende Krankheiten, Einwirkung von Medikamenten, Übermüdung Folge der Mängel muss ...

... gar nicht aufkommen und fährt unbekümmert darauf los H.M. = strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28, so Gefährdung für Leib/Leben eines anderen oder fremde Sachen ...

... Gefährdung muss gerade durch die Fahruntüchtigkeit oder den groben Verkehrsverstoß verursacht worden sein. Erfolgszurechnung zwischen Tathandlung und

Eine Blutprobe bei T ergab eine BAK von 1,2 ‰ im Tatzeitpunkt. Ein Sachverständiger stellte fest, dass ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall und den Tod des O hätte auch nicht verhindern können. ...

... Grundsätze des pflichtgemäßen Alternativverhaltens = auch im nüchternen Zustand wäre der tödliche Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre = keine Erfolgszurechnung ...

... muss seine Geschwindigkeit auch seinen persönlichen Fähigkeiten anpassen und die sind durch den Alkoholgenuss erheblich eingeschränkt. H.L.: Für Lit spricht, dass in § 316 und § 24a StVG normierte absolute Fahrverbot bei Trunkenheit, ...

... Wahrscheinlichkeitsprognose = Zustand, der auf einen unmittelbaren Unfall hinausläuft und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, ...

... Eine konkrete Gefährdung könne nicht alleine in der absoluten Fahruntüchtigkeit gesehen werden, sondern liege erst dann vor, wenn es zu einer kritischen Verkehrssituation und zu einem Beinahe-Unfall gekommen wäre. ...

... der absoluten FUK Kfz. Beifahrer A, der Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit hat, fordert ihn auf, noch schneller zu fahren. T kommt in einer Kurve von der Fahrbahn ab und hätte sich beinahe überschlagen. ...

... des Alkohols von der Fahrbahn ab, kann aber gerade noch ein Überschlagen vermeiden. M 1: Schutzgut sei eine konkrete Individualgefahr Rechtfertigende Einwilligung möglich, unbeachtlich, ob Gefährdeter in eine Leibes- oder auch eine ...

... nach BGH bei ca. 750 € a.A. OLG Jena bei ca. 1300 € (BGH hat dieser Erhöhung eine Absage erteilt) Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht ...

... ergebe sich insbesondere aus § 315c I Nr. 2g. Eine Gefährdung des liegen gebliebenen Fahrzeuges reiche als solche für § 315c nicht aus Wortlaut: „ und dadurch“. Auch in § 315b I Nr. 1 reicht alleine Zerstörung ...

... Gefährdung fremder Sachen Zusammenfassung der Examensprobleme: - Problem: Ausschließliche Gefährdung des Beifahrers allein durch absolute FUK ...

... außen § 315 b Abs. 1 = Grundtatbestand = Vorsatz- Vorsatzkombination § 315 b Abs. 2 = Versuchsstrafbarkeit § 315 ...

... Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff 2. dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs 3. Gefährdung Eintritt einer konkreten Gefahr für Leib oder ...

... I. Tatbestand Subjektiver Tatbestand Abs. 1: Vorsatz bezüglich Abs.I Nr. 1 - Nr. 3 Achtung: Beim verkehrsfeindlichen Inneneingriff ist ...

... Absicht Unglücksfall herbeizuführen oder Nr. 1 b andere Straftat zu ermöglichen / zu verdecken Nr.2 durch Tat verursacht T schwere Gesundheitsschädigung eines ...

... Nr. 1 Definitionen: Zerstören, Beschädigen = § 303 Beseitigen von Anlagen und Fahrzeugen ...

... geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den regelmäßigen Verkehr zu hemmen oder zu verzögern ...

... ebenso gefährlichen Eingriffs. Examensschwerpunkt: Generalklausel. Grundsätzlich nicht auf Vorgänge innerhalb des fließenden und ruhenden Verkehrs anwendbar. Ausnahme nach h.M.: Auch Verhalten innerhalb des Straßenverkehrs kann zum ...

... Polizeiwagen rammt und von der Straße drängt T führt ein Fahrzeug als Fortbewegungsmittel innerhalb des Straßenverkehrs sodass eigentlich § 315b nicht anwendbar ist Aber: Er führt sein Fahrzeug nicht nur als Fortbewegungsmittel, sondern auch als Hindernis zum Zwecke eines Betruges ...

... 3: MT¹ provoziert im Einvernehmen mit seinem Unfallgegner MT² einen Auffahrunfall zwecks Versicherungsbetrug. Andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht gefährdet § ...

... Verbandskasten und sein Warndreieck zeigen zu müssen, beschleunigt er und fährt auf den Halt gebietenden Polizisten zu, dabei nimmt er ...

... gefährliches Werkzeug ein § 315b I Nr. 3 = ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs Vor.: grobe Einwirkung von Gewicht (+) subjektiv muss ein Schädigungsvorsatz vorliegen, wobei der Verkehrsvorgang zu einem Eingriff pervertiert worden sein muss (Pervertierungsabsicht) (+) § 315b I,III iVm § 315 ...

... und als Waffe einsetzt. 11.1 Allgemein: Bei den Straßenverkehrsgefährdungsdelikten ist zwischen Eingriffen von außen und von innen zu unterscheiden. Bei den §§ 315, 315b werden verkehrsfremde Eingriffe von außen in den Straßenverkehr, bei den §§ 315a, c werden Fehlleistungen innerhalb des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs erfasst. §§ 315 bis § 315c sind konkrete Gefährdungsdelikte. Für die Trunkenheit im Verkehr ist § 316 als abstraktes Gefährdungsdelikt auf alle §§ anwendbar. Die § 315 bis § 315d sind als konkrete Gefährdungsdelikte Mischtatbestände, wobei hinsichtlich des Eingriffes und der Gefährdung die unterschiedlichsten Verschuldenskombinationen möglich sind. Die im Examen wichtigsten Delikte sind die §§ 315b I Nr. 3, 315c, 316: § 316: Trunkenheit im Verkehr als abstraktes Gefährdungsdelikt für Verhalten im ...

... Besuchern mit Fahrzeugen offen steht. Firmengelände, das hingegen nur für Firmenangehörige offen steht, zählt nicht dazu, selbst wenn im Einzelfall es für Betriebsfremde zugängig ist. Täter kann nur sein, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, also die Person, die es eigen- oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt. Nicht entscheidend ist, ob der Bewegungsvorgang mit oder ohne Motorkraft erfolgt. Die Tathandlung das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr ist bei § 316 und § 315c identisch. 11.2.2 Fahruntüchtigkeit: Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel liegt vor, wenn der Kraftfahrer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Der in der Praxis und im Examen wichtigste Fall ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Für die Fahruntüchtigkeit ist ...

... müssen noch weitere Beweise für den Nachweis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit erbracht werden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung werden hierfür die Höhe der BAK, auffällige Fahrweise, ungewöhnliche Fahrfehler, mangelhafte Reaktion und andere Ausfallerscheinungen berücksichtigt. Beispiele, bei denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nahe liegt: Grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Geradeausfahren in Kurven, Schlangenlinien, zu spätes Bremsen, Anhäufung mehrerer Fahrfehler, weit überhöhte Geschwindigkeit, leichtsinnige Fahrweise. Je näher der Alkoholgehalt am Grenzwert von 1,1 ‰ liegt, umso geringere Anforderungen sind an die weiteren Beweisanzeichen zu stellen. Aber Vorsicht: Da auch nüchternen Kraftfahrern Fahrfehler unterlaufen, muss festgestellt werden, dass der Fahrfehler gerade auf dem Alkoholgenuss beruht. Hier ist zu prüfen, ob der beschuldigte Kraftfahrer im nüchternen Zustand anders reagiert und den betreffenden Fahrfehler nicht begangen hätte (BGH VRS 34, 211; 49, 429). Ab 0,3 ‰ liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Im Unterschied zur absoluten Fahruntüchtigkeit muss der Nachweis der Fahruntüchtigkeit durch alkoholbedingte Fahrfehler erbracht werden. In der Klausur muss der Sachverhalt entsprechende Angaben enthalten. Ab 0,5 ‰ greift § 24a StVG als Ergänzung zu den §§ 315c ...

... abzgl. Resorptionszeit 2 Stunden Trinkende und Resorption fallen zusammen Sicherheitszuschlag 2 Stunden BAK im Zeitpunkt der Entnahme zzgl. Stunden zwischen Tat und Blutentnahme x 0,1 ‰ abzgl. 2 Stunden x 0,1 ‰ Formel BAK im Zeitpunkt der Entnahme zzgl. Stunden zwischen Tat und Blutentnahme x 0,2 ‰ zgl. 2 Stunden x 0,1 ‰ = 0,2 ‰ 11.2.3 Subjektiver Tatbestand: Für die subjektive Tatseite des § 316 I muss sich der Vorsatz darauf beziehen, dass der Täter im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führt. Er muss sich zumindest der Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit bewusst sein und sich dennoch zum Fahren entschließen. Hält sich der Täter subjektiv für fahrtüchtig, so ist dies ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Eine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr ist nach § 316 II möglich. Fahrlässigkeit liegt vor, ...

... Abs. 1: Vorsatz bezüglich Abs. I Nr. 1 a - c 2. Abs. 3 Nr. 1: Vorsatz bezüglich Abs. I Nr. 1 a - c und Fahrlässigkeit bezüglich Gefährdung 3. Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bezüglich Abs. I 1 a – c und Fahrlässigkeit bezüglich Gefährdung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld § 315c Abs. 2: Strafbarkeit des Versuchs Abb. 11.2: Aufbau, § 315c § 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die Tathandlung, das Führen eines Kraftfahrzeuges, ist identisch mit den für § 316 aufgezeigten Voraussetzungen. Bei § 315c muss eine konkrete Gefährdung eines tauglichen Gefährdungsobjekts hinzukommen. Im Unterschied zu § 316 ist gem. § 315c II der Versuch strafbar. 11.3.1 Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel, § 315c I Nr. 1a Für § 315c I Nr. 1a, die Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols ...

... Kreuzung, sondern in anderen Umständen, z.B. Glatteis oder Nässe begründet ist. 11.4.2 Voraussetzungen der konkreten Gefährdung: Wie bei allen konkreten Gefährdungsdelikten ist die Gefährdung anhand der vorliegenden Umstände aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsprognose zu ermitteln. Hiernach muss der Schadenseintritt wahrscheinlicher sein, als sein Ausbleiben. Eine konkrete Gefährdung ist somit ein Zustand, der auf einen unmittelbaren Unfall hinausläuft und den Eintritt eines Schadens so wahrscheinlich macht, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das entsprechende Rechtsgut verletzt wird oder nicht. 11.4.3 Konkrete Gefährdung von Leib/Leben: Gefährdet werden kann jeder andere Mensch, nicht nur ein Verkehrsteilnehmer. Der Täter kann jedoch nicht das Opfer der Tat sein. Eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, bspw. Fußgänger oder Sachen, bspw. geparkte Autos, wird erst dann angenommen, wenn der Täter sich diesen Objekten derart nähert, dass ihre Sicherheit unmittelbar beeinträchtigt ist. Problem: Gefährdung des Beifahrers ausschließlich durch absolute ...

... der Fahrbahn ab und hätte sich beinahe überschlagen. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination) Die grundsätzliche Problematik, ob bei Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen eine Teilnahme möglich ist, wurde bereits im AT abgehandelt. Nach h.M. ergibt sich die Teilnahmemöglichkeit aus § 11 II und § 18. Fraglich ist aber, ob der beteiligte Mitinsasse überhaupt Opfer der Gefährdung sein. Nach h.M. 5 kann ein Tatbeteiligter (Täter/Teilnehmer) nicht Opfer der Tat sein. Da durch die Teilnahme die in § 315c vorausgesetzte Gefährdung auch die Tat des Teilnehmers sei (Anstiftung durch Hervorrufen bzw. Beihilfe durch Unterstützung ), könne er nicht ein anderer Mensch sein (vgl. BGH NJW 2009, 1155, 1157; StraFo 2012, 241). Darüber hinaus falle es nicht in den Schutzbereich der Gefährdungsdelikte, die Beteiligten, sei es Täter oder Teilnehmer, vor den Folgen ihres eigenen Verhaltens zu schützen und sie dann selbst aus dieser Tat zu bestrafen. (Die gleiche Problematik stellt sich auch bei den Brandstiftungsdelikten im Rahmen der konkreten Gefährdung eines anderen Menschen. Auch hier kann nach h.M. ...

... fremde Sachen gefährdet werden. In der Klausur sollten Sie der h.M. folgen. Die Strafbarkeit würde ansonsten von Zufällen abhängen, soweit das geführte Fahrzeug als Objekt der Gefährdung einbezogen wird. Hätte der Täter sein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt erworben und wäre die letzte Rate noch nicht bezahlt, so müsste eine Strafbarkeit bejaht werden. Die §§ 315 ff würden so dem Eigentumsschutz dienen, soweit nur das Fahrzeug selbst gefährdet wird, eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs aber nicht erfolgt. Rechtsgut der §§ 315 ff ist aber nicht das Eigentum, sondern die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs. Anders verhält es sich aber, wenn die Ladung, die dem Täter nicht gehört, gefährdet wird. Erfolgszurechnung zwischen dem Verkehrsverstoß und der Gefahr muss neben der Kausalität auch ein besonderer Zusammenhang bestehen. Der Eintritt der konkreten Gefährdung muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem alkoholbedingten bzw. sonstigen (Abs. 1 Nr. 2) Verkehrsverstoß beruhen. Hieran fehlt es, wenn ein solcher Verkehrsverstoß auch einem nicht ...

... dass bei einer hohen BAK gerade das subjektive Leistungsgefühl zunimmt, sodass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit verringern könne. Nehmen Sie die Höhe der BAK als gewichtiges Indiz. Wenn weitere Faktoren, Vorverhalten, Nachverhalten, ärztlicher Untersuchungsbericht, einschlägige Vorstrafe vorhanden sind, sollten Sie von einer vorsätzlicher Trunkenheit ausgehen. Dass auch ein Vorsatz bzgl. der konkreten Gefährdung vorliegt, dürfte eher selten sein, sodass entweder von § 315c I, III Nr. 1 oder § 316 i.F.d. vorsätzlichen Verwirklichung auszugehen ist. Bei Nr. 1 muss der Vorsatz die Fahruntüchtigkeit erfassen und der Täter muss den dadurch bedingten Eintritt der konkreten Gefahr billigend in Kauf genommen haben. Ausreichend ist, dass er die Umstände erkennt, aus denen sich die konkrete Gefahr ergibt und sich mit der Gefährlichkeit seines Verhaltens abfindet. Nicht erforderlich ist, dass er die Gefahr billigt. Bei Nr. 2 muss sich der Vorsatz auf den Verkehrsverstoß, sowie auf die Umstände erstrecken, die den Verstoß zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen machen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter sein Verhalten als grob verkehrswidrig bewertet. (2) ...

... der Sicherheit des Straßenverkehrs vorausgeht und diese erst begründet. Das Steinewerfen von einer Autobahnbrücke beschädigt zwar ein Fahrzeug, und begründet aber dadurch bereits die Gefahr. In diesen Fällen liegt Nr. 2 oder Nr. 3 vor. Zerstören und Beschädigen entspricht den Tathandlungen der Sachbeschädigung. Ein Beseitigen ist die Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch örtliche Veränderung von Anlagen oder von Beförderungsmitteln. Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, vor allem Verkehrsschilder und -zeichen, Leitplanken, Absperrungen, Brücken, Gullydeckel, sogar die Straße selbst. Fahrzeuge sind sämtlich im öffentlichen Verkehr vorkommende Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf die Antriebsart. 11 11.5.2 Hindernisbereiten, § 315b I Nr. 2: Das Hindernisbereiten ist das Herbeiführen eines Vorgangs, der geeignet ist, durch körperliche ...

... sein muss (Pervertierungsabsicht) Beispiel 1: T bremst unvermittelt stark ab und provoziert dadurch einen Auffahrunfall zwecks Versicherungsbetrugs. Beispiel 2: T¹ provoziert im Einvernehmen mit seinem Unfallgegner T² einen Auffahrunfall zwecks Versicherungsbetrugs. Andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht gefährdet. Beispiel 3: Bei einer Verfolgungsjagd versucht die Polizei, T zu überholen. T verhindert dies, indem er den Polizeiwagen rammt und von der Straße drängt. In allen Beispielen führt T ein Fahrzeug als Fortbewegungsmittel innerhalb des Straßenverkehrs, so dass eigentlich § 315b nicht anwendbar ist. Allerdings setzt er sein Fahrzeug nicht nur als Fortbewegungsmittel, sondern auch als Hindernis zum Zwecke eines Betruges bzw. als Waffe ein, um die Polizei abzudrängen. In diesen Fällen nimmt die h.M. im Beispiel 1 und Beispiel 3 einen ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.v. § 315b I Nr. 3 an. Im Unterschied zum Beispiel 1 ist im Beispiel 2 der Unfallgegner Tatbeteiligter. Nr. 3 liegt nicht ...

... verwirklicht § 315b I Nr. 3, III i.V.m. § 315 III Nr. 1b. Gleichzeitig hat T auch § 113 I, II Nr. 1, Nr. 2 sowie §§ 223, 224, 22, 23 I verwirklicht. Im Examen kommen die sog. Polizeifluchtfälle häufig vor. Für die Anwendung des § 315b ist maßgeblich, dass der Täter sein Fahrzeug nicht nur als Fluchtmittel, sondern zugleich auch als Werkzeug/Waffe benutzen will, um sich die Flucht zu ermöglichen. Achten Sie darauf, ob neben den Körperverletzungsdelikten (insbes. § 224 I Nr. 2, 5) nicht auch ein ...