Gefährdung des Straßenverkehrs: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationt (§ 315c III Nr. 1 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gefährdung des Straßenverkehrs: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationt (§ 315c III Nr. 1 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Straßenverkehrsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
  • Abschlussfall: Keine Macht den Drogen
  • Falllösung: Keine Macht den Drogen

Quiz zum Vortrag

  1. In § 315c I, III StGB.
  2. In § 315c I StGB.
  3. In § 315c I, III Nr. 1 StGB.
  4. In § 315b I, II StGB.
  1. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung , die objektive Vorhersehbarkeit und die objektive Zurechnung/Unmittelbarkeit.
  2. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, die objektive Vorhersehbarkeit und die subjektive Zurechnung.
  3. Diesen Prüfungspunkt sieht eine Vorsatz - Fahrlässigkeits - Kombination in keinem Fall vor.
  4. Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, die objektive Vorhersehbarkeit und die subjektive Zurechnung.
  1. Wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
  2. Wenn der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen dazu geeignet gewesen wäre, sein Fehlverhalten zu erkennen.
  3. Die Bezeichnung "subjektiv" ist irreführend. Gemeint sind vielmehr subjektive Aspekte, wie die Einsichtsfähigkeit des Täters.
  4. Wenn dem Täter objektiv Vorsatz vorgeworfen werden kann.
  1. Die Gefährdung des Straßenverkehrs muss in seiner konkreten Gestalt und der Kausalverlauf in wesentlichen Zügen objektiv voraussehbar gewesen sein.
  2. Die Gefährdung des Straßenverkehrs muss in wesentlichen Zügen und der Kausalverlauf in seiner konkreten Gestalt objektiv voraussehbar gewesen sein.
  3. Die Gefährdung des Straßenverkehrs und der Kausalverlauf müssen in ihrer konkreten Gestalt objektiv voraussehbar gewesen sein.

Dozent des Vortrages Gefährdung des Straßenverkehrs: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationt (§ 315c III Nr. 1 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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