Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Brandstiftungsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB
  • Fallbeispiel: Die Scheune
  • Fallbeispiel: Der selbstgebaute Feuerwerfer
  • Fallbeispiel: Der Versicherungsbetrug
  • Fallbeispiel: Die vergessene Kerze
  • Abschlussfall: Der Hausbrand

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 306d StGB stellt aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Brandstiftungsdelikte die fahrlässige Begehung eines solchen Delikts unter Strafe.
  2. Der § 306d StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu anderen Brandstiftungsdelikten.
  3. Der § 306d StGB ist ein Regelbeispiel.
  4. Der § 306d StGB ist eine Strafzumessungsnorm.
  1. Der § 306d StGB stellt die fahrlässige Begehung einer Straftat nach den §§ 306 I und 306 II und 306a I und 306a II StGB unter Strafe.
  2. Der § 306d StGB stellt nur die Fahrlässigkeit bei der Begehung eines Delikts nach § 306 I StGB unter Strafe.
  3. Der § 306d StGB stellt nur die Fahrlässigkeit bei der Begehung eines Delikts nach § 306a I StGB unter Strafe.
  4. Der § 306d StGB stellt die Fahrlässigkeit bei allen Sachbeschädigungsdelikten unter Strafe.
  1. Fremd ist das Tatobjekt, wenn es nicht im Alleineigentum des Täters steht.
  2. Fremd ist das Tatobjekt, wenn der Täter im Zeitpunkt des Tatgeschehens keinen Besitz daran hat.
  3. Auf die Fremdheit kommt es im Rahmen des § 306d StGB nicht an.
  4. Das Tatobjekt ist fremd, wenn es im Alleineigentum des Täters steht.
  1. Eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination liegt dann vor, wenn der Täter Vorsatz bezüglich des Inbrandsetzens einer Sache hatte und fahrlässig in Bezug auf die Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen gehandelt hat.
  2. Eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination liegt dann vor, wenn der Täter Vorsatz bezüglich der Gefährdung eines anderen Menschen hatte und fahrlässig in Bezug auf das Inbrandsetzen einer Sache gehandelt hat.
  3. Im deutschen Rechtssystem gibt es keine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination.
  4. Im Rahmen des § 306d StGB gibt es keine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Es gibt nur eine Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination.
  1. Es ist das Inbrandsetzen einer Sache möglich.
  2. Es ist die ganz oder teilweise Zerstörung einer Sache durch Brandlegung möglich.
  3. Es ist das Fördern eines Brandes möglich.
  4. Es ist ein Zündeln möglich.
  1. Unter einem Inbrandsetzen versteht man ein Verhalten, durch das das Tatobjekt derart vom Feuer erfassen wird, dass es selbstständig weiterbrennen kann.
  2. Unter einem Inbrandsetzen versteht man ein Verhalten, durch das das Tatobjekt (mindestens kurzfristig) Feuer fängt.
  3. Unter einem Inbrandsetzen versteht man ein Verhalten, bei dem der Täter das Tatobjekt von einer Brandquelle fernhält, es aber dennoch Feuer fängt.
  4. Unter einem Inbrandsetzen versteht man ein Verhalten, durch das das Tatobjekt zu mindestens 50 % vom Feuer erfasst wird.
  1. Der Täter zerstört das Tatobjekt ganz oder teilweise durch Brandlegung, wenn er einen Brand verursacht, bei dem das Tatobjekt zwar selbst nicht brennt, aber ganz oder teilweise zerstört wird (Bspw. Rußschäden, Explosionsfolgen)
  2. Der Täter zerstört das Tatobjekt ganz oder teilweise durch Brandlegung, wenn er das Tatobjekt selbst in Brand setzt und dieses hierdurch ganz oder teilweise zerstört wird (durch das Feuer selbst).
  3. Dieser Terminus spielt für § 306d StGB keine Rolle. § 306d StGB erfasst nur das "Inbrandsetzen".
  4. Das ganz oder teilweise Zerstören des Tatobjekt erfasst nur den Fall von Explosionsschäden.
  1. Gebäude und Schiffe
  2. Kirchen
  3. "Andere Räumlichkeiten" nach § 306a I Nr. 3 StGB
  4. Schulen
  5. Kindergärten
  1. Hierunter versteht man Fahrlässigkeit sowohl in Bezug auf das Inbrandsetzen einer Sache nach § 306 I StGB als auch in Bezug auf die Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen, geregelt in § 306d II StGB.
  2. Hierunter versteht man Vorsatz sowohl in Bezug auf das Inbrandsetzen einer Sache nach § 306 I StGB als auch in Bezug auf die Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen.
  3. Hierunter versteht man Fahrlässigkeit weder in Bezug auf das Inbrandsetzen einer Sache nach § 306 I StGB noch in Bezug auf die Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen.
  4. Eine Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination kennt das deutsche Rechtssystem nicht.

Dozent des Vortrages Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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