Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Urkundendelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prüfungsschema zu § 277 StGB
  • Fallbeispiel: Der selbsternannte Arzt
  • Fallbeispiel: Die Versicherung
  • Vergleich zu den §§ 278, 279 StGB
  • Fallbeispiel: Die Krankschreibung
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 277 StGB schützt die Echtheit und Wahrheit von Gesundheitszeugnissen gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften.
  2. Der § 277 StGB schützt die Echtheit und Wahrheit von Gesundheitszeugnissen gegenüber privaten Unternehmen.
  3. Der § 277 StGB schützt die Echtheit und Wahrheit von Gesundheitszeugnissen gegenüber jedermann.
  4. Der § 277 StGB hat kein geschütztes Rechtsgut.
  1. Der § 277 StGB ist lex specialis zu § 267 StGB.
  2. Der § 277 StGB ist lex generalis zu § 267 StGB.
  3. Der § 267 StGB ist subsidiär zu § 277 StGB.
  4. Der § 277 StGB steht in keinem Verhältnis zu § 267 StGB.
  1. Unter einem Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB versteht man jedes Zeugnis, das Auskunft über den gegenwärtigen, vergangenen oder zukünftigen gesundheitlichen Zustand einer Person gibt.
  2. Unter einem Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB versteht man nur die Zeugnisse, die Auskunft über den gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand einer Person geben.
  3. Unter einem Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB versteht man nur die Zeugnisse, die Auskunft über den vergangenen gesundheitlichen Zustand einer Person geben.
  4. Im Rahmen des § 277 StGB kommt es auf den Begriff des Gesundheitszeugnisses nicht an.
  1. Der subjektive Tatbestand des § 277 StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz bzgl. des ersten Handlungsabschnitts, sowie ein Handeln mit Täuschungsabsicht bzgl. der Originalität des Gesundheitszeugnisses.
  2. Der subjektive Tatbestand des § 277 StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands.
  3. Der subjektive Tatbestand des § 277 StGB erfodert zumindest sicheres Wissen bzgl. des ersten Handlungsabschnitts, sowie ein Handeln mit Täuschungsabsicht bzgl. der Originalität des Gesundheitszeugnisses.
  4. § 277 StGB erfordert keinen subjektiven Tatbestand.
  1. Das Gesundheitszeugnis gibt Auskunft über den gegenwärtigen Gesundheitszustand einer Person.
  2. Das Gesundheitszeugnis gibt Auskunft über den vergangenen Gesundheitszustand einer Person.
  3. Das Gesundheitszeugnis gibt Auskunft über den künftigen Gesundheitszustand einer Person.
  4. Keine der hier genannten Antworten ist zutreffend.
  1. "Herstellens" nach § 267 StGB.
  2. "Unterdrückens" nach § 274 StGB.
  3. "Herstellens nach § 268 StGB.
  4. "Beschädigens" nach § 274 StGB.
  1. Der Täter stellt ein Gesundheitszeugnis aus, wenn er eine verkörperte Gedankenerklärung anfertigt, die vorgibt, von einer anderen Person als dem tatsächlichen Ersteller zu stammen.
  2. Der Täter stellt ein Gesundheitszeugnis aus, wenn er eine Gedankenerklärung anfertigt, die vorgibt, von dem tatsächlichen Ersteller zu stammen.
  3. Im Rahmen des § 277 StGB muss der Täter kein Gesundheitszeugnis "ausstellen".
  4. Der Täter stellt ein Gesundheitszeugnis aus, wenn er ein medizinisches Attest vernichtet.
  1. § 267 StGB.
  2. § 274 StGB.
  3. § 303 StGB.
  4. § 242 StGB.
  1. Ein "Gebrauchen" des Gesundheitszeugnisses liegt immer dann vor, wenn der Täter das Gesundheitszeugnis einer anderen Person zur Wahrnehmung zugänglich macht.
  2. Ein "Gebrauchen" des Gesundheitszeugnisses liegt immer dann vor, wenn der Täter das Gesundheitszeugnis erstellt.
  3. Im Rahmen des § 277 StGB wird das "Gebrauchen" eines Gesundheitszeugnisses nicht geprüft.
  4. Ein "Gebrauchen" des Gesundheitszeugnisses liegt immer dann vor, wenn der Täter das Gesundheitszeugnis nur zu seiner eigenen Wahrnehmung bereithält.
  1. Unter einer Behörde im Sinne des § 277 StGB versteht man jedes Organ der inländischen Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die Zwecke des Staates durchzusetzen.
  2. Unter einer Behörde im Sinne des § 277 StGB versteht man jedes Organ der inländischen Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die zwecke der Bürger durchzusetzen.
  3. Auf den Begriff der Behörde kommt es im Rahmen des § 277 StGB nicht an.
  4. Unter einer Behörde im Sinne des § 277 StGB versteht man nur die Organe der Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die innere Sicherheit zu gewährleisten.

Dozent des Vortrages Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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