Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Urkundendelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fälschung beweiserheblicher Daten
  • Prüfungsschema zu § 269 StGB
  • Fallbeispiel: Codekarte
  • Fallbeispiel: Der hungrige Jurastudent
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Die Vorschrift des § 269 StGB schützt die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs.
  2. Die Vorschrift des § 269 StGB schützt die Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs.
  3. Die Vorschrift des § 269 StGB schützt die Funktionsfähigkeit des Justizsystems.
  4. Die Vorschrift des § 269 StGB schützt die körperliche Unversertheit.
  1. Daten sind beweiserheblich, wenn die Informationen durch sie bis auf die Möglichkeit der visuellen Wahrnehmung alle Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB aufweist.
  2. Daten sind beweiserheblich, wenn die Informationen durch sie alle Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB aufweist.
  3. Auf die Beweiserheblichkeit von Daten kommt es bei § 269 StGB nicht an.
  4. Daten sind beweiserheblich, wenn die Informationen durch sie bis auf die Möglichkeit der visuellen Wahrnehmung alle Funktionen einer Urkunde nach § 303 StGB aufweist.
  1. Die Garantiefunktion meint, dass eine Urkunde ihren Aussteller erkennen lassen muss.
  2. Die Garantiefunktion meint, dass eine Urkunde zum Beweis geeignet sein muss.
  3. Die Garantiefunktion meint, dass eine Urkunde auf Dauer angelegt ist und eine gewisse Bestandsfestigkeit aufweist.
  4. Es gibt keine Garantiefunktion bei Urkunden sondern nur bei Entwürfen
  1. Der subjektive Tatbestand erfordert mindestens bedingten Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und sicheres Wissen bezüglich der Täuschung im Rechtsverkehr.
  2. Der subjektive Tatbestand erfordert mindestens bedingten Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und Absicht (Dolles Directus 1. Grades) bezüglich der Täuschung im Rechtsverkehr.
  3. Der subjekive Tatbestand erfordert Absicht bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der Täuschung im Rechtsverkehr.
  4. Der subjektive Tatbestand erfordert immer Absicht (Dolles Directus 1. Grades) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
  1. Daten sind alle Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind.
  2. Im Rahmen des § 269 StGB kommt es auf den Begriff "Daten" nicht an.
  3. Daten sind alle Informationen, unabhängig davon, wie sie wahrgenommen werden.
  4. Daten sind alle Informationen, die entweder nach der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind.
  1. Sie hat eine Perpetuierungsfunktion
  2. Sie hat eine Beweisfunktion
  3. Sie hat eine Garantiefunktion
  4. Die Legalitätsfunktion
  5. Die Verbundsfunktion
  1. dem Herstellen einer unechten Urkunde nach § 267 StGB.
  2. dem Herstellen einer echten Urkunde nach § 267 StGB.
  3. keiner vergleichbaren Tathandlung.
  4. dem Verfälschen einer unechten Urkunde nach § 267 StGB.
  1. Unter dem Gebrauch von Daten versteht man ein Verhalten, bei dem die Daten im Rechtsverkehr verwendet werden.
  2. Unter dem Gebrauch von Daten versteht man ein Verhalten, bei dem die Daten im Beweisverkehr verwendet werden.
  3. Unter dem Gebrauch von Daten versteht man ein Verhalten, bei dem die Daten noch nicht in den Rechtsverkehr gelangt sind.
  4. Auf das "Gebrauchen" der Daten kommt es bei § 269 StGB nicht an.

Dozent des Vortrages Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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