Körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO)
  • Der Begriff der körperlichen Untersuchung
  • Zulässigkeit der Anordnung
  • Fallbeispiel: Verschluckte Drogen
  • Falllösung: Verschluckte Drogen

Quiz zum Vortrag

  1. Dieser Grundsatz besagt, dass der Beschuldigte nicht aktiv an einer Zwangsmaßnahme mitwirken muss. Er muss die Zwangsmaßnahme aber passiv erdulden.
  2. Der Grundsatz besagt, dass der Beschuldigte nur von einem Arzt untersucht werden darf.
  3. Dieser Grundsatz besagt, dass der Beschuldigte nur körperlich untersucht werden darf, wenn gegen ihn ein schwerer Tatverdacht besteht.
  4. Der Grundsatz besagt, dass der Beschuldigte an Zwangsmaßnahme unter besonderen Umständen aktiv mitwirken muss. Etwa bei der Aufklärung schwerer Straftaten.
  1. Wenn Gefahr im Verzug gegeben ist. Dann darf auch die Staatsanwaltschaft die Zwangsmaßnahme anordnen, obgleich sie eigentlich unter Richtervorbehalt steht.
  2. Wenn der Beschuldigte eine Gefahr für Mitmenschen darstellt. Dann kann auch die Polizei eine Zwangsmaßnahme anordnen.
  3. Wenn der Beschuldigte bereits wegen ähnlicher Vergehen vorbestraft ist. Dann kann auch die Staatsanwaltschaft die körperliche Untersuchung anordnen.
  4. Nach § 81a II S. 2 StPO bedarf die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a I Nr. 1, II und III, § 315c I Nr. 1a, II und III oder § 316 StGB begangen worden ist.
  1. Wenn der Beschuldigte in nicht schwerwiegende Eingriffe wirksam eingewilligt hat.
  2. Wenn die körperliche Untersuchung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.
  3. Wenn kein Arzt erreichbar ist.
  4. Wenn der Beschuldigte bewusstlos ist.
  5. Wenn der Richter in seiner Anordnung den Verzicht auf einen Arzt festlegt.

Dozent des Vortrages Körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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