Die Baugenehmigung (§§ 59 ff. LBauO Bln) von RA Kai Renken

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Baugenehmigung (§§ 59 ff. LBauO Bln)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wichtige baurechtliche Vorschriften
  • Verfassungsrechtliche Einordnung und Prüfungsschema
  • Rechtliche Qualität der Baugenehmigung
  • Abgrenzung zu anderen Bescheiden
  • Fallbeispiel: Der Anbau
  • Falllösung: Der Anbau

Quiz zum Vortrag

  1. Feststellende Wirkung.
  2. Gestaltende Wirkung.
  3. Dingliche Wirkung.
  4. Auflösende Wirkung.
  1. Grundsätzlich nie.
  2. Wenn drei Jahre lang kein Baubeginn vorliegt.
  3. Wenn das Bauvorhaben nach sieben Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung nicht fertig gestellt wurde.
  4. Generell nach fünf Jahren.
  1. Der planungsrechtliche Bescheid gestattet den Baubeginn.
  2. Die Baugenehmigung gestattet den Baubeginn.
  3. Durch den Bauvorbescheid wird nicht gestattet, mit dem Bau zu beginnen.
  4. Die Teilbaugenehmigung gestattet den Baubeginn nicht - auch nicht für den genehmigten Teil.
  1. Sie ist ein Verwaltungsakt.
  2. Sie ist ein Realakt.
  3. Sie ist eine Allgemeinverfügung.
  4. Sie ist eine hoheitliche Maßnahme eigener Art.

Dozent des Vortrages Die Baugenehmigung (§§ 59 ff. LBauO Bln)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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