Testament - Die gesetzliche Erbfolge von RA Michael Baczko

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Testament - Die gesetzliche Erbfolge“ von RA Michael Baczko ist Bestandteil des Kurses „Die Vorsorgemappe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Testament ja oder nein?
  • Die gesetzliche Erbfolge
  • Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
  • Erbrecht für andere Formen der Partnerschaft

Quiz zum Vortrag

  1. Je nachdem wer vorhanden ist, meine Kinder, meine Eltern, Verwandte etc.
  2. Der Staat, wenn ich kein Testament gemacht habe.
  1. Insgesamt die Hälfte des Nachlasses.
  2. Wenn mehr als 1 Kind vorhanden ist, weniger als die Hälfe, alle (Ehegatten und Kinder) erben nebeneinander zu gleichen Teilen.
  1. Wenn mehr als 1 Kind vorhanden ist, weniger als die Hälfe, alle (Ehegatten und Kinder) erben nebeneinander zu gleichen Teilen.
  2. Der Ehegatte erbt immer die Hälfte des Nachlasses.
  1. Nur bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder wenn die Partner verheiratet sind
  2. Ja, immer.
  1. Wenn keine Kinder vorhanden sind, 1/2
  2. Wenn keine Kinder vorhanden sind, alles.

Dozent des Vortrages Testament - Die gesetzliche Erbfolge

RA Michael  Baczko

RA Michael Baczko

Michael Baczko ist Industriekaufmann (IHK), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht sowie Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Nach seiner Zulassung zum Rechtsanwalt im Jahr 1987 übernahm er die Kanzlei seines Vaters, Rechtsanwalt Gerhard Baczko. Seit 2010 ist er in der Kanzlei richter & partner in Erlangen tätig.
Die Schwerpunkte seiner Arbeit sind:
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Privat- und Sozialversicherungsrecht (Kranken-, Renten-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebensversicherung)
  • Medizinrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht, insbesondere Elternunterhalt und Sozialhilferegress.
Rechtsanwalt Michael Baczko war als Experte in verschiedenen Sendungen der ARD, des ZDF und der privaten Fernsehsender zu Gast, v.a. in der Sendung "Escher - Der MDR-Ratgeber". Begleitend dazu schrieb er verschiedene Bücher/ Ratgeber. Im März 2010 erschien die Neuauflage des Ratgebers "Kündigung - Arbeitslos, was dann". Michael Baczko hielt bereits zahlreiche Vorträge und Seminare und ist als Referent zu den Themen Elternunterhalt, Erbrecht, Vermögens- und Betriebsübergabe, Pflegeversicherung, Patientenverfügung , Betreuungs- und Vorsorgevollmacht tätig. Er war 6 Jahre Vorstandsmitglied des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter Erlangen e.V. und ist Vorstandsmitglied des VAEM, Verein zur Förderung der Allergie- und Endoskopieforschung am Menschen e.V. Er betätigt sich außerdem ehrenamtlich in arbeits- und sozialrechtlichen Vereinen und Institutionen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... auf die Ausführungen von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Frau Dr. Constanze Trilsch, Dresden, mit ...

... Wünschen entspricht? Welche Inhalte soll das Testament haben? Der Pflichtteil / Pflichtteilergänzungsansprüche. Wie verfasse ich ein Testament? 11.12.2013 ...

... Mancher befürchtet gar, dass es an den Staat geht, wenn nichts geregelt wurde. Hat eine Person kein Testament bzw. keinen Erbvertrag hinterlassen, tritt nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im Bürgerlichen ...

... Ordnung kommen erst dann als Erben infrage, wenn es keine Erben einer näheren Ordnung gibt. 11.12.2013 Die Vorsorgemappe: ...

... Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder vom 12.04.2011 sind sämtliche nicht ehelich geborenen Kinder ebenfalls erbberechtigt. Lediglich für Altfälle gibt es eine kleine Ausnahme: Diejenigen ...

... für die gesetzliche Erbfolge infrage, wenn es keine Erben in der 1. Ordnung gibt. 11.12.2013 Die Vorsorgemappe: ...

... eines Erblassers. Wenn diese bereits verstorben sind, gelangen Onkel und Tanten des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Neffen und ...

... sofern sie ihr Erbrecht nachweisen können. Ein Erbe der 4. Ordnung könnte beispielsweise ein Bruder eines Großvaters sein. 11.12.2013 ...

... erbt jeweils die Person innerhalb eines Stammes, die dem Erblasser am nächsten ist. Gibt es in einer Familie beispielsweise zwei Kinder sowie jede Menge Enkel und Urenkel, sind die Enkel und Urenkel zunächst nicht zur ...

... Testamente – Verfügungen – Vollmachten ...

... Sinne des Gesetzes ist, ist das Erbrecht für den Ehegatten im Bürgerlichen Gesetzbuch gesondert geregelt. Die Höhe der Erbquote für ...

... erbrechtlicher Zugewinnausgleich) zu einem weiteren Viertel. Dabei spielt es für die Erbquote des Ehegatten keine Rolle, ob die Eheleute ein, zwei oder mehr Kinder haben. Für den Ehegatten bleibt die Quote immer bei 1/2, das Kind bzw. die Kinder teilen sich die ...

... neben Kindern, sondern neben sonstigen Verwandten erbt, entscheidet der Güterstand, wie hoch die Erbquote für den Ehegatten ist. Bei Zugewinngemeinschaft ...

... Vorsorgemappe: Testamente – Verfügungen – Vollmachten ...

... kleinere Erbquote, weil das Gesetz hier keinen pauschalen erbrechtlichen Zugewinnausgleich vorsieht. Ist der Ehegatte neben Kindern Erbe, erben der Ehegatte und die Kinder bei Gütertrennung jeweils gleichberechtigt. Ist nur ein Kind vorhanden, ...

... Vorsorgemappe: Testamente – Verfügungen – Vollmachten ...

... Verfügungen – Vollmachten © RA Michael Baczko - Erlangen 119. Ehegattenerbteile gegenüber Erbteilen von Abkömmlingen, Güterstand, Ehegatte, Erbteil, ...

... die Erbquoten folgendermaßen aus: Ehegattenerbteile gegenüber Erbteilen anderer Verwandter, Güterstand, Ehegatte, Erbteil, Eltern und deren Abkömmlinge. Erbteile zusammen Zugewinn- ...

... erhält die Hausratsgegenstände ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich zu seiner Erbquote. Dies gilt jedoch nur beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und nicht dann, wenn ein Testament verfasst wurde. Zum Voraus gehören neben den Hochzeitsgeschenken diejenigen Hausratsgegenstände, die er zur Führung seines ...

... Die Vorsorgemappe: Testamente – Verfügungen – Vollmachten ...

... Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht (§ 10 Lebenspartnerschaftsgesetz) zu. Der überlebende Lebenspartner des Erblassers erbt wie folgt: Neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel etc. des Erblassers) erbt er zu ¼, neben den ...

... neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister des Erblassers und deren Kinder)) oder neben Großeltern zu ½. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält ...