Einheit 05: Rechtliche Bewertung II (Materielle Klausurschwerpunkte, Beweisfragen) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 05: Rechtliche Bewertung II (Materielle Klausurschwerpunkte, Beweisfragen)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Materielle Klausurschwerpunkte
  • 2. Beweisrecht

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Ist der Anspruch wirksam entstanden?
  3. Ist der Anspruch (vertraglich oder gesetzlich bedingt) auf jemand anderen übergegangen?
  4. Ist der Anspruch durch rechtvernichtende Einwendungen wieder erloschen?
  5. Ist der Anspruch durchsetzbar oder stehen ihm dauerhafte oder zeitige Einreden entgegen?
  1. Soweit einer Klage stattgegeben wird, muss das Urteil sich mit allen Anspruchsvoraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage auseinandersetzen, indem diese vollständig mit den vorgetragenen Tatsachen ausgefüllt werden.
  2. Soweit einer Klage stattgegeben wird, darf das Urteil sich nur mit den Anspruchsvoraussetzungen auseinandersetzen, die problematisch sind.
  3. Soweit einer Klage stattgegeben wird, muss das Urteil sich mit allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vollständig auseinandersetzen.
  4. Soweit einer Klage stattgegeben wird, muss das Urteil sich mit allen Anspruchsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Gegenrechte vollständig auseinandersetzen.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. § 985 BGB und Ansprüche aus EBV
  3. Ansprüche aus GOA
  4. §§ 823 I,II, 831 BGB
  5. §§ 812 I Alt. 1, 816 S.1 BGB
  1. Fragestellungen in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit.
  2. Fragestellungen in Bezug auf die Verjährung.
  3. Fragestellungen in Bezug auf eine Anfechtung.
  4. Fragestellungen in Bezug auf Zurückbehaltungsrechte.
  5. Fragestellungen in Bezug auf eine forderungsentkleidete Hypothek.
  1. Wenn die Partei, die die Beweislast trägt, keinen Beweis anbietet.
  2. Wenn die Beweisaufnahme den Prozess unnötig verlängern würde.
  3. Wenn der Richter auch ohne Beweisaufnahme der einen Partei lieber glauben möchte als der anderen Partei.
  4. Wenn die Tatsache aufgrund von Präklusion nicht berücksichtigt werden kann.
  1. Eine Tatsache, die nicht erwiesen werden kann, wird so behandelt als läge sie nicht vor.
  2. Eine Tatsache, die nicht erwiesen werden kann, wird so behandelt als läge sie vor.
  3. Wenn eine Partei an einer Stelle lügt, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch im restlichen Prozess lügt.
  4. Eine Tatsache, die nicht erwiesen werden kann, kann nach dem freien Ermessen des Richters entweder als bewiesen oder als nicht bewiesen gelten.
  5. Die Parteien müssen immer das möglichst ungünstigste für die Gegenseite vortragen.
  1. Glaubhaft kann eine Aussage sein, glaubwürdig der Aussagende.
  2. Glaubhaft kann ein Aussagender sein, glaubwürdig die Aussage.
  3. Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit sind Synonyme.
  4. An Glaubhaftigkeit sind weniger strenge Maßstäbe zu stellen, als an Glaubwürdigkeit.
  5. Glaubwürdig können Sachverständige sein, glaubhaft Zeugen.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Anscheinsbeweis
  3. Gesetzliche Vermutungen wie § 1006 BGB
  4. Indizienbeweis
  5. Offenkundigkeit
  1. Je nach Verschulden der Partei kommen im Einzelfall Beweiserleichterungen unterschiedlicher Stärke in Betracht.
  2. Die Klage wird mittels Prozessurteil abgewiesen.
  3. Die Klage wird mittels Sachurteil abgewiesen.
  4. Die vereitelte Tatsache wird immer so behandelt, als sei sie bewiesen.
  5. Der Richter entscheidet nach freiem Ermessen, ob er der beweisbelasteten Partei auch ohne den Beweis glaubt oder nicht.
  1. Ob über eine streitige Tatsache Beweis erhoben wird, bestimmt die Partei, die die Beweislast trägt.
  2. Welche Beweismittel zulässig sind, bestimmt der Katalog der ZPO.
  3. Wie die konkrete Beweisaufnahme durchgeführt wird bestimmt die ZPO.
  4. Ob über eine streitige Tatsache Beweis erhoben wird, bestimmt die ZPO.
  5. Wie die konkrete Beweisaufnahme durchgeführt wird, bestimmt der Beweismittelführer.
  1. Eine subjektive Gewissheit
  2. Eine objektive Gewissheit
  3. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
  4. Eine bloße Möglichkeit
  1. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
  2. Eine objektive Gewissheit
  3. Eine subjektive Gewissheit
  4. Eine bloße Wahrscheinlichkeit
  1. Sachverständiger
  2. Augenschein
  3. Urkunde
  4. Zeuge
  5. Parteivernahme
  1. Wenn bei einem typischen immer wiederkehrenden Lebenssachverhalt auf einen einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  2. Wenn durch bewiesene oder unstreitige Hilfstatsachen auf einen einem bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  3. Wenn durch nervöses Verhalten einer Partei auf einen einem bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  4. Wenn auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, die für das Zivilverfahren von Relevanz ist, auf einen einem bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  1. Wenn durch bewiesene oder unstreitige Hilfstatsachen auf einen einem bestimmte erhebliche Tatsachen geschlossen werden kann
  2. Wenn bei einem typischen immer wiederkehrenden Lebenssachverhalt auf einen einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  3. Wenn durch nervöses Verhalten einer Partei auf einen einem bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  4. Wenn auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, die für das Zivilverfahren von Relevanz ist, auf einen einem bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden kann
  1. Das Gericht muss dann im Zweifel den Schaden schätzen.
  2. Das Gericht kann dann im Zweifel den Schaden schätzen.
  3. Dann wird die Klage abgewiesen.
  4. Dann muss im Zweifel eich Sachverständiger den Schaden schätzen.
  1. Bei einer Glaubhaftmachung ist der Katalog der Strengbeweismittel um die eidesstattliche Versicherung erweitert.
  2. Bei einer Glaubhaftmachung sind die Beweismittel auf die präsenten Beweismittel beschränkt.
  3. Bei einer Glaubhaftmachung gibt es nur eine Erweiterung der Möglichkeiten einen Beweis zu führen und keine Beschränkung.
  4. Bei einer Glaubhaftmachung gibt es nur eine Beschränkung der Möglichkeiten einen Beweis zu führen und keine Erweiterung.
  5. Bei einer Glaubhaftmachung kann auch der Beweis im Freibeweisverfahren bzw. durch die eidesstattliche Versicherung erbracht werden.
  1. Durch eine Einzelfallabwägung des Rechtes der Beweisführung aus Art. 19 IV GG gegen die beeinträchtigten verfassungsrechtlichen Individualrechte
  2. Durch die in ZPO und GVG ausdrücklich normierten Beweisverwertungsverbote
  3. Das kann nicht ermittelt werden, sondern es muss in diesem Fall immer eine Anfrage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen und das Verfahren durch Beschluss vorübergehend ausgesetzt werden.
  4. Es gibt im Zivilrecht keine Beweisverwertungsverbote.

Dozent des Vortrages Einheit 05: Rechtliche Bewertung II (Materielle Klausurschwerpunkte, Beweisfragen)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Streitverkündung, Kläger, Gläubiger, Beklagter, Schuldner, Rechtsschutzziel: Wer will was, woraus, von wem ...

... bei Vorliegen gesetzlicher Normvoraussetzungen = Rechtshindernde Einwendungen (§§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138). Kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand = Rechtsvernichtende Einwendungen (Erfüllung, Unmöglichkeit, Aufrechnung, ...

... (Willenserklärungen, Auslegung, Vertretung) bei Vorliegen gesetzlicher Normvoraussetzungen entstanden: Rechtsnorm Voraussetzungen, Rechtsfolge, Tatsachen, Sachverhalt, eindeutig unstreitig, bewiesen, auslegungsbedürftig, definitionsbedürftig ...

... dingliche Ansprüche, deliktische Ansprüche, Bereicherungsansprüche, sonstige Ansprüche, vertragliche und quasivertragliche Ansprüche. Gesetzliche Ansprüche bei wirksamem Vertragsschluss = Einigung (Willenserklärungen, Auslegung, Vertretung) bei Vorliegen gesetzlicher Normvoraussetzungen entstanden: ...

... Rechtsvernichtende Einwendungen (Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt). Dauernde rechtshemmende Einreden (Verjährung, Arglist, Bereicherung). Kein Entstehungshindernis, nicht erloschen, keine Einreden. Verzögerliche rechtshemmende Einreden (Stundung, Zurückbehaltung) Einwendungen Einreden ...

... a) nur, wenn der Antrag auf Zahlung gerichtet ist. b) nur, wenn ...

... dingliche Ansprüche, deliktische Ansprüche, Bereicherungsansprüche, sonstige Ansprüche, Erfüllungsansprüche. 1. Entstehung des Anspruchs a) Zustandekommen des Vertrages durch übereinstimmende Willenserklärungen ...

... Sekundär: bei Leistungsstörungen. Dingliche Ansprüche, deliktische Ansprüche, Bereicherungsansprüche, sonstige Ansprüche, Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche, gesetzliche Ansprüche, Anspruchsgrundlagen: - Echte berechtigte GoA - §§ 681 S.2, 667 - §§ 683, 670 - Echte nicht berechtigte GoA - § 684, 812 ff. - §§ 683, 670 - §§ 678 - Unechte GoA - §§ 687 II, 681, 667 - §§ 687 II, 684, 812 - §§ 687 ...

... Grundbuch eingetragen, kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen (§ 899). Herausgabe - § 985 - § 861. Unterlassung, Beseitigung - § 12 - § 862 - §§ 907 ff. - § 1004 - § 1027 - § 1134. SchErs - §§ 989 (990 I) - §§ 992, 823 ff. NutzErs - §§ 987 (990 I) - § 988 - § 993. VerwErs - § 994 I, II - § 996 Herausgabeanspruch. 1. Aus Eigentum: § 985 Eigentum des Anspruchsstellers, Besitz des Anspruchsgegners, kein Recht zum ...

... Sekundär: bei Leistungsstörungen. Dingliche Ansprüche, deliktische Ansprüche, Bereicherungsansprüche, sonstige Ansprüche, vertragliche und quasivertragliche Ansprüche, gesetzliche Ansprüche § 823 I 1. Objektiver Tatbestand: Verletzung Rechtsgut (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum [nicht Vermögen], AWR, Besitz, Gewerbebetrieb, Persönlichkeit). Durch eine Handlung (Bekl oder Organ, § 31; Tun, Unterlassen bei Garantenstellung). Kausalität (Handlung > Rechtsgutverletzung; Adäquanz) 2. Rechtswidrigkeit (Grds. indiziert; zu prüfen bei sonst. Recht, Unterlassen Rechtfertigungsgrund) 3. Verschulden (Schuldfähigkeit §§ 827 f.; Schuldform ...

... Kein Ausschluss nach § 814 6. Rechtsfolge: Bereicherungsausgleich, Herausgabe Erlangtes, Nutzungen, Surrogate (§§ 812 I, 818 I). Berufung auf Wegfall Bereicherung (§ 818 III). Verschärfte Haftung nach § 818 IV, 819, 820). Rückabwicklung Austauschvertrag (Saldotheorie, Zwei-Kondiktionen-Lehre). Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis § 816 I 1. Verfügung eines Nichtberechtigten 2. Wirksamkeit der Verfügung ...

... Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche, gesetzliche Ansprüche, rechtshindernde Einwendungen §§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138. Rechtsvernichtende Einwendungen, Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt, dauernd rechtshemmende Einreden, Verjährung, Arglist, Bereicherung, Verzögerlich rechtshemmende Einreden, Stundung, Zurückbehaltung, Einwendungen, Einreden, Vortrag von Tatsachen ...

... Inhaltskontrolle (§§ 309, 308, 307). Rechtsfolge: Unwirksamkeit Klausel (§ 306) Abtretung: Wirksame Einigung (§ 398), Abtretbarkeit (§§ 399, 400), Bestand der Forderung (kein gutgl. Erwerb), Schuldnerschutz (§§ 404 ff.), Rechtsfolge: Forderungsübergang, Aufrechnung: Aufrechnungslage (§ 387) ...

... Umfang wird dieser Schaden ersetzt? In welcher Form wird dieser Schaden ersetzt? Wie wird der Schadensersatz berechnet? Ist der Schaden dem Schädiger zuzurechnen? Schadensfeststellung mittels Differenzmethode Verlust von Gebrauchsvorteilen Verlust von Urlaub ...

... Beweisbedürftigkeit, Beweisantrag, Beweis, Grundsätze, Tatsache + Beweismittel, konkrete Benennung ...

... Tatsache bewusst unwahr vorgetragen - Tatsache schon bewiesen - ...

... Beweisbedürftigkeit, Beweisantrag, Beweisgrundsätze: Zeuge, Parteivernehmung, Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Glaubhaftigkeit Aussage, Glaubwürdigkeit ...

... Beweisbedürftigkeit, Beweisantrag, Beweisgrundsätze ...

... Vollbeweis, Negativfiktion, Beweisbedürftigkeit, Beweisantrag, Beweisgrundsätze ...

... Beweiserverwertungsverbote, Amtsbeweis, Beweisantrag, Beweiserleichterungen, Beweisgrundsätze. Besondere (§§ 595 II, 581 II), Allgemeine ...