Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)
  • Durchsuchung auf Beweismittel
  • Beschuldigte und andere Personen, §§ 102 und 103 StPO
  • Durchsuchungsverbote
  • Fallbeispiel: Der durchsuchte Bankräuber
  • Falllösung: Der durchsuchte Bankräuber

Quiz zum Vortrag

  1. Unter einer Durchsuchung ist das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen, die als Einziehungs- oder Verfallsobjekte in Betracht kommen, zu verstehen.
  2. Unter einer Durchsuchung ist das ungezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen, die als Einziehungs- oder Verfallsobjekte in Betracht kommen, zu verstehen.
  3. Unter einer Durchsuchung ist das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen zu verstehen.
  1. Die Durchsuchung bei Beschuldigten und die Durchsuchung bei anderen Personen.
  2. Die Durchsuchung bei Beschuldigten und die Durchsuchung bei den Beschuldigten nahestehenden Personen.
  3. Die Durchsuchung bei Beschuldigten, die Durchsuchung bei Opfern und die Durchsuchung bei anderen Personen.
  1. An sich bestehen keinerlei Durchsuchungsverbote. Nur die Durchsuchung nach erkennbar beschlagnahmefreien Gegenstände und die nächtliche Durchsuchung ohne vorliegen der dafür benötigten Voraussetzungen sind unzulässig.
  2. Es besteht ein Durchsuchungsverbot bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.
  3. An sich bestehen keinerlei Durchsuchungsverbote. Nur die Durchsuchung nach erkennbar beschlagnahmefreien Gegenstände ist unzulässig.
  4. An sich bestehen keinerlei Durchsuchungsverbote. Nur die nächtliche Durchsuchung ohne vorliegen der dafür benötigten Voraussetzungen sind unzulässig.
  1. Es darf zur Ergreifung einer Person und zum Auffinden von Beweismitteln bei Tatverdächtigen durchsucht werden. Bei anderen Personen sind die Ergreifungs- und Ermittlungsdurchsuchung beschränkt. Es darf hier nur zur Ergreifung des Beschuldigten und zum Auffinden bestimmter Gegenstände und Spuren durchsucht werden.
  2. Es darf zur Ergreifung einer Person und zum Auffinden von Beweismitteln bei Tatverdächtigen durchsucht werden. Bei anderen Personen sind die Ergreifungs- und Ermittlungsdurchsuchung beschränkt. Es darf hier nur zur Ergreifung des Beschuldigten und zum Auffinden bestimmter Gegenstände und Spuren durchsucht werden. Die Beschränkung entfällt, wenn es sich bei anderen Personen um nahe Angehörige handelt.
  3. Es darf zur Ergreifung einer Person und zum Auffinden von Beweismitteln bei Tatverdächtigen durchsucht werden. Bei anderen Personen sind keinerlei Einschränkungen zu machen.
  4. Es darf zur Ergreifung einer Person durchsucht werden. Bei anderen Personen ist die Ergreifungsdurchsuchung beschränkt. Es darf hier nur zur Ergreifung des Beschuldigten durchsucht werden.
  1. Gegenstände, die bei der Durchsuchung gefunden werden und auch in Bezug zur Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten, sind Zufallsfunde. Auch diese Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden.
  2. Zufallsfunde dürfen nicht beschlagnahmt werden, wenn Beamte gezielt nach unter Beschlagnahmeverbot stehenden Gegenständen suchen, um diese dann als Zufallsfunde darzustellen (sog. Umgehungsgedanke).
  3. Gegenstände, die zufällig gefunden werden und auch in Bezug einer Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten, sind Zufallsfunde. Auch diese Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden.
  4. Gegenstände, die bei der Durchsuchung gefunden werden und auch in Bezug zur Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten, sind Zufallsfunde. Diese Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden.
  5. Gegenstände, die bei der Durchsuchung gefunden werden und aber nicht in Bezug zur Untersuchung stehen, hingegen auf eine andere Tat hindeuten, sind Zufallsfunde. Auch diese Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden und der Inhaber der Wohnung oder Sache wird umgehend verhaftet.

Dozent des Vortrages Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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