Datenabgleich (§ 98c StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Datenabgleich (§ 98c StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Datenabgleich (§ 98c StPO)
  • Strafverfolgungszweck
  • Polizeiliches Informationssystem
  • Anordnung
  • Kennzeichenabfragen
  • Fallbeispiel: Privater Datenabgleich
  • Falllösung: Privater Datenabgleich

Quiz zum Vortrag

  1. Bei der Rasterfahndung werden Datenbestände Dritter verglichen, die nicht zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr erstellt wurden. Beim Datenabgleich werden nur interne Daten der Polizei abgeglichen, die genau zu dem oben genannten Zweck erstellt wurden.
  2. Beim Datenabgleich werden Datenbestände Dritter verglichen, die nicht zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr erstellt wurden. Bei der Rasterfahndung werden nur interne Daten der Polizei abgeglichen, die genau zu dem oben genannten Zweck erstellt wurden.
  3. Bei der Rasterfahndung werden Datenbestände Dritter verglichen, die zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr erstellt wurden. Beim Datenabgleich werden nur interne Daten der Polizei abgeglichen, die genau zu dem gleichen Zweck erstellt wurden.
  1. Der Datenabgleich ist in § 98 c StPO geregelt und ist zulässig, soweit er der Aufklärung einer Straftat oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach welcher gefahndet wird, dient.
  2. Der Datenabgleich ist in § 98 d StPO geregelt und ist zulässig, soweit er der Aufklärung einer Straftat oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach welcher gefahndet wird, dient.
  3. Der Datenabgleich ist in § 98 c StPO geregelt und ist zulässig, soweit er der Aufklärung einer Straftat oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person, nach welcher gefahndet wird, dient. Zudem muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen.
  1. Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist nur anlässlich einer konkreten Gefahrenlage oder einem allgemein gesteigerten Risiko von Rechtsgutsgefährdungen zulässig.
  2. Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist immer zulässig.
  3. Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist unter keinen Umständen zulässig.
  4. Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist nur anlässlich einer konkreten Gefahrenlage oder einem allgemein gesteigerten Risiko von Rechtsgutsgefährdungen zulässig. Zudem muss die Erfassung dann auch flächendeckend und über einen angemessenen Zeitraum hinaus erfolgen. Die Speicherung der erfassten Daten ist auf 2 Wochen beschränkt.

Dozent des Vortrages Datenabgleich (§ 98c StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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