Tätige Reue (§ 306e StGB), Konkurrenzen von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Tätige Reue (§ 306e StGB), Konkurrenzen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Brandstiftungsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Tätige Reue und Konkurrenzen
  • Freiwilligkeit nach § 306e StGB
  • Tätige Reue bei fahrlässiger Brandstiftung
  • Abschlussfall: Feuer im Gartenhaus

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 306e StGB ist ein Strafaufhebungsgrund und wird nach der Schuld geprüft.
  2. Der § 306e StGB ist ein Strafmilderungsgrund und wird nach der Schuld geprüft.
  3. Der § 306e StGB ist ein eigenständiger Tatbestand und wird daher auch dort geprüft.
  4. Der § 306e StGB ist ein Regelbeispiel und wird nach der Schuld geprüft.
  1. Der Täter muss den Brand freiwillig löschen und es darf noch kein erheblicher Schaden entstanden sein.
  2. Der Täter muss den Brand (auch entgegen seinem Willen) löschen.
  3. Es müssen keine Voraussetzungen für eine tätige Reue nach § 306e StGB gegeben sein.
  4. Der Täter muss den Brand gemeinsam mit der Feuerwehr löschen.
  1. Der § 306e StGB sieht nur das Löschen eines Brandes als Strafaufhebungsgrund vor.
  2. Der § 306e StGB überlässt dem Täter ein Ermessen, welche Rettungsaktivität er vornehmen möchte.
  3. Der § 306e StGB sieht keine Rettungshandlung des Täters vor.
  4. Der § 306e StGB verlangt vom Täter, dass er Hilfe ruft.
  1. Der § 306a Abs. 1 StGB geht dem § 306 Abs. 1 StGB vor.
  2. Der § 306 Abs. 1 StGB geht dem § 306a Abs. 1 StGB vor.
  3. Die §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1 StGB stehen in Tateinheit nebeneinander.
  4. Die §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1 StGB stehen in keinem Verhältnis zueinander.
  1. Da Brandstiftungsdelikte bereits mit dem Inbrandsetzen einer Sache vollendet sind, scheidet ein Rücktritt nach § 24 StGB aus und der Täter erhält mit § 306e StGB einen Strafmilderungsgrund.
  2. Da Brandstiftungsdelikte bereits mit dem Inbrandsetzen einer Sache beendet sind, scheidet ein Rücktritt nach § 22 StGB aus und der Täter erhält mit § 306e StGB einen Strafmilderungsgrund.
  3. § 306e StGB erfasst den Rücktritt von einem Brandstiftungsdelikt.
  4. § 306e StGB stellt den Versuch eines Brandstiftungsdelikts unter Strafe.
  1. Bei § 306e Abs. 1 StGB steht dem Gericht ein Ermessen zu, inwiefern es die Strafe mildert.
  2. Bei § 306e Abs. 2 StGB wird die zwingende Straffreiheit des Angeklagten vorgesehen.
  3. Dem Gericht steht im Rahmen des § 306 StGB ein Ermessen zu, ob es die Strafe mildert oder von ihr absieht.
  4. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, sieht § 306 StGB immer die Straffreiheit des Angeklagten vor.
  1. Der Täter ist Herr seiner Entschlüsse und es darf keine äußere Zwangslage für ihn Bestehen.
  2. Der Täter entscheidet sich bei veränderter Sachlage zum Rücktritt.
  3. Es wird die Theorie der Verbrechervernunft vertreten.
  4. Keine der hier genannten Ansicht wird vertreten.
  1. Der Täter handelt freiwillig, wenn sein Rücktritt auf einer selbstständigen, autonomen und ohne äußeren Zwang entstandenen Entscheidung beruht.
  2. Der Täter handelt freiwillig, wenn sein Rücktritt auf einer ohne äußeren Zwang entstandenen Entscheidung beruht.
  3. Auf den Begriff der Freiwilligkeit kommt es im Rahmen des § 306e StGB nicht an.
  4. Der Täter handelt freiwillig, wenn sein Rücktritt auf Druck einer anderen Person erfolgt.
  1. § 306e StGB erfasst körperliche Schäden.
  2. § 306e StGB erfasst Sachschäden.
  3. § 306e StGB erfasst keine Schäden, sondern nur Nachteile.
  4. § 306e StGB erfasst nur finanzielle Schäden.
  1. 2.500 € beträgt.
  2. 10.000 € beträgt.
  3. 7.500 € beträgt.
  4. 500 € beträgt.

Dozent des Vortrages Tätige Reue (§ 306e StGB), Konkurrenzen

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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