Abhandenkommen und Besitzverlust von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Abhandenkommen und Besitzverlust“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abhandenkommen und Besitzverlust
  • 1. Trainingsfall 1
  • 2. Trainingsfall 2

Quiz zum Vortrag

  1. überhaupt nicht Besitzer.
  2. unmittelbarer Besitzer.
  3. Besitzmittler.
  4. Besitzdiener.
  1. Dass A den Ring gutgläubig erworben hat.
  2. Dass A den Ring bösgläubig erworben hat.
  3. Sind im Sachverhalt keine weiteren Angaben gemacht worden, kann ich nicht einfach ins Blaue hinein interpretieren und muss an dieser Stelle die Prüfung beenden.
  4. Dass A definitiv Eigentümer geworden ist.
  1. Durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft.
  2. Durch dingliche Einigung.
  3. Durch Vereinbarung eines Besitzdiener-Verhältnisses.
  4. Durch Vorhandensein eines Besitzbegründungswillens.
  1. Nein, der Juwelier behält den unmittelbaren Besitz und es tritt lediglich eine Besitzlockerung ein.
  2. Ja, denn ich erlange die tatsächliche Sachherrschaft über den Ring.
  3. Nein, den Juwelier behält den unmittelbaren Besitz und ich werde lediglich mittelbarer Besitzer.
  4. Ja, denn in dem Moment, in dem ich mir den Ring anstecke, begründe ich einen Besitzwillen.
  1. Nein, denn trotzdem weiß der Juwelier wo der Ring ist und kann nach wie vor - wenn auch mit Gewalt - auf den Ring zugreifen,
  2. Ja, denn ab diesem Moment besitzt der Juwelier den Ring nicht mehr mit der geforderten Festigkeit.
  3. Ja, denn hier verhält es sich wie im Strafrecht, wo ich in diesem Moment eine Gewahrsamsenklave bilde.
  4. Nein, denn der Juwelier ist nach wie vor Eigentümer des Rings und allein darauf kommt es an.
  1. Wenn ich mit dem anprobierten Ring aus der Tür des Ladens renne und verschwinde.
  2. Wenn ich den Ring an meinen Finger gesteckt habe.
  3. Wenn ich den Ring in meinen Ausschnitt habe fallen lassen.
  4. Wenn ich den Ring fest in meiner Faust umschlossen halte und ihn nicht wieder herausgeben möchte.
  5. Wenn ich mit dem Ring mein Zuhause erreiche.
  1. Der Besitzdiener
  2. Der Erbe
  3. Der Schlafende
  4. Der Testamentsvollstrecker
  1. In dem Moment, in welchem man nicht mehr weiß, wo die Person samt Sache ist und damit nicht mehr auf Person und Sache zugreifen kann.
  2. In dem Moment, in welchem die Person samt Sache das Gebäude verlässt.
  3. In dem Moment, in dem die Person samt Sache das eigene Blickfeld verlässt, auch wenn man weiß, wo die Person sich aufhält.
  4. In dem Moment, in dem die Sache von der Person an einen Dritten veräußert wird.
  1. Gerade zum Zeitpunkt des Besitzverlustes muss es am Willen des Besitzers mangeln.
  2. Es schadet nicht, wenn der Besitzverlust zunächst mit Willen des Besitzers eintritt, wenn sein Wille bezüglich eines späteren Ereignisses, also z.B. dem Verlassen des Gebäudes, nicht gegeben ist.
  3. Es ist nur auf das tatsächliche Geschehen bezüglich des Besitzverlustes abzustellen, nicht auf subjektive Merkmale des Besitzers.
  4. Gerade zum Zeitpunkt des Besitzverlustes muss der Wille des Besitzers vorhanden sein.

Dozent des Vortrages Abhandenkommen und Besitzverlust

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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