Die Begründetheit des Bund-Länder-Streits (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit des Bund-Länder-Streits (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Besondere verfassungsgerichtliche Verfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Begründetheit des Bund-Länder-Streits
  • Das Verhältnis zwischen Bund und Land
  • Abschlussfallbeispiel: On The Road
  • Abschlussfalllösung: On The Road

Quiz zum Vortrag

  1. alle Verfassungsnormen und -prinzipien mit einbezogen, die für das Bund-Länder-Verhältnis relevant sind.
  2. nur die Grundrechte mit einbezogen.
  3. nur Art. 20 I GG (Bundesstaatsprinzip) und Art. 70 GG - Art. 74 GG (Gesetzgebungskompetenz) mit einbezogen.
  4. nur Art. 85 GG betrachtet.
  1. Aus dem ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue und der Pflicht zu bundesfreundlichen Verhalten lässt sich folgern, dass auch hier solche Regelungen gelten, wie im Verhältnis zum Bürger. Deshalb hat das Bundesland einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
  2. Aus dem ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue und der Pflicht zu bundesfreundlichen Verhalten lässt sich folgern, dass auch hier solche Regelungen gelten, wie im Verhältnis zum Bürger. Deshalb hat das Bundesland IMMER einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3. Die Länder haben sich dem Bund verschrieben und damit in dessen Vormundschaft eingewilligt. Ein "Anspruch auf rechtliches Gehör" besteht damit nicht.
  4. Eine Ausnahme vom Anspruch auf rechtliches Gehör besteht bei einer besonderen Eilbedürftigkeit nach Art. 103 I GG, § 28 II VwVfG.
  1. Das Gebot der Weisungsklarheit bestimmt, dass für den Angewiesenen erkennbar sein muss, dass ihm gegenüber eine Weisung ergangen ist.
  2. Das Gebot der Weisungsklarheit bestimmt, dass jede von der Weisungsdurchsetzung betroffene Person erkennen muss, dass die Maßnahme auf eine Weisung zurückzuführen ist.
  3. Das Gebot der Weisungsklarheit bestimmt, dass für den Angewiesenen erkennbar sein muss, welches Verhalten von ihm verlangt wird.
  4. Das Gebot der Weisungsklarheit bestimmt, dass die Weisung öffentlich bekannt gegeben wird.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit des Bund-Länder-Streits (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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