Die Bedeutung der Aufgabenzuweisung an die Polizei- und Ordnungbehörde (§ 1 ASOG Bln) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Bedeutung der Aufgabenzuweisung an die Polizei- und Ordnungbehörde (§ 1 ASOG Bln)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Aufgabenzuweisung der Gefahrenabwehr
  • Staatsziel
  • Der Gesetzesvorbehalt
  • Länderkompetenz - Gefahrenabwehr
  • Gefahrenvorsorge

Quiz zum Vortrag

  1. Mitte des 15. Jhd. taucht der Begriff erstmalig im deutschsprachigem Raum auf und etabliert sich vollends Anfang des 16. Jhd..
  2. Bereits im 12. Jhd. übernehmen die Germanen den Begriff der "policey" in ihren Sprachgebrach.
  3. Der Begriff etablierte sich Anfang des 17. Jhd. zu Zeiten des Absolutismus im europäischen und gleichsam im deutschsprachigem Raum.
  4. Erst im 18. Jhd. - in der Zeit der Aufklärung - hält der Begriff "policey" Einzug in den deutschsprachigen Raum.
  1. Der Begriff ist im Sinne einer „guten sowie friedlichen Ordnung des Gemeinwesens“ zu verstehen.
  2. Der Begriff umfasst die Aufgabe der Interessen des Einzelnen zum Wohle der „Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt“.
  3. Die Bedeutung des Begriffes ist so auszulegen, dass der Staat - und somit die "gute policey" die "individuelle Freiheit des Einzelnen nur insoweit einschränken darf, wie dies um der kollektiven Sicherheit und Freiheit" willen unumgänglich war.
  4. Die "gute policey" war nach heutigem Verständnis dazu angehalten, "alle erforderlichen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen, um drohende Gefahren vom Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwenden".
  1. Das preußische allgemeine Landrecht sollte in erster Linie der Gewährleistung der Sicherheit des Staatsvolkes (in Bezug auf ihre Person, Ehre, Rechte und ihres Vermögens) sowie dem Erhalt der äußeren und inneren Ruhe; Sicherheit und Schutz vor Störungen und Gewalt gegen den Einzelnen dienen.
  2. Das preußische allgemeine Landrecht sah vor, dass einem jeden die Möglichkeit gegeben sei, das zur damaligen Zeit vorherrschende Fehderecht - von den staatlichen Institutionen ungeahndet - ausüben zu können.
  3. Nach dem preußischen allgemeinen Landesrecht war vorgesehen, dass die Polizei sowohl für den Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr als auch der Förderung der Wohlfahrt und Daseinsvorsorge zuständig ist.
  4. Nach dem preußischen allgemeinen Landesrecht war es dem preußischem König gestattet, Polizeiverordnungen zu erlassen, welche er gegebenenfalls mit Polizeigewalt unter Verhängung von Strafen durchsetzen lassen konnte.
  1. Die Polizei-, Ordnungs- und Sonderordnungsbehörden.
  2. Ausschließlich die Polizeibehörden.
  3. Sowohl die Polizei- als auch Ordnungsbehörden.
  4. Sämtliche Behörden, das folgt schon aus ihrer hoheeitlichen Stellung.
  1. Das Aufgabenspektrum der Polizei und Ordnungsbehörden umfasst die Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall; die Beseitigung bereits eingetretener Störungen sowie die Gefahrenvorsorge.
  2. Die Polizei und Ordnungsbehörden haben Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
  3. Die Polizei und Ordnungsbehörden haben neben der Gefahrenabwehr auch für die Förderung der Wohlfahrt und Daseinsvorsorge Sorge zu tragen.

Dozent des Vortrages Die Bedeutung der Aufgabenzuweisung an die Polizei- und Ordnungbehörde (§ 1 ASOG Bln)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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