Die Pflege auswärtiger Beziehungen (Art. 32 und 59 GG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Pflege auswärtiger Beziehungen (Art. 32 und 59 GG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Internationale Bezüge des Grundgesetzes“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Verbandskompetenz
  • Auswärtige Beziehungen
  • Vertragsschluss und Vertragsumsetzung
  • Fallbeispiel: Sollen und wollen im Bundesgebiet
  • Fallösung: Sollen und wollen im Bundesgebiet

Quiz zum Vortrag

  1. Die Ausübung staatlicher Befugnisse - darunter auch die Pflege auswärtiger Beziehungen - ist grundsätzlich Sache der Länder.
  2. Für die Pflege der auswärtigen Beziehungen hat das Grundgesetz eine vom Grundsatz abweichende Regelung getroffen, wonach diese Aufgabe dem Bund zufällt.
  3. Die Ausübung staatlicher Befugnisse - darunter auch die Pflege auswärtiger Beziehungen - ist grundsätzlich Sache des Bundes.
  4. Die Pflege der auswärtigen Beziehungen ist dem Völkerrecht nach die Sache des Bundes. Auf eine Regelung im Grundgesetz kommt es insofern nicht an.
  1. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten umfasst jeden Verkehr und alle erforderlichen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben dienende Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten von Bund und Ländern.
  2. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten umfasst jeden Verkehr und alle erforderlichen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben dienende politischen, nicht jedoch wirtschaftliche Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten von Bund und Ländern.
  3. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten umfasst jeden Verkehr und alle erforderlichen, zur Erfüllung staatlicher, sozialer und gesellschaftlicher Aufgaben dienende Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten von Bund und Ländern.
  4. Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten umfasst jeden Verkehr und alle erforderlichen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben dienende Maßnahmen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten des Bundes.
  1. die Länder die Gelegenheit haben, unverbindlich zum Vertragsabschluss Stellung zu nehmen.
  2. die Länder die Möglichkeit haben, an der Vertragsgestaltung mitzuwirken.
  3. die Länder hinsichtlich des Abschlusses des Vertrages ein Vetorecht haben.
  4. die Länder die Gelegenheit haben, für den Bund verbindlich zum Vertragsabschluss Stellung zu nehmen.
  1. Das Lindauer Abkommen regelt die innerstaatliche Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Verträge durch die Länder.
  2. Das Lindauer Abkommen regelt die umfassende Beteiligung der Länder an der Vertragsgestaltung, und bindet diese gleichzeitig daran, die vom Bund mit ihrem Einverständnis eingegangenen Verpflichtungen zu transformieren.
  3. Das Lindauer Abkommen regelt die Beteiligung der Länder an der Gestaltung der vom Bund abgeschlossenen Verträge.
  4. Das Lindauer Abkommen verpflichtet die Länder, die vom Bund eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu transformieren, wodurch die völkerrechtliche Handlungsmöglichkeit des Bundes gewahrt werden soll und eine Umgehung der Umsetzung völkerrechtlich bereits in Kraft getretener Verträge infolge innerpolitischer Uneinigkeiten vermieden werden soll.

Dozent des Vortrages Die Pflege auswärtiger Beziehungen (Art. 32 und 59 GG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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