Die Mitwirkung in der Europäischen Union (Art. 23 GG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Mitwirkung in der Europäischen Union (Art. 23 GG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Internationale Bezüge des Grundgesetzes“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Europäische Union
  • Art. 23 GG
  • Hoheitsrechte
  • Fallbeispiel: Verbot von Kaugummizigaretten
  • Falllösung: Verbot von Kaugummizigaretten

Quiz zum Vortrag

  1. Art. 23 GG stellt die verfassungsrechtliche Basis für die Mitwirkung der BRD an der Verwirklichung und Gestaltung eines vereinten Europas.
  2. Der Art. 23 GG normiert den Grundsatz zur Mitwirkung der BRD bei der Entwicklung der EU (Integrationsauftrag).
  3. Der Art. 23 GG normiert Grundsätze, nach welchen die Struktur und das Handeln der EU gerichtet werden müssen (Struktursicherungsklausel).
  4. Der Art. 23 GG stellt die Unabhängigkeit der BRD zur EU klar (Unabhängigkeitsklausel).
  5. Der Art. 23 GG regelt die Voraussetzungen, unter denen die BRD Mitgliedsstaat der Europäischen Union geworden ist und bleiben wird.
  1. Nein, die Europäische Union ist nicht an die in Art. 23 GG normierten Grundsätze gebunden.
  2. Ja, denn diese Strukturprinzipien sind gleichzeitig die Grundlage für den Beitritt Deutschlands zur EU und damit Gegenstand des Beitrittsvertrages, an den die EU gleichwohl gebunden ist.
  3. Ja, denn diese Strukturprinzipien sind in die EU Grundrechte-Charta aufgenommen worden.
  4. Nein, die Europäische Union ist nicht durch gesetztes Recht an die in Art. 23 GG normierten Grundsätze gebunden, bringt diese jedoch gewohnheitsrechtlich regelmäßig zur Anwendung.
  1. Dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach liegt die Grenze bei der Übertragungsmöglichkeit bei der Übertragung einer Kompetenz-Kompetenz.
  2. Es darf keine Kompetenz übertragen werden, die es der EU ermöglicht, sich weitere Kompetenzen zu verschaffen.
  3. Dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach können entsprechend der Regelung aus Art. 23 I 1 GG Hoheitsrechte des Bundes auf die EU übertragen werden, umfasst sind jedoch nicht Hoheitsrechte der Länder.
  4. Es darf keine Kompetenz übertragen werden, die es der EU ermöglicht, gesetzgebend zu agieren. Übertragen werden können demnach nur Hoheitsrechte im Bereich der Exekutive und Judikative.
  5. Agiert die EU über ihre Kompetenz hinaus, so ist der entsprechende Rechtsakt nicht verbindlich.
  1. Die Übertragung der Hoheitsrechte ist bei einem solchen Verstoß verfassungswidrig und damit unwirksam.
  2. Die EU kann aus einer solchen Übertragung heraus keine Hoheitsgewalt ausüben; erlassene Hoheitsakte entfalten keine Bindungswirkung.
  3. Die Übertragung der Hoheitsrechte ist bei einem solchen Verstoß zwar verfassungswidrig, jedoch völkerrechtlich wirksam.
  4. Die EU kann aus einer solchen Übertragung heraus Hoheitsgewalt ausüben; erlassene Hoheitsakte entfalten völkerrechtliche Bindungswirkung.

Dozent des Vortrages Die Mitwirkung in der Europäischen Union (Art. 23 GG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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