Archiv - Nötigung, § 240 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Nötigung, § 240“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Allgemein - Aufbau
  • II. Nötigungshandlung - 1. Entwicklung Gewaltbegriff
  • Erscheinungsformen der Gewalt
  • II. Nötigungshandlung - 2. Drohung
  • II. Nötigungshandlung - 2. Drohung - Drohung mit / durch Unterlassen
  • III. Rechtswidirigkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Nach dem vergeistigten Gewaltbegriff reicht auch eine psychische Einwirkung aus. Nach der Entscheidung des BVerfG ist er heute nicht mehr vertretbar.
  2. Nach dem vergeistigten Gewaltbegriff reicht eine psychische Einwirkung nicht aus. Gewalt muss eine körperliche Einwirkung bewirken. Nach der Entscheidung des BVerfG ist dieser Begriff zu eng und kann nicht mehr vertreten werden.
  3. Nach dem vergeistigten Gewaltbegriff reicht auch eine psychische Einwirkung aus. Nach der Entscheidung des BVerfG ist er heute vertretbar.
  1. Verwerflichkeitstheorie.
  2. Garantenpflichttheorie.
  3. Pflichttheorie.

Dozent des Vortrages Archiv - Nötigung, § 240

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... das zu einer nur zeitlich unerheblichen Beeinträchtigung führt, stellt eine Freiheitsberaubung dar. 3. Ob auch Schlafende oder Bewusstlose Opfer sein können, wird innerhalb der h. M. unterschiedlich gesehen. Nach einer Auffassung ist § 239 zu bejahen, soweit sich die Möglichkeit des Erwachens während der Freiheitsberaubung nicht mit Sicherheit ausschließen lasse. Nach überwiegender Auffassung scheidet eine Freiheitsberaubung aus, da diesen Personen die Möglichkeit zur Fortbewegung fehle und ein Fortbewegungswille nicht aktualisierbar sei. Argument: Von Fortbewegungsfreiheit könne nicht die Rede sein, wenn der Betroffene nicht in der Lage sei, sich fortzubewegen. Wer den Willen zur Fortbewegung nicht haben oder realisieren kann, könne insoweit auch nicht in seiner Freiheit beeinträchtigt sein. Ggf. kann aber Versuch vorliegen, der mittlerweile nach § 239 II strafbar ist. Tathandlung: Einsperren Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen, bspw. Einschließen im Pkw, Bewachung des Ausgangs durch Wachpersonal. Ein Einsperren liegt nach h. M. selbst dann vor, wenn das Opfer einen Ausweg kennt,  ...

... Gewalt ist der durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art körperlich wirkende Zwang, der als Zufügung gegenwärtigen Übels nach seiner Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen. 7. Die Blockadeentscheidung des BVerfG führt allerdings nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass sämtliche Straßenblockaden aus dem Anwendungsbereich des § 240 herausfallen. Nach Auffassung des BGH wird zwar der erste Autofahrer, der durch den Sitzstreik betroffen ist, nicht mehr i.S.d. § 240 genötigt, da bei ihm eine lediglich psychische Zwangseinwirkung vorliegt. Bei unfriedlichen Sitzblockaden wird aber durch diesen ersten Autofahrer ein physisches Hindernis errichtet oder ein Verkehrsstau verursacht, wobei dieses angehaltene Fahrzeug als Barriere mit dem Ziel benutzt wird, allen weiteren Kraftfahrern die Durchfahrt zu versperren. Nach Auffassung der Rspr. wird dadurch auf diese körperlich wirkender Zwang ausgeübt, mit der Folge, dass eine Gewaltanwendung vorliegt und eine ...

... Problem: Gewalt gegen Dritte Nach h.M. ist auch eine unmittelbare Einwirkung auf Dritte als Gewalt zu klassifizieren, soweit sie sich mittelbar gegen die Person des zu Nötigenden richtet und geeignet ist, von diesem als Zwang empfunden zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Opfer der Gewalt dem zu Nötigenden nahe steht, dass sich dieser dadurch beeinflussen lässt (Bsp. Ehepartner). Klausurtipp: Gewalt gegenüber Dritten spielt häufig im Rahmen des Raubes und der Erpressung eine Rolle. Hier gilt es abzugrenzen, ob ein Raub in mittelbarer Täterschaft bzw. eine Dreieckserpressung vorliegt. U. a. kommen in der Klausur Fälle vor, in denen der Täter in einer Bank eine Geisel mit einer Schusswaffe bedroht und den hinter Panzerglas sitzenden Kassierer auffordert, Geld heraus zugegeben. (Vgl. dazu die Darstellung im Rahmen der Zueignungsdelikte.) Alle Formen der Gewaltanwendung setzen voraus, dass die Einwirkung gegen den Willen des Nötigungsopfers erfolgt. Ein Einverständnis wirkt tatbestandsausschließend. Wird es durch List oder Täuschung erschlichen, ist das Einverständnis dennoch wirksam (anders bei der rechtfertigenden Einwilligung, bei der Täuschung oder List zur Unwirksamkeit führen). Problem: Gewalt durch Unterlassen Gewalt durch Unterlassen ist dann möglich, wenn der Täter Garant für die Abwendung ...

... das nicht machst, werde ich dir kündigen“) oder auch in einem Unterlassen („Wenn du das nicht machst, werde ich dich nicht einstellen“) bestehen. Beide Verhaltensweisen stellen Begehungsdelikte dar. Davon zu unterscheiden ist das Drohen durch Unterlassen. Diese Drohung stellt ein unechtes Unterlassungsdelikt dar. Bsp. für Drohung durch Unterlassen: Kassiererin K fehlen bei der Abrechnung 100 €. T als Kassenaufsicht weiß, dass K irrtümlich 100 € zu wenig Wechselgeld erhalten hat. Auf die Frage der K, was jetzt geschehe, antwortet T scherzhaft, dass mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung zu rechnen sei, wenn K ihn nicht zum Essen einlade. K geht davon aus, dass sie ihre Unschuld nicht beweisen kann und fragt T, wann man denn zum Essen gehen solle. T erkennt jetzt, dass K seine Aussage ernst genommen und Angst vor einer Strafanzeige hat. Da er schon immer mit K anbandeln wollte, nutzt er dieses jetzt aus. Hier hat T eine Garantenstellung aus Ingerenz. Es liegt § 240 durch ein Drohen durch Unterlassen als unechtes Unterlassungsdelikt vor. Bsp. für Drohung mit Unterlassen. 9: Kaufhausdetektiv D hat die 16-jährige Ladendiebin L erwischt und droht, die Anzeigenerstattung nicht zu verhindern, falls sie sich nicht sexuell mit ihm ...

... Nach heutiger Rspr. und wohl h. L.10 ist die Ankündigung eines Unterlassens ohne Rücksicht darauf, ob eine Pflicht zum Handeln besteht, eine Drohung i.S.d. § 240. Entscheidend sei nur, ob eine solche Drohung empfindlich und verwerflich sei oder nicht. Es könne nicht der sprachlichen Geschicklichkeit des Täters überlassen bleiben, ob er seine Drohung in ein Tun oder Unterlassen einkleidet und so selbst über seine Strafbarkeit entscheide. Für das Opfer bestehe grundsätzlich die gleiche Zwangslage, ob der Täter nun mit einem Tun oder Unterlassen das bevorstehende Übel verwirkliche. Nach der neuen BGH-Rspr. müssen in diesen Fällen folgende Kriterien erfüllt sein: (1) Normative Beurteilung der Empfindlichkeit des Übels. Es ist zu überprüfen, ob dem Opfer das Durchstehen der Situation zuzumuten oder die Notlage nachvollziehbar ist. (2) Der Täter muss glaubhaft darstellen, dass er in der Lage ist, das Übel abzuwenden. (3) Im Rahmen der Zweck-Mittel-Relation muss eine Inadäquanz bestehen Im obigen Bsp. ist demnach der Tatbestand der Nötigung verwirklicht. Es ist dem Opfer nicht zuzumuten, die Erstattung der Strafanzeige durchzustehen. Die Notlage, Verlust der Lehrstelle, ist nachvollziehbar. Im Ausgangsfall hat der Detektiv auch zu verstehen gegeben, dass er in den Lauf der Dinge ...

... Umstritten ist, welche Vorsatzform bzgl. des Nötigungserfolges erforderlich ist. Nach h. M. genügt auch für das abgenötigte Verhalten dolus eventualis (BGHSt 5, 246; Fischer, § 240, Rn. 33) Nach anderer Auffassung ist bei Gewalt gegen Sachen ein zielgerichtetes Handeln zu Nötigungszwecken erforderlich, also eine Absicht des Täters. Dieses soll mittelbar aus § 240 II zu folgern sein, wonach das Gesetz auf den angestrebten Zweck des Handels abstellt (Wessels/Hettinger, Rn. 419; S/S- Eser, § 240, Rn. 43). 2.2.5 Rechtswidrigkeit Nach h.M. ist § 240 ein ergänzungsbedürftiger (offener) Tatbestand, der als solcher nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert. Aus diesem Grund müssen vor der Verwerflichkeitsprüfung (Zweck-Mittel-Relation) nach § 240 II die allgemeinen Rechtfertigungsgründe vorrangig geprüft werden (ein Verhalten, das nach der Rechtsordnung gerechtfertigt ist, kann nicht verwerflich sein). Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks. Hier beginnt bereits die erste Schwierigkeit der Zweck-Mittel-Relation. Unproblematisch sind die Nahziele, d. h. die Beeinflussung der Willensfreiheit des Opfers in eine bestimmte Richtung. Das Opfer soll zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) genötigt werden. Umstritten war innerhalb der Rspr., ob auch Fernziele in die Zweck-Mittel-Relation einzubeziehen sind ...

... Drohen mit einer zulässigen Strafanzeige ist als solches nicht verwerflich. Auch das Drohen, nicht in den Gang der Ermittlung einzugreifen (Drohen mit Unterlassen), ist nicht verwerflich. Trotzdem kann sich eine Verwerflichkeit aus der Sozialwidrigkeit des angestrebten Zweckes ergeben (fehlender Konnex zwischen Mittel und Zweck). Auch der Einsatz eines erlaubten Mittels zu einem an sich billigenswerten Zweck kann verwerflich sein, wenn Mittel und Zweck in ihrer Verquickung in keinem inneren Zusammenhang stehen oder der Täter sich inadäquater Mittel bedient. Die Kassiererin A hat 400 € unterschlagen. Chef T droht mit einer Strafanzeige, wenn sie das Geld nicht sofort zurückzahle. A zahlt. Variante: Der Chef droht mit einer Strafanzeige, falls sie sich nicht auf seine sexuellen Wünsche einlasse, was A macht. Tatbestandsmäßig droht T mit einem empfindlichen Übel, der Strafanzeige. In beiden Fällen soll A auch zu einem Verhalten genötigt werden. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist festzustellen, dass keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. Zweck-Mittel-Relation bezüglich des schuldrechtlichen Ersatzanspruches: Soweit nicht Rechtfertigungsgründe nach § 32 StGB, §§ 859, 227 BGB in Betracht kommen, ergibt sich aus einem fälligen Anspruch eines Gläubigers nicht das Recht, ...

... 2.3 Bedrohung, § 241 § 241 I setzt die Bedrohung eines anderen Menschen oder einer ihm nahe stehenden Person mit einem Verbrechen (§ 12 I) voraus. Das Verbrechen muss nach § 12 I auch rechtswidrig sein. Der Täter muss bei der Bedrohung ein in der Zukunft liegendes Verbrechen in Aussicht stellen. Wie auch bei § 240 ist nicht entscheidend, ob der Täter das angedrohte Verbrechen tatsächlich verwirklichen kann. Es reicht aus, wenn das Opfer die Bedrohung ernst nimmt (T benutzt eine Scheinwaffe, um O mit Erschießung zu drohen). Bei § 241 II täuscht der Täter vor, dass ein Verbrechen bevorsteht. Bei dem Opfer muss ein entsprechender Irrtum erregt werden. Im Gegensatz zu § 241 I stellt der Täter die vorgetäuschte Tat als von ihm unabhängig dar, ansonsten gilt auch bei wissentlichem Vortäuschen § 241 I.13 Für § 241 I ist dolus eventualis ausreichend. Der Täter muss allerdings die angedrohte Tat nicht als Verbrechen einordnen, sondern muss sich nur bewusst sein, dass es sich um eine ...