Archiv - 5. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 4 Vorsatz und Kausalität von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013

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In der letzten Grundlagensitzung wird auf den Vorsatz mit seinen Bezugspunkten und Erscheinungsformen und die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit eingegangen. Abschließend werden die besonderen Probleme „Vorsatz und Kausalität, aberratio ictus und error in persona aufgezeigt.

Der Vortrag „Archiv - 5. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 4 Vorsatz und Kausalität“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorsatz
  • Grundprinzipien
  • Komponenten
  • Vorsatzformen
  • Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
  • Erfolg tritt früher ein
  • Erfolg tritt später ein
  • Error in persona
  • Aberratio ictus

Quiz zum Vortrag

  1. Nur § 247 ist auf § 244 anwendbar.
  2. Nur § 248 ist auf § 244 anwendbar.
  3. Ja, beide sind auf § 244 anwendbar.
  4. Nein, beide §§ sind nur auf §§ 242, 246 anwendbar.
  1. Nein. Gemäß § 15 muss die Fahrlässigkeitstat ausdrücklich normiert sein.
  2. Ja. Wie auch bei den unechten Unterlassungsdelikten ist jede Vorsatztat auch fahrlässig begehbar, soweit man eine Garantenstellung hat.
  3. Nein, nur die Vorsatztaten sind fahrlässig begehbar, die eine eigene Regelung im Tatbestand haben.
  1. Ja.
  2. Nein, er hat nur ein intellektuelles Element.
  3. Nein, er hat nur voluntatives Element.
  4. Nein, nur nach einer Mindermeinung enthält er beide Elemente.
  1. Ja. Bei einen d.d. 2 Grades weiß er oder sieht als sicher voraus, das er einen bestimmten Erfolg erreicht oder Umstand herbeiführt.
  2. Nein, dieses wird beim d.d. 1. Grades vorausgesetzt.
  3. Nein, dieses entspricht dem dolus eventualis.
  1. Er ist ein Vorsatzproblem.
  2. Er ist ein Kausalitätsproblem.
  3. Weder noch, er ist eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung.

Dozent des Vortrages Archiv - 5. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 4 Vorsatz und Kausalität

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Bei der Unterlassungstat sind zwei Formen zu unterscheiden: Besteht der Verstoß nur in der Nichtvornahme einer im Tatbestand geforderten Handlung, so liegt ein echtes Unterlassungsdelikt vor. Teilweise wird hier das Unterlassen im Tatbestand aufgenommen, wie bei der „Unterlassenen Hilfeleistung“ gem. § 323c oder umschreiben wie in § 123 I Alt. 2 durch die Formulierung „trotz Aufforderung sich nicht entfernt“ oder in § 138 durch die Nichtanzeige geplanter Straftaten. Das echte Unterlassungsdelikt ist ein Allgemeindelikt, sodass jedermann Täter sein kann. Bei den unechten Unterlassungsdelikten zieht die Nichtvornahme einer Handlung einen Erfolg nach sich und dem Täter nur dann angelastet werden kann, wenn die Voraussetzungen des § ...

... stürzt und sich den Arm bricht. Da T in diesem Fall keine irgendwie geartete Energie aufgebracht hat, ist die Annahme des Unterlassens völlig unproblematisch. Wenn T aber als Radfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, abends ohne Licht fährt und so den Fußgänger anfährt, so fragt sich, ob hier ein positives Tun (Fahren ohne Licht) oder Unterlassen (nicht einschalten der Beleuchtung) für den Erfolg ursächlich geworden ist (Radleuchten-Fall RGSt 63, 392). In diesem Radleuchten-Fall wurde auf ein fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 230) abgestellt, da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in der erfolgsverursachenden Teilnahme am Straßenverkehr und nicht im Nichteinschalten der Beleuchtung lag. Auch bei Vorsatztaten können sich Abgrenzungsschwierigkeiten in Fällen ergeben, in denen Rettungsbemühungen wieder abgebrochen oder fremde Rettungshandlungen vereitelt werden (vgl. Sie unten die Brunnenfälle). ...

... Hier hat die Rettungshandlung das Opfer noch nicht erreicht. Aus diesem Grunde ist T lediglich Unterlassungstäter. Für die Strafbarkeit nach §§ 212, 13 ist aber eine Garantenstellung erforderlich, die T nicht hat. Aus diesem Grunde ist T lediglich Täter der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c. Brunnenfall 2: T wirft das Seil herunter, O ergreift das Seil. T zeiht O hoch und erkennt, kurz bevor O den Brunnenrand erreicht hat, dass O sein Todfeind ist. Jetzt lässt er das Seil los. Hier hat die Rettungshandlung bereits das Opfer erreicht und hat diesem eine gesicherte Rettungschance eröffnet. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier im Loslassen des Seiles und nicht im Nichtweiterhochziehen des O. In diesem Fall ist T Begehungstäter nach § 212. Sie sehen, welche gravierenden Unterschiede sich aus der Abgrenzung positives Tun zum Unterlassen ergeben können. Aktives Eingreifen in fremde Rettungshandlungen: In diesem Falle liegt positives Tun vor, soweit man im Wege ...

... der Klausur eine solche Fallgestaltung, ist der Meinungsstreit darzustellen. Meinung 1 (Wessels/Beulke AT, Teil IV, § 16 IV, 2; mwN): Gem. § 13 wird bei den unechten Unterlassungsdelikten der Unterlassungstäter dem Begehungstäter gleichgestellt. Hieraus sei zu folgern, dass die Frage der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens auch nach den allgemeinen Regeln erst im Rahmen der Schuld abzuhandeln ist. Meinung 2 (Rudolphi-SK Vorbem § 13 Rn 29): Hiernach wirkt die Unzumutbarkeit rechtfertigend. Meinung 3 (h.L. u. Rspr., Stree-S/S Vorbem. § 13 Rn 155, BGH NStZ 94, 29): Der Grundgedanke aller Unterlassungsdelikte ergebe sich aus § 323c. Hiernach kann ein Unterlassen nur dann strafrechtlich relevant sein, wenn die gebotene Handlung dem Unterlassungstäter auch zumutbar sei. Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten müsse somit die Zumutbarkeit ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal sein. Stellungnahme: Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass eine dem Täter unmögliche Handlung nicht zur Tatbestandsmäßigkeit führen kann. Ein sachlich gerechtfertigter Grund bei der Unzumutbarkeit anders zu entscheiden besteht nicht. Das Gesetz darf nur generell davon ausgehen, es sei zumutbar Straftaten zu unterlassen. ...

... bei den Fahrlässigkeitsdelikten, zwischen Kausalität und Erfolgszurechnung zu unterscheiden. Modifizierung der Conditio-Formel: Ein Unterlassen ist dann ursächlich, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Lässt sich dieses nicht sicher feststellen, ist zugunsten des Unterlassungstäters der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden, wonach ggf. bei einem vorsätzlichen Unterlassungsdelikt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommen kann. Beispiel: T hat schuldhaft einen Autounfall mit dem Radfahrer O verursacht und diesen lebensgefährlich verletzt. T bleibt untätig und nimmt den Tod des O billigend in Kauf. Der Sachverständige stellt Folgendes fest: Variante 1: Wäre O rechtzeitig ins Krankenhaus gebracht worden, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben des O gerettet worden. Variante 2: Aufgrund der erlittenen Verletzungen wäre das Leben nicht mehr zu retten gewesen. Variante 3: Es lässt sich nicht mehr feststellen, ob das Leben O gerettet worden wäre oder nicht. In der Variante 1 ist das Unterlassen unproblematisch kausal für den Erfolg. ...

... auch bei Teilen der Literatur wird teilweise auf die Unterscheidung zwischen Kausalität und objektiver Erfolgszurechnung verzichtet. Aufgrund der, den Fahrlässigkeitsdelikten ähnlichen Struktur des Unterlassens, empfehle ich Ihnen, diese Trennung auch bei der Unterlassungskausalität beizubehalten. Sie prüfen wie folgt: Normale c.s.q.n.-Formel in Bezug auf den konkreten Erfolg. Einschränkung über die obj. Erfolgszurechnung unter Berücksichtigung des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges und Schutzzweck der Norm. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+), soweit gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den tatbestandlichen Erfolg vermieden hätte oder (in anderen Fällen) das Leben um eine nicht unerhebliche Zeit verlängert oder zu einer geringeren Verletzung geführt hätte. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-), soweit der gleiche Erfolg, wenn auch in anderer Form, oder eine gleich schwerwiegende Rechtsgutsverletzung bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Bei Zweifeln, ob die gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg vermieden hätte, ist nach h.M. der Grundsatz in dubio pro reo anwendbar (vgl. 6.4.1 Radfahrer-Fall, BGHSt 11, 1). 4.6 Garantenstellung. Für die Gleichstellung des ...

... sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) Handlungspflichten ergeben, etwa im Rahmen von Bank, Kredit- und Versicherungsgeschäften, ist umstritten (vgl. BT, Kapitel „Betrug“). Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten, so z. B. Babysitter, Expeditionsleiter. Früher fiel hierunter die Garantenstellung aus Vertrag, wobei man schon damals festgestellt hat, dass diese Garantenstellung zu eng ist und es nicht auf die schuldrechtliche Wirksamkeit eines Vertrages ankommen kann. Entscheidend ist heute nach h.M. die faktische Übernahme der entsprechenden Schutzpflichten. Hierbei ist maßgeblich, ob im Vertrauen auf die zugesagte Übernahme andere Maßnahmen unterblieben sind oder unterbleiben mussten. Als Unterfall der tatsächlichen Gewährsübernahme kann auch die Stellung als Amtsträger oder als Organ einer juristischen Person angesehen werden, da sich aus diesen Positionen besondere Pflichten ergeben. Meinungsstreit: Umstritten ist jedoch, wie weit die Handlungspflichten gehen. Meinung 1 (Rudolphi-SK, § 13, Rn. 54a): Ein Teil der Rechtslehre sieht für Amtsträger Handlungspflichten nur ...

... und mit § 34 vereinbar, für T eine Garantenpflicht anzuerkennen, um so von O weitere Schadensfolgen abzuwenden. Im Unterschied zum obigen Beispiel ist nämlich ein Unbeteiligter Dritter betroffen. (Nach h.M. käme nur § 323c in Betracht). Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, Zustandshaftung, wie etwa die Pflicht zur Abwehr von Gefahren, die aus Anlagen oder Einrichtungen entstehen können, sowie auch aus Übernahme von Überwachungs- bzw. Sicherungspflichten für andere. Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter, so z. B. Erziehungsberechtigte oder auch der Arbeitgeber kraft seines aus dem Arbeitsrecht herrührenden Weisungsrechts. Nicht aber Eheleute untereinander oder Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern. 4.7 Entsprechungsklausel § 13 I, 2. Hs. setzt weiterhin bei vorsätzlichem Unterlassen voraus, dass das Unterlassen vom Unwert her dem positiven Tun entspricht. Diese Entsprechungsklausel hat aber nur bei den sog. verhaltensgebundenen Delikten Bedeutung. Verhaltensgebunden sind Delikte, bei denen das Tatunrecht unabhängig von der Erfolgsverursachung gerade durch die Art und Weise der Tatbegehung begründet wird, so etwa in den §§ 224, ...

... Nach h.L. ist bei den Vorsatzdelikten nach der Prüfung des objektiven Tatbestandes der subjektive Tatbestand, der Vorsatz des Täters zu prüfen. Nach h.M. enthält der Vorsatz zwei Komponenten. Hiernach ist Vorsatz der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände, also Wissen (intellektuelles Element) und Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung. Das (intellektuelle) Wissenselement muss alle Merkmale erfassen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Hierfür ist eine aktuelle Kenntnis des Täters erforderlich, die auch in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins oder eines dauerhaften Begleitwissens gegeben sein kann. So kann sich ein Polizist nicht damit „herausreden“, dass er bei dem begangenen Diebstahl oder einer Körperverletzung überhaupt nicht daran gedacht habe, dass er Dienstwaffenträger bzw. Amtsträger sei. Das (voluntative) Wollenselement besteht darin, dass der Täter die erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung (sein Wissen) in seinen Willen aufnimmt und sich dafür entscheidet. Vorsatz Wissenselement, Willenselement (Erforderlichkeit umstr.), (intellektuelles Element), (voluntatives ...

... gegenüber der Willenskomponente bei dieser Vorsatzform dominierend. Im Tatbestand finden Sie die entsprechende Formulierung „wider besseres Wissen“ oder „wissentlich“, bspw. in den §§ 145d, 164, 226 II. Absicht als Vorsatzform Absicht - auch dolus directus 1. Grade genannt - liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeizuführen oder einen Umstand zu verwirklichen, für den der Tatbestand Absicht voraussetzt. Unter Absicht ist also der zielgerichtete Erfolgswille zu verstehen. Im Unterschied zum direkten Vorsatz ist hier das Willenselement dominierend. Gleichzeitig kann die Absicht auch Beweggrund für das Handeln des Täters sein. Ausreichend für die Absicht ist, dass der erstrebte Erfolg nicht das Endziel des Täters sein muss, sondern ein Zwischenziel, das notwendig für ihn ist, um das Endziel zu erreichen. Fordert das Gesetz Absicht für einen bestimmten Tatumstand, so verwendet es den Ausdruck „Absicht“, „absichtlich“ oder die Formulierung „um zu“ bspw. in §§ 226 II, 244 I Nr. 1b. Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz den ...

... Tatbestand nicht verwirklichen wird. Tatbestandsverwirklichung  Abb. 5.2: Vergleich dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit. Meinungsstreit: Ob die Abgrenzung dann über das Willenselement erfolgen kann ist umstritten, da im Gegensatz zur h.M. ein Teil der Lit. die Notwendigkeit eines voluntativen Vorsatzelements ablehnt. Minder Meinungen: Theorie vom unabgeschirmten Risiko (Herzberg, JuS 86, 249; 87, 777): Nach dieser Auffassung ist die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein Problem des objektiven Tatbestandes. Für den objektiven Tatbestand sei zu fordern, dass der Täter den tatbestandsspezifischen Unwert durch ein qualifiziert riskantes Verhalten im Sinne einer unabgeschirmten Gefahr verwirklicht. Entgegen der h.M. enthält der Vorsatz nach Herzberg somit kein voluntatives Element, sondern ist die Erkenntnis dieser sowohl unerlaubten, wie unabgeschirmten Gefahr der Tatbestandserfüllung. Ein Ernstnehmen der erkannten Gefahr sei nicht erforderlich, es genüge, dass sich der Täter des gesteigerten Risikos bewusst sei. Kritik: Die Begriffe gesteigertes Risiko und unabgeschirmte Gefahr sind ungenau und führen zur Rechtsunsicherheit. ...

... und auch die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände (Motive, Begleitumstände) sind in Betracht ziehen. Problem: Einsatz äußerst gefährlicher Gewalthandlungen (vgl. Fischer, § 15 Rn 11 ff). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausganges rechnet. Hat der Täter sich trotzdem für den Einsatz dieser gefährlichen Handlung entschieden, kann, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, häufig auch auf die innere Billigung einer Tötung geschlossen werden. Der BGH hat allerdings wiederholt darauf hingewiesen, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts alleine kein Kriterium für die Entscheidung der Frage ist, ob der Täter mit diesem (tödlichen) Erfolg auch einverstanden war. Angesichts der hohen Hemmschwelle (Hemmenschwellentheorie des BGH) bei der Tötung eines Menschen ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter jedenfalls ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Es müssen Umstände vorhanden sein, warum der Täter diese Hemmschwelle überwunden hat. Insbesondere wenn bei den äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ersichtlich keine Tötungsmotive vorliegen, ist es nicht selbstverständlich, dass ein Täter mit ...

... und bedingter Vorsatz eng beieinander liegen, müssen sowohl das Wissens- als auch das Willenselement in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Vorstellungen belegt werden. Im Ausgangsfall wurden von der Vorinstanz für die Wissensseite folgende Feststellungen getroffen, die vom BGH nicht kritisiert wurden: „Dem Angeklagten war die Wirkungsweise von Brandflaschen in der allgemeinen und auch in der geplanten konkreten Anwendung bekannt. Im Plan wurde auch der Einsatz gegen Menschen in Betracht gezogen. Er wusste auch, dass sich der Einsatz teilweise gegen Kinder richten würde, sodass gemeingefährliche Mittel in äußerst bedrohlicher Art und Weise eingesetzt werden sollten. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit nicht erkannt haben könnte, wie etwa das Vorliegen einer Spontantat, psychische Beeinträchtigungen (nervliche Überforderung, Alkoholisierung, unkontrollierte Gefühlsausbrüche) waren nicht ersichtlich. Dass über tödliche Folgen in der Planung nicht gesprochen wurde, steht dem Wissen um die Lebensgefährlichkeit des Angriffs nicht entgegen.“ Das LG hat den bedingten Vorsatz aber damit abgelehnt, dass der Angeklagte trotz ...

... Vorsatz nicht auf die besonders schweren Folgen bei den erfolgsqualifizierten Delikten (etwa §§ 226 I, 221 III, 227, 251, 306c) beziehen. Nach § 18 ist es ausreichend, wenn der Täter die schwere Folge wenigstens fahrlässig bzw. leichtfertig herbeigeführt hat (Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination bzw. Vorsatz-Leichtfertigkeitskombination). Wenigstens Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit schließt aber nicht aus, dass die besondere Folge auch vorsätzlich herbeigeführt werden kann („Erst-Recht-Schluss“). Prozessvoraussetzungen, wie etwa Verjährung, Strafklageverbrauch, Strafantrag, stehen gänzlich außerhalb des Tatbestandes und müssen demnach nicht vom Vorsatz umfasst sein. 5.5.1 Vorsatz und Kausalität. Da die Kausalität ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstellt, muss der Vorsatz nach h.M. (h.L u. Rspr.) die Kausalität und auch die Grundzüge der objektiven Erfolgszurechnung erfassen. Bei Sachverhalten, in denen es nicht ganz fernliegend ist, dass ggf. ein atypischer Kausalverlauf vorliegen kann (der im Ergebnis aber abgelehnt wird), bedarf es immer einer sorgfältigen Prüfung, ob dieser Kausalverlauf auch vom Vorsatz umfasst ist oder ein Irrtum nach § 16 I vorliegt, der den Vorsatz ...

... bereits schon zum Versuch des Tötungsdeliktes. Das der Täter danach den Vorsatz für den zweiten Akt aufgibt ist unerheblich, da gem. § 8 der Vorsatz nur im Zeitpunkt der Tat vorliegen muss. Eine wesentliche Abweichung liegt hingegen vor, wenn der Erfolg schon im Vorbereitungsstadium eintritt. Eine solche Handlung setzt nach der Vorstellung und dem Willen des Täters noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang. Es liegt kein rechtlich relevanter Vorsatz vor. (Vgl. den Kofferraumfall, wo T den O gefesselt und geknebelt in den Kofferraum gesperrt hatte und mit ihm in den Wald fuhr, um ihn dort zu töten. O ist bereits im Kofferraum zu Tode gekommen). Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt nur eine fahrlässige Verursachung dieses Erfolgs in Betracht. Die Lösungen des Haushälterinnenfalls und des Kofferraumfalles ergeben sich aus der konsequenten Anwendung des Simultanitätsprinzips. Zur Wiederholung: Das Simultanitätsprinzip bedeutet, dass alle Deliktsmerkmale zeitgleich erfüllt sein müssen. (Ausnahmen gibt es bei Taten, die auf eine zeitliche Abfolge der Voraussetzungen abstellen, etwa der ...

... Beispiel: T will den A töten, verzieht aber bei Abgabe seines Schusses das Gewehr und trifft den neben A stehenden B. Bei Gleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Objekt besteht bzgl. des getroffenen Objekts eine wesentliche Abweichung des Kausalverlaufs, die nach h.L. die objektive Erfolgszurechnung entfallen lässt. Die Rspr., die keine objektive Erfolgszurechnung bei der Vorsatztat prüft, löst dieses Problem über den Vorsatz. Die wesentliche Abweichung ist nicht vom Vorsatz umfasst, sodass nach § 16 I der Vorsatz entfällt. Nach beiden Auffassungen kommt eine fahrlässige Tötung in Bezug auf das getroffene Objekt (im Bsp. bzgl. B) und eine versuchte Tötung in Bezug auf das anvisierte Objekt (im Bsp. bzgl. A) in Betracht. Bei Ungleichwertigkeit (T zielt auf A, trifft aber den daneben stehenden Hund) liegt Fahrlässigkeit (so weit strafbar) bzgl. des getroffenen Objekts in Tateinheit mit Versuch bzgl. des anvisierten Objekts vor. In beiden Fällen der aberratio ictus ist aber zu ...

... auf einen Tatbestand (T kann nur § 212 oder nur § 303 verwirklichen). Die gleiche Problematik ergibt sich, wenn der Täter über Tatbestandsmerkmale im Unklaren ist, die je nach ihrem tatsächlichen Vorliegen zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung der Tat führen. Beispiel 2: T weiß nicht, ob eine Gewahrsamslockerung (§ 242) besteht, oder ob die Sache gewahrsamslos ist (§ 246 Fundunterschlagung), hält aber beides für möglich. Tatsächlich war die Sache gewahrsamslos. Kumulativvorsatz liegt vor, wenn der Täter mit einer Handlung mehrere voneinander unabhängige Tatbestände verwirklichen will. Beispiel 3: T stößt die im 6. Monat schwangere O eine steile Treppe herunter, damit sie das Kind verliert. Dabei nimmt er eine Verletzung der O in Kauf. O verliert das Kind und erleidet Knochenbrüche. Lösung: Nach h.M. (Fischer, § 15 Rn. 11; a.A. Wessels/Beulke AT § 7 II 4) steht beim Alternativvorsatz das tatsächlich verwirklichte Delikt in Tateinheit zu dem versuchten Delikt. Bleibt der Erfolg aus, kommt Tateinheit ...

... Der Schuldgehalt einer Straftat wird stets durch den Unrechtsgehalt mitbestimmt. Sie haben gesehen, dass jede Unrechtssteigerung oder auch Unrechtsminderung die Schwere des Schuldvorwurfes beeinflusst (Vergleich Grundtatbestand § 242 zur Qualifikation § 244; § 211, 212 zur Privilegierung § 216). Unrecht und Schuld stehen in einer Wechselbeziehung und müssen somit einander entsprechen, damit eine höhere bzw. geringere Rechtsfolge gerechtfertigt ist. Ebenso besteht eine Wechselbeziehung zwischen der Verhaltensform (vorsätzliche oder fahrlässige Verwirklichung des Unrechtstatbestandes) und der Schuldform des strafbaren Geschehens. Bei der Fahrlässigkeitstat ist es h.M, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf sich sowohl in der Tatbestandsebene als Sorgfaltspflichtverletzung, als auch in der Schuldebene als subjektive Fahrlässigkeit im Rahmen der individuellen Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges niederschlägt. Bei den Vorsatzdelikten ist der Vorsatz als Verhaltensform ein Element der Handlung und zeigt die innere Einstellung des Straftäters zum äußeren Tatgeschehen auf. Im Schuldbereich ist nach dieser Meinung der Vorsatz als Schuldform Träger des Gesinnungsunwertes, der die vorsätzlich fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung wiedergibt. Wie die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert, indiziert im Normalfall auch ...

... ist sehr umstritten. In der Klausur gehen Sie nur dann auf den Punkt Vorsatzschuld ein, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt, so beim Irrtum über Rechtferti- ...

... Form einer Nebentäterschaft (eigener Fahrlässigkeitsvorwurf des Nebentäters) oder mittelbaren Täterschaft (soweit der Hintermann das fahrlässige Verhalten anderer vorsätzlich ausnutzt) möglich. Umstritten ist, ob es eine fahrlässige Mittäterschaft gibt. Im Ledersprayfall/Erdal Rex Fall (BGHSt 37, 106) hat der BGH eine fahrlässige Mittäterschaft mit gegenseitiger Zurechnung der Tatbeiträge angenommen. Ob eine Notwendigkeit einer fahrlässigen Mittäterschaft besteht, erscheint zweifelhaft, da Täter jeder ist, der durch seine Sorgfaltspflichtverletzung in zurechenbarer Weise zum Erfolg beiträgt (vgl. auch Wessels/Beulke § 13 I 1, § 15 I 1). Die Fahrlässigkeitstat kann sowohl als Begehungs-, Unterlassungs- Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikt in Betracht kommen. Sie ist gem. § 15 nur strafbar, wenn das Gesetz ausdrücklich einen Fahrlässigkeitstatbestand enthält. Fahrlässiges Begehungsdelikt. Tatbestand 1. Eintritt des Erfolges. 2. Handlung (z. B. Anfahren des Fußgängers). 3. Kausalität. 4. Fahrlässigkeitsvorwurf. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung ...

... die Abgrenzung bewusster Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und nicht erkennt, dass hierdurch ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man es bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen für möglich hält, dass ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass dies nicht geschieht. Die in einigen Tatbeständen aufgeführte Leichtfertigkeit (etwa in §§ 251, 306c, 178) ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Sie ist vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts. Hiernach handelt der leichtfertig, der die gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt. 6.3 Objektive Fahrlässigkeit. Wie auch bei den Vorsatztaten ist bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten, etwa § 222 ...

... Maßstab gilt: Je höher das Risiko und je größer der zu erwartende Schaden, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (BGHSt 37, 184, 189). Problem: Was geschieht, wenn der Täter nicht in der Lage ist, den Durchschnittsanforderungen zu genügen? Die Tat ist tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber mangels der subjektiven Fahrlässigkeit (individuelle Vermeidbarkeit des Erfolges) entfällt der Schuldvorwurf. Problem: Was geschieht, wenn der Täter ein höheres Wissen (Sonderwissen) hat oder mehr leisten kann (Sonderkönnen) als der Durchschnittsmensch? Meinungsstreit: Meinung 1: (h.M. Wessels, AT, § 15 II 3b: Nach h.M. muss jeder, wenn es um die Erkennbarkeit von Gefahren geht, sein Sonderwissen gegen sich gelten lassen. Andererseits spielen überdurchschnittliche Fähigkeiten des Täters (Sonderkönnen) keine Rolle; er sei an den Durchschnittsanforderungen des jeweiligen Verkehrskreises zu messen, um den Maßstab der Sorgfaltsanforderungen nicht zu überspannen. Meinung 2: (Cramer/Sternberg-Lieben - S/S, § 15, Rn. 138 ff): Diese Auffassung geht beim Sonderkönnen einen Schritt weiter. ...

... Verhalten anderer rechnen kann, so bspw. bei Kindern oder älteren Menschen im Straßenverkehr. 6.3.2 Objektive Vorhersehbarkeit. Für die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs ist darauf abzustellen, ob ein besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis den Erfolg hätte vorhersehen können. Überschreitet der Täter bspw. die zulässige Geschwindigkeit und verletzt einen Fußgänger, so ist für die objektive Vorhersehbarkeit auf einen besonnen Kraftfahrer anstelle des Täters abzustellen. Hat der Täter wie oben dargestellt ein Sonderwissen, so ist auch der besonnene Dritte mit diesem Sonderwissen auszustatten. Maßgeblich für die objektive Vorhersehbarkeit ist natürlich, dass der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht außerhalb der allgemeinen Lebenswirklichkeit liegen. Insofern kommen an dieser Stelle im Prüfungsaufbau Gesichtspunkte der Adäquanz zur Einschränkung der Fahrlässigkeitstat. 6.4 Objektive Erfolgszurechnung. Wie bereits im 3. und 4. Kapitel „Tatbestandserfüllung durch aktives Tun bzw. „durch Unterlassen“ aufgezeigt, spielt die Frage der Erfolgszurechnung im Bereich der Fahrlässigkeitstat eine größere Rolle als bei der Vorsatztat. Auf die dort abgehandelten Grundlagen ...

... Erfolg auch zugerechnet werden kann. Nach h.M. entfällt eine Zurechnung, wenn der Erfolg bei einem hinzugedachten verkehrsgerechten Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde, weil gerade das fehlerhafte Verhalten des Opfers zu demselben Erfolg geführt hätte. Ersetzt man das Überholen mit zu geringem Sicherheitsabstand durch den gebotenen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m, so spricht das starke Schwankungen bedingt durch die starke Alkoholisierung des Opfers dafür, dass O ebenfalls unter das Fahrzeug geraten und getötet worden wäre. Problematisch in diesem Zusammenhang ist aber der Grad der Wahrscheinlichkeit für diesen Erfolgseintritt. Im Fall bestand nur die Möglichkeit des Erfolgseintrittes bei sorgfaltsgemäßem Verhalten. Da es sich nach h.M. bei der Erfolgszurechnung um eine Kausalfrage handelt, kann bei Zweifeln über die Kausalität der Grundsatz in dubio pro reo angewendet werden. Nach h.M. hat sich T im Radfahrerfall nicht strafbar gemacht. Nach der Risikoerhöhungslehre ist hingegen eine Erfolgzurechnung zu bejahen. Der geringe Sicherheitsabstand hat das Risiko eines tödlichen Ausgangs vergrößert. Bei betrunkenen Radfahrern besteht die Möglichkeit, ...

... stellte fest, dass ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall und den Tod des O hätte auch nicht verhindern können. Der Unfall und der Tod wäre aber vermieden worden, wenn T mit einer für seinen Trunkenheitsgrad angemessenen Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre. §§ 315c, 222? Eine Strafbarkeit nach § 315c scheitert nach h.L. und Rspr. daran, dass nicht die Fahruntüchtigkeit des T den Tod verursacht hat, sodass nur § 316 zu bejahen ist. Für die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist fraglich, ob der notwendige Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg vorliegt. Wenn Sie die oben aufgezeigten Grundsätze des pflichtgemäßen Alternativverhaltens anwenden, müssten Sie aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen, dass auch im nüchternen Zustand, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h der tödliche Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre und dem T der Erfolg somit nicht zugerechnet werden kann. Allerdings zeigt der Sachverständige auch auf, dass wenn T mit einer, seinem alkoholisierten Zustand angemessenen Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre, der Unfall vermieden worden wäre. Hiernach kann ihm der Erfolg zugerechnet werden. Die Rspr. und Teile der Lit. (BGHSt 24, 31, 35; BayObLG NStZ 97, 388ff; BGH NJW 71, 388, Cramer-S/S § 15 Rn. ...

... ca. 35 m eine Vollbremsung ein, stößt aber dennoch mit dem anderen Auto zusammen, wobei der Fahrer schwer verletzt wird. Die Feststellungen des Sachverständigen ergeben, mit der erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h hätte T sein Fahrzeug zwar ebenfalls nicht mehr zum Stehen bekommen, wäre aber 0, 3 Sekunden später am Ort des Zusammenstoßes angelangt. In dieser Zeitspanne hätte der andere Autofahrer die Fahrspur des T gänzlich überquert, sodass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Liegt eine fahrlässige Köperverletzung vor? Der Erfolg ist durch das Fahren des T eingetreten. T ist auch für den Erfolgseintritt ursächlich. Hätte T die gebotene Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten, wäre eine Verletzung des anderen Autofahrers nicht eingetreten, da dieser den Kreuzungsbereich schon passiert hätte. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist daher zu bejahen. Wie im ersten Beispiel mit der roten Ampel ist der Schutzzweckzusammenhang nur abzulehnen, wenn der Täter vor dem Eintritt der kritischen Verkehrslage einen Verkehrsverstoß begangen hat, der dazu beiträgt, dass er dann im Unfallzeitpunkt am Unfallort war. So verhält es sich aber im Höchstgeschwindigkeitsfall nicht. Sein Verkehrsverstoß liegt auch noch ...

... nicht alleine dadurch entfällt, wenn das durch einen Verkehrsunfall verletzte oder getötete Opfer auch verletzt oder getötet worden wäre, wenn es sich selbst verkehrsgerecht Verhalten hätte. Zusammenfassend zur Erfolgszurechnung lesen Sie die gute Darstellung in Wessels/Beulke AT, § 15 II 4-9; sowie BGHSt 32, 262 (Heroin-Fall); 33, 61 (Höchstgeschwindigkeits-Fall); 30, 228 (Massenkarambolagen-Fall). 6.5 Die Fahrlässigkeitsschuld. Fahrlässigkeitsschuld. Schuld 1. Schuldfähigkeit. 2. Spezielle Schuldmerkmale. 3. Persönliche Vorwerfbarkeit. Subjektive Fahrlässigkeit. War T aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und seines individuellen Könnens in der Lage, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die Sorgfaltsanforderung zu erfüllen, um somit den Erfolg zu vermeiden? Unrechtsbewusstsein. 4. Entschuldigungsgründe. Unzumutbarkeit, normgemäßen Verhaltens Abb. 6.3: Fahrlässigkeitsschuld. Neben den allgemeinen Schuldmerkmalen erfolgt in der Wertungsebene Schuld die Prüfung der subjektiven Fahrlässigkeit. ...

... vorsätzliche Erfolgsherbeiführung ausgeschlossen ist, obsolet geworden. Wenigstens Leichtfertigkeit bedeutet erst recht auch Vorsatz, sodass bspw. zwischen §§ 212, 211 und § 251 Tateinheit bestehen kann. 7.2 Zusammenhang zwischen Vorsatztat und fahrlässig verursachter schwerer Folge. Die Grundproblematik aller Erfolgsqualifikationen besteht in der hohen Rechtsfolge und dem Fahrlässigkeitsteil. Beispiel 1: T schlägt O mit der Faust locker auf den Mund. O erleidet eine leichte Prellung. Durch den Schlag verliert O das Gleichgewicht und fällt zu Boden. Hierbei schlägt er mit dem Hinterkopf auf die Bürgersteigkante. Infolge der dadurch erlittenen Gehirnblutung verstirbt O. § 227? In meinen Kursen bejaht etwa die Hälfte der Teilnehmer die Körperverletzung mit Todesfolge. Nach der anderen Hälfte liegt nur vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung vor. Was zutreffend ist? Beispiel 2: T schlägt O mit einem Baseballschläger auf den Kopf, wobei er ihn nicht töten will. Widererwarten ist der Schlag so heftig, dass O infolge der dadurch erlittenen Schädelverletzung stirbt. § 227? In diesem Beispiel wird von allen § 227 zutreffend bejaht. ...

... nur gerechtfertigt, wenn auch eine Unrechtssteigerung vorliegt. Bei den Erfolgsqualifikationen verhält es sich genauso. Eine fahrlässige Tötung weist nur eine Rechtsfolge von 5 Jahren auf. Eine fahrlässige Tötung innerhalb des § 227 kann hingegen zu einer maximalen Rechtsfolge von 15 Jahren führen. Die Körperverletzung mit Todesfolge ist nicht geschaffen worden, um jeglicher vorsätzlicher Körperverletzung entgegen zu wirken, die als einfache conditio sine qua non einen Tod nach sich zieht. Um § 227 anwenden zu können, muss aus diesem Grund ein spezieller Zusammenhang zwischen der besonderen Folge und der Vorsatztat bestehen, um die hohe Rechtsfolge zu rechtfertigen. Man spricht vom sog. Unmittelbarkeitszusammenhang, der die weite Zurechnung der Äquivalenzkausalität einschränkt. Unmittelbarkeitszusammenhang bedeutet, dass bereits der vorsätzlichen Begehung des Grunddelikts einer Erfolgsqualifikation eine erfolgsspezifische Gefahr anhaftet, die sich gerade in der besonderen Folge unmittelbar realisiert haben muss. ...

... Tathandlung kann dann regelmäßig die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen. So