Archiv - 1. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 1. Teil behandeln wir die Körperverletzung und die Voraussetzungen der Qualifikation des § 224.

Der Vortrag „Archiv - 1. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Körperverletzung
  • Objekt
  • Verletzungserfolg
  • Qualifikation, § 224
  • § 224 I Nr. 1
  • § 224 I Nr. 2
  • § 224 I Nr. 3
  • § 224 I Nr. 4
  • § 224 I Nr. 5

Quiz zum Vortrag

  1. Es liegt nur ein Abtreibung vor.
  2. Es liegt ein Tötungsdelikt vor.
  3. Es liegt eine Abtreibung und eine Tötung vor.
  4. Es liegt eine versuchte Abtreibung und ein vollendetes Tötungsdelikt vor.
  1. Auf den Handlungsunwert.
  2. Auf den Erfolgsunwert.
  3. Auf die schwere Verletzungsfolge.
  4. Auf den Gesinnungsunwert.
  1. Nein, maßgeblich ist nicht die Verletzungsfolge, sondern die konkrete Handlung muss abstrakt lebensgefährlich sein.
  2. Ja, die konkrete Handlung muss zu einer Verletzungsfolge geführt haben, die konkret lebensgefährlich ist.
  3. Nein, beides ist abstrakt zu bestimmen.

Dozent des Vortrages Archiv - 1. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... zwischen §§ 223 ff., 211 ff. und 218. Beginn: mit Geburt, d. h. Eröffnungswehen bzw. bei ...

... zur Gesundheitszerstörung, sondern nur zur Gesundheitsschädigung haben. Problem: Vgl. mit Nr. 2 = dort Eignung zur erheblichen Gesundheitsschädigung h. M.: Strafrahmensprung § 224 ...

... die mechanisch oder thermisch wirken, nach h. M. auch HIV. Beibringen = Stoff wird mit Körper derart in Verbindung gebracht, dass ...

... Tatbegehung mit Eignung erhebliche Gesundheitsschäden herbeizuführen Waffe, vgl. Darstellung zu § 244 I Nr. 1 a ...

... mittels eines hinterlistigen Überfalls. Strafgrund = Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des überraschenden Angriffs. Überfall = plötzlich unerwarteter ...

... O, dass durch Zahl der Angreifer eingeschüchtert und in Verteidigung gehemmt wird ...

... der erhöhten Gefährlichkeit bei Auslegung beachten. Täter und Teilnehmer wirken wissentlich und willentlich, also einvernehmlich, am Tatort ...

... objektiv generell (abstrakt) geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Problem: Vorsatz M1: Kenntnis der Umstände ausreichende ...

... Verlust von Sinnes- und Körperfunktionen, Nr. 2 Verlust/dauernde Gebrauchsunfähigkeit von wichtigen Gliedern ...

... Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach §§ 223 - 226. 1. objektiver Tatbestand 2. subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Besondere Voraussetzungen der Erfolgsqualifizierung 1. Eintritt des besonderen Erfolges (bei § 227 = Tod) 2. Kausalität zwischen Vorsatztat und Erfolgseintritt (c.s.q.n.) 3. Einschränkung der c.s.q.n. durch den Unmittelbarkeitszusammenhang - Problemfeld: Anknüpfungspunkt bei den §§ 226, 227. Meinung 1 (Letalitätstheorie): nur an Verletzungserfolg der Vorsatztat. Meinung 2 (h.M.): Es kann auch auf Verletzungshandlung abgestellt werden. - Problemfeld: Hinzutreten weiterer Umstände, die ggf. Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrechen können, ...

... eine konkrete Lebensgefahr vorauszusetzen ist. Nach einer Auffassung (h.M.; BGHSt 36, 1; Fischer, § 223, Rn. 12; Wessels/Hettinger, Rn. 282) genügt bereits eine objektive Eignung der Behandlung zur Hervorrufung einer Gefahr für das Leben des Opfers, also eine abstrakte Lebensgefahr. Die Gegenansicht (LK-Hirsch, 10. Aufl., § 223a, Rn. 21; S/S, § 223a, Rn. 12) betont dagegen den Opferschutzzweck der Qualifikation. Danach soll das Opfer vor dem Eintritt konkreter Gefahren für sein Leben geschützt werden. Hiernach muss somit die konkrete Handlung zu einer konkreten Lebensgefahr für das Opfer geführt haben. Bruno hat das Opfer aus einer Höhe von 3,50 m gestürzt. Ein Sturz aus einer solchen Höhe kann leicht zum Tode des Opfers durch Genickbruch führen. In einer solchen Handlung liegt somit eine ...

... IV. Besondere Voraussetzungen der EQ: Zudem müssten noch die besonderen Voraussetzungen der Erfolgsqualifizierung nach § 227 gegeben sein. 1. Eintritt des besonderen Erfolges: Der besondere Erfolg des § 227 ist eingetreten, denn Graf Koks ist tot. 2. Kausalität zwischen Vorsatztat und Erfolgseintritt (c.s.q.n.): Die vorsätzliche Körperverletzung ist ursächlich für den Eintritt des Todes, denn hätte er das Opfer nicht vom Hochsitz gestürzt, wäre dieses nicht in das Krankenhaus gekommen und dort verstorben. 3. Unmittelbarkeitszusammenhang: Aufgrund der hohen Rechtsfolge der Erfolgsqualifizierung ist jedoch der kausale Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge im Sinne der Bedingungstheorie zu weitgehend. Aus Sinn und Zweck der Normschaffung ergibt sich, dass dieses Verbrechen nicht jegliche Körperverletzung erfassen soll, die als einfache c.s.q.n. den Tod nach ...

... in der Lage sind, den engen Unmittelbarkeitszusammenhang zu durchbrechen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenswirklichkeit. Eine Durchbrechung durch Umstände findet dann statt, wenn diese außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegen, wie dies etwa bei der außergewöhnlichen Verkettung unglücklicher Zufälle der Fall wäre. Außerhalb der Lebenswirklichkeit läge beispielsweise das vorsätzliche Eingreifen eines Dritten in den Kausalverlauf sowie das grob fahrlässige Fehlverhalten eines Dritten. Nicht außerhalb jeglicher Lebenswirklichkeit ist, dass Ärzten im Krankenhaus leicht fahrlässige Behandlungsfehler unterlaufen. Da Bruno eine Gefahr für das Leben des Opfers geschaffen hat, kann er nicht dadurch entlastet werden, dass ein anderer bei der Beseitigung dieser Gefahr Fehler begeht. Auch die weiteren Umstände, die Lungenembolie, ...

... b. Subjektive Fahrlässigkeit: Bruno wäre in der Lage gewesen, der objektiven Sorgfaltspflicht zu entsprechen. Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor. Auch für Bruno müsste der Tod des Verletzten vorhersehbar gewesen sein. Für die subjektive Vorhersehbarkeit ist es nicht entscheidend, ob der Täter den Kausalverlauf, also dass die tatsächlich eingetretene Körperverletzungsfolge, hier der Bruch des Sprunggelenks, zum Tode des Opfers führen würde. Ausreichend ist, dass der Täter bei Vornahme der Verletzungshandlung vorhersehen konnte, dass diese Handlung den Tod des Opfers nach sich ziehen werde. Die subjektive Vorhersehbarkeit muss nicht alle Einzelheiten ...