Die Zulässigkeit des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 I S. 1 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Zulässigkeit des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 I S. 1 VwGO) “ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Behördlicher Rechtsschutz“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Zulässigkeit des Anfechtungswiderspruchs
  • Statthaftigkeit des Anfechtungswiderspruchs
  • Widerspruchsbefugnis
  • Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung
  • Beteiligtenbezogene Voraussetzungen
  • Fallbeispiel: Trautes Heim, Glück nicht immer allein

Quiz zum Vortrag

  1. Der Anfechtungswiderspruch ist statthaft, wenn sich der Widerspruchsführer gegen einen Verwaltungsakt, der noch nicht erledigt ist, wehren möchte.
  2. Der Anfechtungswiderspruch ist statthaft, wenn sich der Widerspruchsführer gegen die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes wehren möchte.
  3. Der Anfechtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Widerspruchsführer die Aufhebung eines bereits erledigten Verwaltungsaktes begehrt.
  4. Der Anfechtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Widerspruchsführer die Aufhebung eines noch nicht erledigten Realaktes begehrt.
  1. Der Widerspruchsführer ist im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs widerspruchsbefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den belastenden Verwaltungsaktes besteht.
  2. Der Widerspruchsführer ist im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs widerspruchsbefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes besteht.
  3. Der Widerspruchsführer ist im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs widerspruchsbefugt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat.
  4. Der Widerspruchsführer ist im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs widerspruchsbefugt, wenn die Behörde möglicherweise unzweckmäßig gehandelt hat und der WIderspruchsführer dadurch möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  1. Das Widerspruchsinteresse kann u.a. entfallen, wenn der Widerspruchsfüher mißbilligenswerte Ziele verfolgt.
  2. Das Widerspruchsinteresse kann u.a. entfallen, wenn ein einfacherer und schnellerer Weg zur Durchsetzung des erstrebten Zieles besteht.
  3. Das Widerspruchsinteresse kann u.a. entfallen, wenn der Widerspruchsführer einen vorbehaltlosen Rechtsbehelfsverzicht ausgesprochen hat.
  4. Das Widerspruchsinteresse kann u.a. entfallen, wenn der Widerspruchsführer einen Rechtsbehelfsverzicht unter Vorbehalt ausgesprochen hat.
  1. Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden.
  2. Der Widerspruch kann elektronisch eingelegt werden.
  3. Der Widerspruch kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
  4. Der Widerspruch kann mündlich eingelegt werden.

Dozent des Vortrages Die Zulässigkeit des Anfechtungswiderspruchs (§ 68 I S. 1 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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