Eigentumserwerb und Anfechtung von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Eigentumserwerb und Anfechtung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Trainingsfall
  • 1. Anfechtung § 929
  • 2. Sittenwidrigkeit § 138
  • 3. Guter Glaube §§ 932 II, 142 II
  • 4. Tatsächlicher Wille § 935 I

Quiz zum Vortrag

  1. die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist.
  2. die von einem Geschäftsunfähigen abgegeben werden kann nach den §§ 104 ff. BGB.
  3. bei der nach § 185 BGB eine Einwilligung oder Genehmigung vorliegen kann.
  4. bei der eine Stellvertretung zulässig ist gem. § 164 ff. BGB.
  5. die nicht angefochten werden kann gem. § 142 I BGB.
  1. eine schuldrechtliche Willenserklärung.
  2. eine dingliche Willenserklärung.
  3. eine Willenserklärung, die auf eine Verfügung gerichtet ist.
  4. einen dinglichen Vertrag.
  1. Aus der Mittel-Zweck-Relation.
  2. Aus der strafrechtlichen Bewertung der Drohung.
  3. Aus der analog heranzuziehenden Definition der Sittenwidrigkeit.
  4. Aus dem subjektiven Wille des Drohenden.
  1. das schuldrechtliche Kausalgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft unter dem gleichen Mangel leiden.
  2. ein Mangel des dinglichen Verfügungsgeschäft auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft durchschlägt.
  3. das Verfügungsgeschäft mit mehreren, identischen Mängeln behaftet ist.
  4. das Verpflichtungsgeschäft mit mehreren, identischen Mängeln behaftet ist.
  1. Dass der Wortlaut "sich gewähren lässt" darauf schließen lässt, dass die Sittenwidrigkeit eines Verpflichtungsgeschäfts auch auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen kann.
  2. Dass ein Verpflichtungsgeschäft nach § 433 BGB nie sittenwidrig sein kann.
  3. Dass es wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips gänzlich ausgeschlossen ist, dass ein Verfügungsgeschäft wegen einer Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nichtig ist.
  4. Dass ein Verpflichtungsgeschäft nur sittenwidrig ist, wenn es auch das darauf aufbauende Verfügungsgeschäft ist.
  1. Wenn sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten aus dessen unmittelbaren Besitz gekommen ist.
  2. Wenn sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten aus dessen Eigentum gekommen ist.
  3. Wenn sie dem Berechtigten im Rahmen eines tatbestandsmäßigen Diebstahls nach § 242 I StGB gestohlen wurde.
  4. Wenn sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten aus dessen mittelbaren Besitz gekommen ist.
  1. Ob der Anspruchsteller Eigentümer der Sache ist.
  2. Ob der Anspruchsteller ein Recht zum Besitz hat.
  3. Ob der Anspruchsgegner Besitzer der Sache ist.
  4. Ob der Anspruchsgegner ein Recht zum Besitz hat.

Dozent des Vortrages Eigentumserwerb und Anfechtung

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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