Das Eigentum und das Abhandenkommen von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Eigentum und das Abhandenkommen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Das Eigentum
  • 2. Grundfall bewegliche Sachen
  • 3. Aufbau § 985
  • 4. Gutgläubiger Erwerb
  • 5. Abhandenkommen § 935 I
  • 5. 1 Öffentliche Auktion
  • 5. 2 Ersitzung

Quiz zum Vortrag

  1. Der Eigentümer kann die Sache verarbeiten oder zerstören.
  2. Das Eigentum ist die tatsächliche Herrschaft über die Sache.
  3. Der Eigentümer kann auf die Sache einwirken.
  4. Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über die Sache.
  5. Das Eigentum ist ein relatives Recht.
  1. Das Individualinteresse des Eigentümers ist schützenswerter als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers.
  2. Das Individualinteresse des gutgläubigen Erwerbers ist schützenswerter als das Interesse des ursprünglichen Eigentümers.
  3. Das Interesse des gutgläubigen Erwerbers ist schützenswerter als das Individualinteresse des ursprünglichen Eigentümers.
  4. Das Individualinteresse des Eigentümers ist schützenswerter als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers, wenn der Täter die Sache mit dolus directus 1. Grades gestohlen hat.
  1. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz
  2. Anspruchsgegner hat Recht zum Besitz
  3. Anspruchsteller ist Eigentümer
  4. Anspruchsgegner ist Besitzer
  1. Einigung des Veräußerers mit dem Erwerber
  2. Berechtigung des Veräußerers
  3. Übergabe der Sache an den Erwerber
  4. Gutgläubigkeit des Erwerbers
  5. Nichtberechtigung des Veräußerers
  1. Den guten Glauben
  2. Die Geschäftsfähigkeit
  3. Einen Rechtsscheinträger (Besitz, Grundbuch)
  4. Ein Rechtsgeschäft (Einigung)
  5. Den Erwerb vom Nichtberechtigten
  1. den Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft gem. § 854 BGB.
  2. das Merkmal des Diebstahls.
  3. den Verlust des mittelbaren Besitzes.
  4. Keine der genannten Antworten ist richtig.
  1. Wenn sie ohne oder gegen den Willens des Berechtigten aus dessen unmittelbaren Besitz gekommen ist.
  2. Wenn sie ohne oder gegen den Willens des Berechtigten aus dessen mittelbaren Besitz gekommen ist.
  3. Wenn sie ohne oder gegen den Willens des Besitzdieners aus dessen unmittelbaren Besitz gekommen ist.
  4. Wenn sie gestohlen wurde i.S.d. § 242 I StGB.
  1. man die unmittelbare Sachherrschaft von gewisser Dauer und Festigkeit über eine Sache hat und glaubt, die Sache als Eigentümer zu besitzen.
  2. man die unmittelbare Sachherrschaft von gewisser Dauer und Festigkeit über eine Sache hat und glaubt, die Sache nicht als eigene zu besitzen.
  3. man eine Sache als Eigentümer besitzt.
  4. man mittelbarer Besitzer ist und glaubt, die Sache als Eigentümer zu besitzen.

Dozent des Vortrages Das Eigentum und das Abhandenkommen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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