Das A-Gutachten von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Das A-Gutachten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Die Anklageklausur“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufbau
  • Das A-Gutachten
  • Aufbauvorschläge
  • Beweisbarkeit
  • Verwertbarkeit des Beweises
  • Sachverhaltsungewissheiten - in dubio pro reo

Quiz zum Vortrag

  1. Vor der eigentlichen TB-Prüfung, denn wenn kein Strafantrag vorliegt, besteht ein Verfahrenshindernis.
  2. Prozessvoraussetzungen sind immer nach der Schuld zu prüfen.
  3. Vor der eigentlichen TB-Prüfung, aber wenn kein Strafantrag vorliegt, kann er ersetzt werden durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.
  4. § 123 II StGB gehört immer ins B-Gutachten.
  1. Bei jedem Tatbestandsmerkmal, das infrage steht.
  2. Der bewiesene Sachverhalt ist vor die Deliktsprüfung zu ziehen.
  3. Nach der Prüfung des Tatbestandes.
  4. Nach dem subjektiven Tatbestand.
  1. Der Beschuldigte könnte sich der Tat hinreichend verdächtig gemacht haben.
  2. Der Angeklagte könnte sich der Tat hinreichend verdächtig gemacht haben.
  3. Der Angeschuldigte könnte sich der Tat hinreichend verdächtig gemacht haben.
  4. Der Angeschuldigte könnte sich der Tat schuldig gemacht haben.
  5. Der Angeklagte könnte sich der Tat dringend verdächtig gemacht haben.
  1. Nein.
  2. Ja, nach § 98 II StPO analog, weil hierin ebenfalls eine Ermittlungsmaßnahme vorliegt.
  3. Nur dann, wenn nicht auch ein Antrag des Geschädigten vorliegt, weil in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
  4. Ja, hierfür gibt es einen Antrag sui generis.
  1. Entgegenstehende Rechtskraft.
  2. Verjährung.
  3. Fehlender Strafantrag bei absoluten Antragsdelikten.
  4. Angehörigenprivileg nach § 258 VI StGB.
  1. Das Opportunitätsprinzip.
  2. Das Klageerzwingungsverfahren.
  3. Das Akkusationsprinzip.
  4. Das Offizialprinzip.
  1. Zeuge.
  2. Sachverständige.
  3. Augenschein.
  4. Urkunde.
  5. Parteivernahme.
  1. Die Schuldfrage
  2. Die Straffrage.
  3. Prozessuale Fragen.
  4. Die Beweisbedürftigkeitsfrage.
  1. Ja, allerdings nur mittelbar, d.h. wenn davon ausgegangen werden kann, dass auch die bestehenden Zweifel in der HV nicht ausgeräumt werden können.
  2. Nein, weil erst in der HV geprüft wird, ob Zweifel an der Schuld bestehen.
  3. Ja, der Grundsatz hat Verfassungsrang und ist natürlich immer anwendbar.
  4. Grundsätzlich nur dann, wenn keine besonders schwerwiegende Straftat vorliegt.

Dozent des Vortrages Das A-Gutachten

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... in selbstständigen Handlungsabschnitten geprüft werden, zeitl. Abfolge beachten, innerhalb der einzelnen Abschnitte grundsätzlich mit dem Tatnächsten beginnen ...

... die Beweisbarkeit zu prüfen ist, keine abstrakten Erwägungen zu der Beweisbarkeit. Einfache Konkurrenzentscheidungen können gleich am Ende des jeweiligen Delikts ...

... lautet die genaue Beweisfrage: an welchem Merkmal bei welchem Delikt knüpft sie an. ...

... nicht ausgeräumt werden können = Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". Für StA nur mittelbar anwendbar, soweit zu erwarten ...

... (2) Strafbarkeit nach allen Sachverhaltsmöglichkeiten Straflosigkeit, soweit eine SV-Möglichkeit straflos ist. Fall: T schließt den Pkw seines Freundes F kurz und fährt los. ...

... Fahrlässigkeitstat einen Auffangtatbestand für die Vorsatztat dar. Der Würger T würgt O ohne Tötungsvorsatz. Dann lässt er vom verletzten O ab. ...

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages