Der Jungbullenfall (BGHZ 55, 176)

Der Jungbullenfall (BGHZ 55, 176)

Ein absoluter Prüfungsklassiker im Jurastudium und ersten Staatsexamen ist der sog. “Jungbullenfall” (BGHZ 55, 176). Der Fall verknüpft sachen- und bereicherungsrechtliche Probleme und weist daher besondere Schwierigkeit auf. Nachfolgend wird er kurz und prägnant aufbereitet dargestellt.
Jungbullenfall
Lecturio Redaktion

·

29.01.2024

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

Sachverhalt

Ein Dieb (D) stiehlt einem Landwirt (L) zwei Jungbullen und verkauft sie dem nichtsahnenden Metzger (M) für 2000 €. M verarbeitet die Jungbullen umgehend in seiner Fleischfabrik zu Wurst. Als L die ganze Sache mitbekommt, wendet er sich an M und verlangt Wertersatz i.H.v. 2000 € für die beiden Jungbullen. M aber weigert sich und beruft sich auf seine Gutgläubigkeit.

Kann L von M die Zahlung des Wertersatzes verlangen?

Falllösung

Man geht nach der üblichen Vorgehensweise voran. Zuerst schaut man, ob vertragliche Ansprüche bestehen, sodann schaut man nach quasivertraglichen Ansprüchen. Sofern diese beiden Prüfungspunkte fertig sind, geht man über in die dinglichen, deiktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüche.

Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche bestehen zwischen L und M offenkundig nicht.

I. Anspruch aus §§ 989, 990 BGB

L könnte gegen M einen Anspruch auf Herausgabe von 2000 € gem. §§ 989, 990 BGB haben.

Dazu müsste zwischen L und M ein Eigentümer–Besitzer-Verhältnis (EBV) bestanden haben. Dies ist der Fall, wenn L Eigentümer und M Besitzer ohne Recht zum Besitz im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war.

1. Eigentümer

Hinweis: Wichtig ist hier, dass die chronologische Eigentumsprüfung eingehalten wird, um den Überblick nicht zu verlieren. Man beginnt also mit der Person, die laut Sachverhalt ursprünglich das Eigentum hatte. Dies bietet sich immer dann an, wenn größere Probleme in dem Eigentumserwerb bestehen.

a. Ursprünglicher Eigentümer

Ursprünglich war L der Eigentümer der Bullen. Das Eigentum hat er auch durch den Diebstahl von D nicht verloren, da die gem. § 929 S. 1 BGB erforderliche Einigung zur Eigentumsübertragung fehlt.

b. Gutgläubiger Erwerb des M durch D

Fraglich ist jedoch, ob er das Eigentum durch einen – gutgläubigen – Erwerb des M gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB verloren hat.

Einigung und Übergabe der Sachen (vgl. § 90a BGB) haben zwischen D und M stattgefunden, § 929 S.1 BGB. Die Einigung wirkte auch fort.

D hatte jedoch kein Eigentum (s.o.) und auch keine Verfügungsberechtigung, folglich kommt nur ein – gutgläubiger – Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht.

Merke: Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB sind folgende:

Es liegt ein Verkehrsgeschäft vor, eine Besitzübergabe und M ist gutgläubig i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB. Allerdings kann gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB der gutgläubige Erwerb ausscheiden, wenn es sich um eine abhandengekommene Sache handelt.

  1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäft
  2. Rechtsscheintatbestand i.S.e. Besitzübergabe
  3. Gutgläubigkeit des Dritten, § 932 Abs. 2 BGB
  4. kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 S.1 BGB

Definition: Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat.

L wurden die Bullen von D gestohlen. Er hat seinen Besitz unfreiwillig verloren. Mithin konnte M das Eigentum an den Bullen nicht gutgläubig erwerben.

c. Erwerb durch Verarbeitung

M könnte das Eigentum durch Verarbeitung der Bullen gemäß § 950 Abs. 1 BGB erlangt haben. Durch die Verarbeitung oder Umbildung müsste eine neue bewegliche Sache hergestellt worden sein. Ursprünglich hatte L zwei Jungbullen. Aus diesen wurde jedoch Wurst produziert, damit eine neue bewegliche Sache hergestellt. Eine Verarbeitung liegt vor. Mithin hat M die Bullen verarbeitet und dadurch grundsätzlich das Eigentum an der Wurst erworben.

Wichtig: Allerdings handelt es sich bei der Verarbeitung gerade um das schädigende Ereignis. In diesem Zeitpunkt war L noch Eigentümer! 

2. Besitzer

M hatte die tatsächliche Sachherrschaft über die Jungbullen und war damit unmittelbarer Besitzer gem. § 854 BGB.

3. kein Recht zum Besitz

M dürfte zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung kein Recht zum Besitz gehabt haben. Der zwischen M und D geschlossene Kaufvertrag wirkt allerdings nur relativ, das heißt zwischen den Parteien und entfaltet gerade keine Rechtswirkung im Verhältnis zwischen L und M. M hatte folglich kein Besitzrecht.

4. Bösgläubigkeit des M bzw. Rechtshängigkeit

Gemäß § 990 Abs. 1 BGB müsste M jedoch auch bösgläubig gehandelt haben oder nach §§ 989 BGB, §§ 253, 260 ZPO bereits verklagt worden sein. Beides ist nicht der Fall.

5. Ergebnis

L hat gegen M keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB.

II. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Da M die Jungbullen gutgläubig und unverklagt erlangt hat, ist die Anwendung des § 823 BGB auf Grund der Sperrwirkung in § 993 Abs. 1 HS 2 BGB nicht möglich!

III. Anspruch aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Allerdings könnte L ein Anspruch gem. §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen M i.H.v. 2000 € zustehen.

1. Anwendbarkeit

Bereicherungsansprüche werden durch die Regelungen der §§ 987 ff. BGB nach ganz h.M. nicht ausgeschlossen, wenn die Sache durch den unberechtigten Besitzer verbraucht oder weiterveräußert bzw. verarbeitet wurde. In diesen Fällen besteht auf Seiten des unrechtmäßigen Besitzers eine Vermögensmehrung (also Bereicherung), die gem. §§ 812 ff. BGB herausgegeben werden kann. Genauer heißt es :

Ein Anspruch aus § 951 I 1 BGB wird nicht durch die Sonderregelung der §§ 987 ff. ausgeschlossen. Zwar war bis zur Verarbeitung durch den Beklagten der Kläger Eigentümer und der Beklagte (nichtberechtigter) Besitzer der Tiere. Die Verarbeitung durch den Beklagten hatte zur Folge, daß dieser die Tiere nicht mehr herausgeben konnte. Hierfür würde der Beklagte dem Kläger auf Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen der §§ 989, 990 (Rechtshängigkeit, Bösgläubigkeit) haften (§ 993 Abs. 1 HS 2), die hier unstreitig nicht gegeben sind. Das steht jedoch einem Anspruch aus § 951 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen, der kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Bereicherungsanspruch ist.

2. Voraussetzung des § 951 BGB

Nach § 951 BGB steht L ein Ausgleich für den Rechtsverlust aus den §§ 946 – 950 BGB zu. Ein Rechtsverlust durch § 950 BGB wurde bereits bejaht (s.o.).

Hinweis: Der Ausgleich erfolgt gem. § 951 Abs. 1 S. 1 BGB nach denVorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. Nach ganz herrschender Meinung handelt es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung, was zur Folge hat, dass neben den Voraussetzungen des § 951 BGB auch alle Anspruchsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erfüllt sein müssen.

3. Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

a. Etwas erlangt

Dazu müsste M etwas erlangt haben. M hat das Eigentum an der Wurst erlangt.

b. In sonstiger Weise

M müsste dieses auch in sonstiger Weise erlangt haben.

Grundsätzlich besteht jedoch ein Vorrang der Leistungskondiktion.

Definition: Eine Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Es gilt aber zu beachten, dass M nur den Besitz an den Bullen durch eine Leistung des D erlangt hat, das Eigentum jedoch nicht. Dieses erhielt er erst durch die selbst durchgeführte Verarbeitung.

Im Verhältnis zwischen M und L geht es jedoch um das Eigentum und nicht um den Besitz. Demnach hat M das Eigentum in sonstiger Weise, also durch einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, erlangt.

c. Ohne rechtlichen Grund

Außerdem ist noch fraglich, ob M das Eigentum tatsächlich ohne rechtlichen Grund erlangt hat, da zwischen D und ihm ja ein Kaufvertrag bestand. Diesem Vertrag wird jedoch bereits durch § 935 BGB die Wirkung gegenüber L entzogen. Auch die Vorschriften der §§ 946 ff. sind kein Rechtsgrund für eine Vermögensverschiebung.

Ferner ist § 950 BGB kein Rechtsgrund.

4. Ergebnis

L hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung der 2000 € gem. §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Quellen

  • BGHZ 40, 272 ff.
  • BGHZ 55, 176 ff. = NJW 1971, 612 ff.
  • Eickelmann, Sarah: Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: Grundstücksschenkung an einen Minderjährigen, JuS 2011, 997 ff.
  • Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., München 2013
  • Roth, Herbert: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 2003, 937 ff.
  • Staake, Marco: Gesetzliche Schuldverhältnisse, Heidelberg (u.a.) 2014

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zählen eindeutig zu den unbeliebteren zivilrechtlichen Prüfungsgegenständen. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen einen ersten Einstieg in die ...
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gehört zu den beliebten Prüfungsgebieten zivilrechtlicher Klausuren. Es ist zwar nicht erforderlich, jedes Detail zu kennen, ...
Allgemeine Geschäftsbedingungen als Mittel zur individuellen Gestaltung von Verträgen haben eine enorme Praxisrelevanz. Heutzutage bilden sie in den meisten Fällen ...

Kostenloses eBook

BGB AT Prüfungswissen kompakt, einfach und verständlich. 

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.