Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt

Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt

Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt steht ganz am Anfang der strafrechtlichen Ausbildung. Sein Aufbau muss jedoch genauso von fortgeschrittenen Studierenden beherrscht werden. Dieser Beitrag behandelt noch einmal die wichtigsten Prüfungsschritte und enthält ein Schema, das man sich schnell und einfach einprägen kann.
Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt
Lecturio Redaktion

·

26.01.2024

Inhalt

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I. Prüfungsschema

0. Vorprüfung: Handlung +/- (meist nur gedanklich)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolgseintritt, Kausalität und objektive Zurechnung bei Erfolgsdelikten
b) Tathandlung
c) Handlungsobjekt
d) Besondere Eigenschaften des Handlungssubjekts

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Ggf. Tatbestandsirrtum
c) Weitere subjektive Merkmale

3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
a) Objektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
b) Subjektive Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit
a) § 19 StGB
b) § 20 StGB
c) § 21 StGB

2. Vorsatzschuld
Kann evtl. aufgrund eines ETBI entfallen

3. Unrechtsbewusstsein
Kann durch einen Verbots- oder Erlaubnisirrtum entfallen

4. Vorliegen von Entschuldigungsgründen

IV. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe

V. Strafzumessung

VI. Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw. -hindernisse

II. Vorprüfung: Liegt überhaupt eine Handlung vor?

Bevor man damit beginnt, ein vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt zu prüfen, muss man sich zunächst die Frage stellen, ob überhaupt eine Handlung des Täters vorliegt. Hierbei ist die soziale Handlungslehre gut vertretbar, die ein sozialerhebliches Verhalten, das vom menschlichen Willen beherrscht oder beherrschbar ist, als Handlung im Sinne des Strafrechts ansieht.

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III. Der Tatbestand

Hat man das Vorliegen einer Handlung bejaht, ist der Tatbestand zu prüfen. Dabei ist zunächst auf den objektiven und schließlich auf den subjektiven Tatbestand einzugehen.

1. Der objektive Tatbestand

Der objektive Tatbestand verlangt bei Erfolgsdelikten den Erfolgseintritt, seine Verursachung im Sinne einer Kausalität sowie seine objektive Zurechenbarkeit.

Die Kausalität bestimmt sich nach der Conditio-sine-qua-non-Formel, der sogenannten Äquivalenztheorie.

Danach ist jede Bedingung kausal für den tatbestandsmäßigen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass dieser entfiele.

Andere Kausalitätstheorien:

Kausalitätstheorien
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Hinzukommend ist ein Erfolg objektiv zurechenbar, wenn durch den Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

objektive Zurechnung
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Daneben müssen das Handeln des Täters und das Handlungsobjekt die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen. Kann die Tat nur durch ein bestimmtes Handlungssubjekt realisiert werden, muss dies ebenfalls an dieser Stelle angesprochen werden.

Ein Beispiel hierfür ist die erforderliche Amtsträgereigenschaft des Täters im Rahmen der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB.

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2. Der subjektive Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand gilt es zu prüfen, ob der Täter den erforderlichen Vorsatz (§ 15 StGB) aufweist. Hier ist Vorsicht geboten, da die verschiedenen Delikte teilweise unterschiedliche Vorsatzformen für ihre Verwirklichung voraussetzen.

Grundsätzlich wird der Vorsatz als Wissen und Wollen der tatbestandlichen Verwirklichung definiert.

subjektiver Tatbestand
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Unterschieden werden muss jedoch zwischen dolus eventualis (dem bedingtem Vorsatz), dolus directus 1. Grades (Absicht) und demjenigen 2. Grades (sicheres Wissen). Bei Erfolgsdelikten muss der Vorsatz auch den Kausalverlauf umfassen.

Vorsatzformen
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Er kann außerdem aufgrund eines Tatbestandsirrtums nach § 16 StGB entfallen. Mithin muss dieser auch an dieser Stelle thematisiert werden. Daneben sind hier die weiteren subjektiven Merkmale zu erläutern, die der Tatbestand verlangt.

Ein Beispiel ist die Zueignungsabsicht, die im Rahmen des Diebstahls geprüft werden muss.

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3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

Im Anschluss ist das Vorliegen der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit zu thematisieren.

Ein Beispiel hierfür ist die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rahmen des Vollrauschdelikts nach § 323 a StGB.

Die objektiven Bedingungen der Strafbarkeit sind Tatbestandsannexe, die nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen.

IV. Die Rechtswidrigkeit

Im nächsten Abschnitt ist die Rechtswidrigkeit zu behandeln. Diese ist durch die Verwirklichung des Tatbestands grundsätzlich indiziert.

Sie entfällt hingegen, wenn der Täter gerechtfertigt ist. Bei gegebenem Anlass sind an dieser Stelle also die Rechtfertigungsgründe, wie beispielsweise die Notwehr oder der rechtfertigende Notstand, zu erläutern.

Rechtswidrigkeiten
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Um gerechtfertigt zu sein, muss der Täter auch ein subjektives Rechtfertigungselement aufweisen. Sofern dieses fehlt, ist umstritten, ob er lediglich wegen Versuchs oder aufgrund vollendeten Delikts zu bestrafen ist.

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V. Die Schuld

Gibt der Sachverhalt Anlass dazu, ist im Rahmen der Schuld die Schuldfähigkeit des Täters anzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 19 StGB derjenige schuldunfähig ist, der bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. § 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit aufgrund seelischer Störungen. Beachten Sie jedoch, dass die Schuld nicht aufgrund § 21 StGB entfällt. Dieser normiert lediglich die verminderte Schuldfähigkeit, bei der die Strafe nach § 49 I StGB gemildert werden kann.

Schuldunfähigkeit
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Aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums kann außerdem die Vorsatzschuld entfallen, sodass lediglich eine Strafbarkeit aufgrund eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommt (umstritten, so nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie).

Hinzukommend kann ein Verbots- oder ein Erlaubnisirrtum das Unrechtsbewusstsein entfallen lassen. Daneben ist an dieser Stelle zu prüfen, ob etwaige Entschuldigungsgründe zugunsten des Täters eingreifen. Als Beispiel ist der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB zu nennen. Weitere Entschuldigungsgründe:

Entschuldigungsgründe
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VI. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe

Nach der Schuld muss unter Umständen auf die persönlichen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe eingegangen werden. Diese unterscheiden sich dadurch, dass ein Strafausschließungsgrund bereits während der Tat gegeben ist, wohingegen ein Strafaufhebungsgrund erst im Anschluss vorliegt.

Ein Strafausschließungsgrund ist beispielsweise die Beteiligung an der Vortat im Rahmen der Begünstigung nach § 257 III StGB. Ein Beispiel für einen Strafaufhebungsgrund ist hingegen der Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB.

Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe
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VII. Die Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Vorliegen eines besonders schweren bzw. eines minder schweren Falls zu erläutern. Folglich müssen hier etwa die Regelbeispiele des Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242, 243 StGB geprüft werden.

VIII. Der Strafantrag sowie andere Strafverfolgungsvoraussetzungen oder -hindernisse

Der letzte Prüfungspunkt sollte sich schließlich mit einem eventuell erforderlichen Strafantrag bzw. anderen Strafverfolgungsvoraussetzungen oder -hindernissen befassen. Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird zum Beispiel gemäß seines Absatz zwei nur aufgrund eines Antrags verfolgt. Ein Strafverfolgungshindernis ist zum Beispiel die Verjährung nach den §§ 78 ff. StGB.

Quellen

  • Köhler, Michael: Strafrecht Allgemeiner Teil, Berlin [u.a.] 1997
  • Tofahrn, Sabine: Strafrecht Besonderer Teil III Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 2. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2012
  • Wessels, Johannes/Beulke, Werner/Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014
  • Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 36. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2012

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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